Der Begriff Alimente bezieht sich in Österreich meist auf Unterhaltszahlungen, die in Form von Geldleistungen erbracht werden. Mit unserem Alimente-Rechner können Sie im Handumdrehen den Kindesunterhalt berechnen. Ferner bieten wir Ihnen hilfreiche Hintergrundinformationen zum Thema und erläutern Ihnen, wie Sie die Alimente berechnen.
+++ Hier finden Sie Rechtsanwälte spezialisiert auf Kindesunterhalt & Alimente in Ihrer Nähe +++

Mithilfe von Tabellen und Berechnungsbeispielen erhalten Sie zusätzlich Einblicke, wie die Unterhaltszahlungen bemessen werden. Sollten Sie jedoch allgemeine Hinweise zum Thema „Kindesunterhalt“ wünschen, verweisen wir Sie auf unseren Schwerpunktartikel. Inhaltlich richtet dieser Beitrag den Fokus auf Fragen rund um den Unterhaltsanspruch, die Bemessungsgrundlagen sowie die Dauer der Unterhaltszahlungen.
Obwohl Ihnen dieser Artikel einen Überblick hinsichtlich der Berechnung der Alimente bietet, ist stets der individuelle Einzelfall zu prüfen. Sollte Bedarf an einer ausführlichen Rechtsberatung bestehen, sollten Sie einen Scheidungsanwalt in Wien, Linz, Salzburg, Grazoder anderen österreichischen Bundesländern konsultieren. Als Experte in allen Unterhaltsfragen kann ein Fachanwalt für Familienrecht den Kindesunterhalt berechnen und Sie kompetent beraten.
+++ Hier finden Sie Rechtsanwälte spezialisiert auf Kindesunterhalt & Alimente in Ihrer Nähe +++
Wer legt die Höhe des Kindesunterhalts fest
Zum einen können Sie selbst die Höhe der Alimente berechnen, zum anderen können Sie ihn festlegen lassen. Wer legt die Höhe des Kindesunterhalts fest? Neben dem Rechtsanwalt für Familienrecht kann auch das Gericht oder das Jugendamt die Berechnung für Sie vornehmen. Wenn das Gericht den Kindesunterhalt berechnen soll, wird hierfür ein Jahresgehaltszettel benötigt. Selbstverständlich können Sie auch unseren Alimente-Rechner nutzen. Bedenken Sie jedoch, dass er Ihnen als Orientierungshilfe keine verbindlichen Informationen gibt.
Möchten Sie den exakten Wert bestimmen, sollten Sie unbedingt einen Experten oder das Gericht heranziehen. Kommt es beim unterhaltspflichtigen Elternteil zu Lohnschwankungen oder allgemein zu Gehalts- und Vermögensänderungen, dann muss das dem Gericht unmittelbar mitgeteilt werden. Im Zuge dessen findet eine neue Berechnung des Kindesunterhalts statt. Sollte der Vater seiner Unterhaltspflicht gar nicht nachkommen, kann das Gericht die Unterhaltszahlungen durch Lohnpfändung einfordern.
Bezüglich der Unterhaltshöhe wird im Internet und im nahen Umfeld meist viel spekuliert, nicht selten auch Situationen sehr schwarzgemalt. Dabei scheint es meist schlimmer als es ist, denn die Berechnungen der Alimente orientieren sich ganz nach der persönlichen Lebenssituation und der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen. Hierbei sind gleichzeitig Höchst- und Mindestgrenzen gesetzlich geregelt.
+++ Hier finden Sie Rechtsanwälte spezialisiert auf Kindesunterhalt & Alimente in Ihrer Nähe +++
Höhe der Unterhaltszahlungen für ein Kind
Das monatliche Nettoeinkommen dient als Bemessungsgrundlage für die Bemessung der Höhe der Unterhaltszahlungen für ein Kind. Ebenso wird auch das Vermögen, die Berufsausbildung und das Alter des unterhaltspflichtigen Elternteils berücksichtigt, um individuell den Unterhalt des Kindes berechnen zu können. Ferner beeinflussen weitere unterhaltsberechtigte Personen die Berechnungen des Kindesunterhalts.

Somit wird es durch mehrere Kinder, zu pflegende Angehörige, neue Ehen und/oder Ansprüche von früheren Partnerschaften komplizierter den Kindesunterhalt zu berechnen. Zudem verringert sich der Unterhaltsanspruch des Kindes bzw. Jugendlichen, sobald es eigene Einkünfte (aus Erwerbstätigkeit oder Vermögen) hat.
