Verfasser:
Dr. Franz Krainer
Ich bin seit mehr als 30 Jahren als Rechtsanwalt tätig. Von Anfang an hat mich das Thema Familienrecht besonders interessiert, das auch ein Schwerpunkt in meiner Ausbildungskanzlei war.
Ich weiß, dass dies ein sehr sensibler Bereich ist, weil es um Emotionen, Verletzungen, um gemeinsame Kinder, um Unterhalt und Vermögensaufteilung geht. Ich nehme mir daher im Rahmen des Erstgesprächs immer ausreichend Zeit, um all diese Themenbereiche mit der Klientin/dem Klienten zu besprechen. Nachdem ich jedes Jahr zahlreiche Verfahren abwickle, kann ich auf einen großen Erfahrungsschatz zurückgreifen. Im Zusammenhang mit Ehescheidungen ist mir nichts fremd. Jedes Verfahren hat aber natürlich seine Besonderheiten, nach denen man die Vorgehensweise abstimmen muss.
Eine Scheidungssituation ist mit einem Kelomat-Druckkochtopf vergleichbar, weil naturgemäß sehr starke Emotionen im Spiel sind, die manchmal auch den Blick auf eine sachliche Lösung verstellen.
Ich sehe es als meine Aufgabe an, für die Klientin/den Klienten ein optimales Ergebnis zu erzielen. Ich weiß, dass rechtliche Beratung in diesem Zusammenhang unbedingt notwendig ist, weil sehr oft Klienten zu mir kommen, die Scheidungs- oder Unterhaltsvereinbarungen ohne Rechtsbeistand geschlossen haben und heute noch an deren Folgen leiden. Einmal geschlossene Vereinbarungen sind nämlich sehr schwer reparabel.
Für das umfassende Erstgespräch verlange ich ein Pauschalberatungshonorar von 175,- Euro netto zzgl. 20% USt. gesamt 210,- Euro.
Im Rahmen dieses Gespräches kann die Klientin/der Klient alle familien- und eherechtlichen Fragen ansprechen, die ich im Detail mit ihr/ihm durchgehe.
Kurze Erläuterung zu Fragen, die immer wieder gestellt werden:
Ehegattenunterhalt
Grundsätzlich spielt für die Frage des Unterhaltsanspruches eines Ehegatten nach wie vor das Verschulden eine Rolle, wenn auch der Gesetzgeber durch die Einführung des § 68 a Ehegesetz einen zeitlich befristeten, verschuldens-unabhängigen Unterhalt eingeführt hat.
Dieser steht dem schuldig geschiedenen Ehegatten im Wesentlichen nur insoweit zu, als ihm auf Grund der Pflege und Erziehung eines gemeinsamen Kindes nicht zugemutet werden kann sich selbst zu erhalten. Dies wird vermutet, so lange das Kind das 5. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Dasselbe gilt für den Fall der Betreuung von Angehörigen eines Ehegatten.
Der allein oder überwiegend schuldige Ehegatte hat dem anderen, soweit dessen Einkünfte aus Vermögen und Erträgnissen der Erwerbstätigkeit nicht ausreichen, einen angemessenen Unterhalt zu gewähren.
Verdienen beide Ehegatten, wird das Jahresnettoeinkommen der beiden zusammengerechnet, wovon dem Unterhaltsberechtigten 40%, abzüglich seines Eigeneinkommens zustehen. Arbeitet der unterhaltsberechtigte Ehegatte nicht, so stehen ihm 33% des Jahresnettoeinkommens des anderen Ehegatten zu. Abzüge sind bei weiteren Unterhaltspflichten, für Kinder oder Ehegatten, vorzunehmen.
Ehewohnung
Die von einem Ehepaar gemeinsam bewohnte Wohnung wird Ehewohnung genannt und unterliegt einem besonderen Schutz, wenn die Wohnung zur Befriedigung eines dringenden Wohnbedürfnisses des Ehegatten dient, der nicht über die Wohnung verfügungsberechtigt ist.
Der klassische Fall wäre der, dass die Wohnung im Alleineigentum eines der beiden Ehegatten steht. In diesem Fall wäre dieser Ehegatte darüber verfügungsberechtigt. Unter Verfügungsberechtigung werden sowohl Eigentum, Miteigentum, Wohnungseigentum und Fruchtgenuss oder sonstige Benützungsberechtigungen verstanden.
