Bei der Berechnung des sogenannten Restunterhalts bei Eigeneinkommen des Kindes muss zu allererst festgestellt werden, aus welchen Verhältnissen der Unterhaltsempfänger kommt.
Übersteigt die Prozentmethode den aktuellen Regelbedarf nicht, kommt er aus einfachen beziehungsweise durchschnittlichen Lebensverhältnissen.Übersteigt aber die Prozentsatzmethode den Regelbedarfs, spricht man von überdurchschnittlichen Lebensverhältnissen.
Kommt das Kind also aus durchschnittlichen Verhältnissen lautet die Formel zur Berechnung des Restunterhalts:
(Ausgleichszulagenrichtsatz – Eigeneinkommen) x (Regelbedarf : Ausgleichszulagenrichtsatz)
Kommt das Kind aus überdurchschnittlichen Lebensverhältnissen lautet die Formel:
Geldunterhalt – ((Eigeneinkommen x Prozentsatzmethodenwert) : (Geldunterhalt+Prozentsatzmethodenwert – Regelbedarf))
Zur Erklärung: Der Auslgeichszulagenrichtsatz entspricht der aktuellen (Mindestpension x 14) : 12 abzüglich 5% für Krankenversicherung.
Sobald das Kind die Selbsterhaltungsfähigkeit erreicht hat, entfällt die Unterhaltspflicht der Eltern.
Selbsterhaltungsfähig ist ein Kind, wenn es aus eigenen Mitteln seinen Lebensbedarf decken kann.