Demgemäß ergeben sich je nach individueller Lebenssituation und finanzieller Ausgangslage unterschiedliche Faktoren, welche die Höhe der Unterhaltszahlungen ändert. Allerdings ist erkennbar, dass die Berechnungen des Kindesunterhalts auf einer fairen Grundlage stattfinden. Nichtsdestotrotz gibt es für die Alimente in Österreich einen festgelegten Regelbedarf, der gedeckt werden muss. Dieser Regelsatz orientiert sich an den Bedürfnissen des Kindes, welche es in einem gewissen Alter und in seiner derzeitigen Schul- und Berufsausbildung hat.
Prinzipiell gilt: Je höher das Einkommen des Unterhaltspflichtigen, desto höher sind die Unterhaltszahlungen. Möchte man selbst den Kindesunterhalt berechnen, darf man keinesfalls die Regelbedarfsätze außer Acht lassen. Im Anschluss nach dem nächsten Abschnitt folgt ein Berechnungsbeispiel, welches verdeutlichen soll, warum dies wichtig ist.
Faktoren zur Berechnung der Alimente
Prozentsatzmethode
Anhand der Prozentsatzmethode wird in Österreich die Höhe der Unterhaltszahlungen bemessen. Diese Regel tritt dann ein, wenn sich die Eheleute nicht vertraglich einigen können. Die folgenden Prozentsätze werden dabei vom monatlichen Nettoeinkommen verrechnet. Achten Sie unbedingt darauf, dass Sie die Alimente vom Netto berechnen.
Ein 14-jähriges Kind dessen unterhaltspflichtiger Elternteil ein Nettoeinkommen von 2.500 € hat, erhält demnach 500 €. Den Kindesunterhalt berechnen Sie dabei wie folgt: 2.500 € * 20% = 2.500 € * 20/100= 500 €
Regelbedarf
Als Regelbedarf wird der Bedarf bezeichnet, den jedes Kind in einem gewissen Alter in Österreich hat. Der Regelbedarf soll dabei Kosten für Nahrung, Kleidung und Wohnen decken, aber auch für kulturelle und sportliche Bedürfnisse reichen. Um den Kindesunterhalt berechnen zu können, müssen Sie sowohl die Prozentsatzmethode als auch den Regelbedarf beachten. Der Regelbedarf dient nämlich als Orientierung, ob der Durchschnittsbedarf erreicht wurde.
Schauen wir uns noch einmal Beispiel 1 an. Anhand der Tabelle sieht man, dass der Regelbedarf eines 14-jährigen Kindes mit 385€ im Monat gedeckt ist und somit die 500 € aus dem Beispiel ausreichen.
Bei einem monatlichen Nettoeinkommen von 1.500 € würde ein 12-jähriges Kind nach der Prozentsatzmethode von seinem Vater Unterhalt in Höhe von 270 € erhalten. Nach Prüfung des Regelbedarfssatzes ist klar, dass der Unterhalt zu gering ist. Dem Kind stehen daher 385 € zu.
Bei einer Unterhaltsklage würde der Richter sich die Verhältnisse des Unterhaltspflichtigen genau ansehen und dann entscheiden, ob der Pflichtteilsschuldner den Regelbedarf in voller Höhe bezahlen muss oder nicht.
Die Alimente berechnen Sie wie folgt: 1.500 € * 18% = 1.500 € * 18/100= 270 €
Möchten Sie den Kindesunterhalt berechnen, dann sollten Sie auch prüfen, ob weitere unterhaltsberechtigte Kinder oder Ehepartner berücksichtigt werden müssen. Für jedes Kind unter 10 Jahren erfolgt ein Abzug von 1%. Für weitere Kinder über 10 Jahren werden 2% abgezogen. Für Ex- oder aktuelle unterhaltsberechtigte Ehepartner werden noch einmal bis zu 3 % vom Prozentsatz abgezogen.
Gibt es eine Obergrenze für Alimente?
Gibt es eine Obergrenze für Alimente? Ja, ebenso wie es eine Mindestgrenze für die Unterhaltshöhe in Österreich gibt, besteht auch eine Höchstgrenze. Diese wird als sogenannte Luxusgrenze beziehungsweise ‚Playboygrenze‘ bezeichnet und dient dazu, Kinder und Jugendliche vor einem gefährlichen und unkontrollierbaren Geldkonsum zu bewahren. Die Luxusgrenze bzw. Playboygrenze beträgt dabei das Zwei- bis Zweieinhalbfache des Regelbedarfs.