Gemäß den Anordnungen des § 97 EheG hat dieser jedoch alles zu unterlassen und vorzukehren, damit der auf die Wohnung angewiesene Ehegatte diese nicht verliert. Im Ehescheidungsverfahren kann es durchaus so sein, dass jenem Ehegatten, der nicht Eigentümer der Wohnung ist die zukünftige, auch zeitlich befristete Nutzungsberechtigung eingeräumt wird.
Eine vorhandene Ersatzwohnung muss nur dann in Anspruch genommen werden, wenn sie den angemessenen Standard nicht erheblich unterschreitet.
Einvernehmliche Ehescheidung
In Österreich werden mehr als 50 % der Ehen geschieden. Nach wie vor die häufigste Form der Ehescheidung ist die einvernehmliche Ehescheidung gemäß § 55 a Ehegesetz. Voraussetzungen für eine solche Scheidung im Einvernehmen sind:
Insbesondere muss die Frage des Unterhalts der Ehegatten ebenso geklärt sein, wie die Frage, wem die elterlichen Rechte für minderjährige Kinder in Zukunft zukommen sollen. Ebenso zu regeln ist die Frage des Kinderunterhalts und die Frage des Besuchsrechts, für jenen Ehegatten, bei welchem sich das Kind nicht überwiegend aufhält. Die Regelungen betreffend der minderjährigen Kinder für Besuchsrecht, Unterhalt und Ausübung der elterlichen Rechte bedürfen zu ihrer Gültigkeit der nachträglichen Genehmigung durch das Pflegschaftsgericht, sodass dieser Punkt bis zur Erteilung der Genehmigung nur aufschiebend bedingt, wirksam ist.
Weiters muss Einigung über die Aufteilung der Ersparnisse, der Verbindlichkeiten und des gemeinsamen Vermögens bestehen.
Eine weitere Voraussetzung ist, dass die eheliche Gemeinschaft (Lebens- und Geschlechtsgemeinschaft) seit mindestens 6 Monaten aufgehoben und die Ehe unheilbar zerrüttet ist. Die Scheidung erfolgt beim Bezirksgericht.
Scheidung nach drei bzw. sechs Jahren Trennung
Aus vielerlei Gründen wollen sich Ehepartner manchmal nicht scheiden lassen. Dies, obwohl der andere Ehepartner eine Eheverfehlung, wie z.B. eine außereheliche Beziehung, gesetzt hat. Dauert die außereheliche Beziehung an, so könnte nur der „betrogene Ehepartner“ dies als Scheidungsgrund geltend machen. Es steht nun lediglich die Möglichkeit einer einvernehmlichen Scheidung offen. Ist diese wegen mangelnder Zustimmung des anderen Ehegatten nicht möglich, so muß der den Scheidungsgrund setzende Ehegatte aus der ehelichen Gemeinschaft ausziehen und zumindest drei Jahre von seinem Ehegatten getrennt leben (räumliche und finanzielle Trennung).
Nach drei Jahren könnte er erstmals eine Scheidungsklage, gestützt auf Zeitablauf, einbringen, wobei bei berücksichtigungswürdigen Gründen, die der andere Ehepartner geltend macht, die Frist auf sechs Jahre aufgrund einer von ihm erhobenen Einrede verlängert werden kann. Nach Ablauf der sechs Jahre ist die Scheidung jedenfalls durchzuführen, wobei der andere Ehepartner den Ausspruch des Alleinverschuldens des klagenden Ehegatten im Rahmen dieses Verfahrens verlangen kann.
Kinderunterhalt
Der Anspruch der Kinder auf Unterhalt gegen beide Eltern besteht sowohl während aufrechter Ehe, im Falle der Scheidung, aber auch dann, wenn die Kindeseltern nicht verheiratet sind zu. Jener Elternteil, der Pflege und Erziehung des Kindes durchführt, erbringt dadurch seine Unterhaltsverpflichtung.