Um den Kindesunterhalt berechnen zu können, muss man zunächst mit der Prozentsatzmethode die Höhe der Alimente berechnen und anschließend mit der altersgemäßen Luxusgrenze abgleichen. Bei den Alimenten in Österreich ist die Höchstgrenze ein Richtwert bei zu hohen Unterhaltszahlungen. Nichtsdestotrotz darf man den Richtwert auch überschreiten.
+++ Hier finden Sie Rechtsanwälte spezialisiert auf Kindesunterhalt & Alimente in Ihrer Nähe +++
Höhe Unterhalt, wenn Kind in Lehre oder bei Eigeneinkommen
Es ändert sich die Höhe des Unterhalts, wenn das Kind in der Lehre ist. Demnach werden die Unterhaltszahlungen um einen gewissen Anteil heruntergesetzt. Sobald das Kind ein eigenes regelmäßiges Einkommen hat, erfolgt eine Kürzung der Unterhaltszahlungen. Keine Rolle spielt hingegen die Schüler-, Familien- und Studentenbeihilfe oder Ferialtätigkeiten. Demnach haben sie keinerlei Einfluss auf die Unterhaltshöhe.
Die Dauer des Unterhalts ist ebenfalls mit der Fähigkeit zur Selbsterhaltung beendet. Das heißt, wenn der Jugendliche seinen eigenen Lebensunterhalt vollständig selbst bestreiten kann. Demzufolge ist der Unterhalt nicht an ein bestimmtes Alter gebunden, sondern endet meist mit erfolgreichem Abschluss der Ausbildung. Allerdings kommt es auch darauf an, wie hoch das Einkommen des Kindes ist.
Sollte das Kind im Anschluss an die Berufsausbildung keine Arbeit finden, ist der Vater für einen gewissen Zeitraum weiterhin für dessen Unterhalt zuständig. Ebenso muss weiterhin Unterhalt geleistet werden, wenn das Kind einen zweiten Bildungsweg einschlägt. Um den Kindesunterhalt berechnen und anpassen zu können, muss die aktuelle Lebenssituation neu geprüft werden.
Wie berechnet man Kindesunterhalt bei eigenem Einkommen?
Bei der Berechnung des sogenannten Restunterhalts bei Eigeneinkommen des Kindes muss zu allererst festgestellt werden, aus welchen Verhältnissen der Unterhaltsempfänger kommt. Übersteigt die Prozentmethode den aktuellen Regelbedarf nicht, kommt er aus einfachen beziehungsweise durchschnittlichen Lebensverhältnissen. Übersteigt aber die Prozentsatzmethode den Regelbedarfs, spricht man von überdurchschnittlichen Lebensverhältnissen.
Kommt das Kind also aus durchschnittlichen Verhältnissen lautet die Formel zur Berechnung des Restunterhalts:
(Ausgleichszulagenrichtsatz – Eigeneinkommen) x (Regelbedarf : Ausgleichszulagenrichtsatz)
Kommt das Kind aus überdurchschnittlichen Lebensverhältnissen lautet die Formel:
Geldunterhalt – ((Eigeneinkommen x Prozentsatzmethodenwert) : (Geldunterhalt+Prozentsatzmethodenwert – Regelbedarf))
Zur Erklärung: Der Auslgeichszulagenrichtsatz entspricht der aktuellen (Mindestpension x 14) : 12 abzüglich 5% für Krankenversicherung.
Sobald das Kind die Selbsterhaltungsfähigkeit erreicht hat, entfällt die Unterhaltspflicht der Eltern.
Selbsterhaltungsfähig ist ein Kind, wenn es aus eigenen Mitteln seinen Lebensbedarf decken kann.
Besonderheiten Unterhaltszahlung bei Arbeitslosen, Angestellten und Selbstständigen
Angestellte
Bei der Berechnung der Unterhaltszahlungen nimmt man bei unselbstständig Erwerbstätigen (Beamte, Angestellte, Arbeiter) das Jahreszwölftel des monatlichen Nettoeinkommens. Hierbei werden auch das 13. und 14. Monatsgehalt (Urlaubs- und Weihnachtsgeld) sowie die Überstundenzahlungen berücksichtigt. Um das Jahreszwölftel der Alimente berechnen zu können, benötigen Sie aber nicht unbedingt einen Jahreszwölftel-Rechner.
Kindesunterhalt im Angestelltenverhältnis berechnen:
Um das richtige Nettoeinkommen zu ermitteln und letztendlich den Kindesunterhalt berechnen zu können, müssen Sie lediglich folgende Rechnung durchführen: (Monatsnetto * 12 + Nettozusatzzahlungen) / 12.