Verletzt ein Elternteil seine Unterhaltspflicht, so kann der Unterhalt durch Stellung eines Unterhaltsfestsetzungsantrages beim zuständigen Bezirksgericht geltend gemacht werden. Die Höhe des Unterhaltsanspruches des Kindes richtet sich vorrangig nach dem Alter des Kindes, wobei das Gesetz keine fixen Prozentsätze vorsieht. Derzeit gelten nach ständiger Judikatur nachstehende Prozentsätze: Kinder von 0-6 Jahren 16 %, von 6-10 Jahren 18 %, von 10-15 Jahren 20 % und Kinder über 15 Jahre 22 %. Bemessungsgrundlage ist das Jahresnettoeinkommen des Unterhaltsverpflichteten. Neben dieser Prozentkomponente gibt es auch noch sogenannte Regelbedarfssätze, die ebenfalls nach Alter gestaffelt, den durchschnittlichen Bedarf eines Kindes in diesem Alter festlegen.
Hat ein Unterhaltsverpflichteter für mehrere Kinder und/oder die Ehegattin Unterhalt zu bezahlen, so können pro Kind 1-2 % je nach Alter des Kindes bzw. 0-3 % für die Gattin abgezogen werden
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2. Feber 2023 19:02 Ortszeit
Geboren 02.04.1958, Rechtsanwalt, verheiratet mit Eva Krainer, 2 Kinder: David, geb. 1993 und Elias, geb. 1996. Besuch der Volksschule von 1964 – 1967, danach Gymnasium, Matura 1977 am BORG Bad Radkersburg, danach Studium der Rechtswissenschaften. 1977 – dreimonatiges Sprachstudium an der Universität Grenoble. Mehrere Aufenthalte in Amerika, Kanada, Australien und Nordafrika. Promotion zum Doktor der Rechtswissenschaften Anfang 1984, unmittelbar anschließend Ablegung des Gerichtsjahres. 1985 Beginn der Tätigkeit als Rechtsanwaltsanwärter für die Dauer von 3 Jahren; rund einjährige Tätigkeit in einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft; Mai 1989 – Eintragung als Rechtsanwalt mit Kanzleisitz in Graz.
Seit mehr als 25 Jahren bin ich auch Prüfer für die Rechtsanwaltsprüfung der Berufsanwärter in unserem Berufsstand, die jeweils im Oberlandesgericht in Graz stattfinden, und zwar sowohl für den gesamten Bereich des Zivilrechts, als auch des Verwaltungsrechts.
Ich bin Gründungsvorstandsmitglied von Alpha Nova und derzeit bei der Alpha Nova Betriebsgesellschaft m.b.H. Aufsichtsratsvorsitzender. Dabei handelt es sich um ein gemeinnütziges Unternehmen, das sich insbesondere mit der Betreuung, der Integration und der Berufseingliederung von Menschen mit zum Teil schwersten Behinderungen beschäftigt. Das Unternehmen hat 450 Mitarbeiter. Weiters bin ich noch Aufsichtsratsmitglied bei einer Bank und in mittelständischen Unternehmen.
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Mark M
28. November 2022Großartige, kompetente, herzliche Beratung und Unterstützung. Vielen herzlichen Dank!
Herr Mag. Traxler-Turner
16. November 2022Hohe juristische und menschliche Kompetenz.
Frau Reiss-Masser
20. September 2022Ich bin sehr gut betreut worden und wurde perfekt beraten! Habe mich sehr gut aufgehoben gefühlt!
Koinegg Marina
7. Juli 2022dazu kann ich leider nichts sagen
Herr Reinbacher
15. Juni 2021Nach der Erstberatung hatte ich schon das Vertrauen ,das alles Korrekt über die Bühne geht.
Somit konnte ich in meinen Fall zu einen positiven Abschluss kommen.
Alles perfekt,Dankeschön.
Herr Brunnegger
15. Juni 2021Keine Beschreibung zu diesem Thema
Werner K.
17. Mai 2021Im Scheidungsrecht sehr kompetent und einfühlsam. Macht unterschiedliche Lösungsvorschläge. Ist immer erreichbar.
Herr Strohmaier
17. Mai 2021Ist sehr erfahren. Hat mich ausführlich erklärt, wie die Verhandlungen ablaufen werden und mich sehr gut beraten. Die richtigen Paragraphen und Strategie festgelegt und das bei den Verhandlungen auch konsequent durchgezogen. Das Honorar war für mich auch sehr gut.