2.500 € Monatsnetto, 3.000 € Weihnachtsgeld, 2.000 € Urlaubsgeld
(2.500 € *12 + 3.000 + 2.000 €) / 12 = (30.000 € + 3.000 € + 2.000 €) / 12 = 35.000 € / 12 = 2916,67 €
Selbständige
Selbständige müssen den Reingewinn des letzten Geschäftsjahres heranziehen, um den Kindesunterhalt berechnen zu können. Liegen Schwankungen hinsichtlich der Einnahmen vor, werden die durchschnittlichen Einnahmen der letzten 3 Jahre herangezogen.
Arbeitslose
Arbeitslose müssen die Unterhaltszahlungen mit Ihrem Arbeitslosengeld verrechnen. Die Arbeitslosenunterstützung stellt dabei die Bemessungsgrundlage dar und zahlt dem Unterhaltspflichtigen einen Familienzuschlag, sofern er zum Unterhalt beiträgt und für die Angehörige Anspruch auf Unterhalt besteht. Ferner kann die Angehörige zwar ein eigenes Einkommen haben, darf aber nicht über die Geringfügigkeitsgrenze gelangen.
Die Pension gilt als Einkommen, deswegen ist die Rente hier die Bemessungsgrundlage für die Höhe des Kindesunterhalts.
Fiktives Einkommen
Nicht selten kommt es vor, dass ein Unterhaltspflichtiger versucht sich den Unterhaltszahlungen zu entziehen, indem er schlecht bezahlten Tätigkeiten oder keiner Tätigkeit nachgeht. Dann legt das Gericht ein fiktives Einkommen als Bemessungsgrundlage fest. Hierbei wird berücksichtigt, was der Unterhaltspflichtige aufgrund seines Alters, der aktuellen Arbeitsmarktlage und seiner Qualifikationen verdienen könnte.
Sonderbedarf
Im Einzelfall kann es passieren, dass ein Kind aus gerechtfertigten Gründen einen Sonderbedarf hat. Hierzu zählen vor allem Ausbildungskosten (Materialien, außergewöhnliche Lernhilfen) oder Kosten für medizinische Behandlungen, die aus eigener Tasche zu tragen sind. Dies können kieferorthopädische Behandlungskosten, Augenoptikerkosten, eine besondere Ernährung oder spezielle Medikamente sein. Obwohl der betreuende Elternteil keine zusätzlichen Geldleistungen zahlt, muss er anteilig die Kosten für den Sonderbedarf übernehmen.
Zumindest ist die Unterhaltshöhe eine Einzelfallentscheidung, die vom Gericht im Rahmen eines Unterhaltsverfahrens oder eines Scheidungsverfahrens getroffen wird. Ändern sich die Lebensumstände des Unterhaltspflichtigen, wird die Höhe neu bemessen.
Lesen Sie in unserem Artikel „Alles zum Thema Kindesunterhalt“ mehr über das Thema Sonderbedarf beim Kindesunterhalt.
+++ Hier finden Sie Rechtsanwälte spezialisiert auf Kindesunterhalt & Alimente in Ihrer Nähe +++
Anrechnungen anderer Leistungen
Wird Familienbeihilfe gezahlt, dann muss diese mit den Unterhaltszahlungen verrechnet werden. In welcher Höhe Anrechnungen anderer Leistungen stattfinden, richtet sich nach der Einkommenshöhe und der Höhe der Unterhaltsverpflichtungen. Erwirtschaftet das Kind hingegen ein eigenes regelmäßiges Einkommen oder besitzt es Vermögen, führt dies zu einer Minderung der Unterhaltsleistungen. Keinen Einfluss haben jedoch die Studien-, Familien-, Schülerbeihilfen oder kurzfristige Ferialtätigkeiten.
Darüber hinaus hat der Unterhaltspflichtige die Möglichkeit, die Unterhaltszahlungen herabsetzen zu lassen, wenn er das Kind häufiger betreut. Das Kontaktrecht gewährt dem geldunterhaltspflichtigen Elternteil, das Kind 4 Wochen in den Ferien und alle zwei Wochen für zwei Tage oder einmal die Woche zu sehen. Liegt das Ausmaß über der Regelbesuchszeit, dann kann dies zu einer Senkung der Unterhaltszahlungen führen.
Die Rechtslage nutzt einen Richtwert von 10% für jeden weiteren Wochentag, an dem eine Betreuung des Kindes stattfindet. Bei einer Betreuung von einem Drittel der gesamten Zeit, findet eine Reduktion von 20% statt.
+++ Hier finden Sie Rechtsanwälte spezialisiert auf Kindesunterhalt & Alimente in Ihrer Nähe +++
Ihre Meinung zählt !
Wir freuen uns über Ihr Feedback, damit wir unsere Qualität stetig verbessern können