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Gütertrennung § Rechtsgrundlage & Vermögensaufteilung

Nach dem Eherecht besteht während der Ehe der gesetzliche Güterstand der Gütertrennung in Österreich. Was bedeutet im gesetzlichen Güterstand leben? Neben dem gesetzlichen Güterstand haben haben die Ehegatten selbstverständlich auch die Möglichkeit, mit einem Ehevertrag eine Gütergemeinschaft in Österreich zu vereinbaren. Doch was bedeutet Gütertrennung in der Ehe und was versteht man unter Gütergemeinschaft? Im folgenden Beitrag erläutern wir Ihnen, was es bedeutet im gesetzlichen Güterstand zu leben und was bei Gütertrennung mit dem gemeinsamen Haus geschieht. 

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Das Wichtigste in Kürze

Rechtsgrundlage zur Gütertrennung in Österreich

In Österreich regelt die vermögensrechtlichen Beziehungen zu Vermögensmassen zwischen Eheleuten das Ehegüterrecht. Gemäß § 1233 ABGB ist der gesetzliche Güterstand in der Ehe in Österreich die Gütertrennung. Alternative Güterstandsformen sind die Gütergemeinschaft und der Erbvertrag. Die rechtlichen Grundlagen ergeben sich hier aus den §§ 81 bis 98 Ehegesetz (EheG).

Demgemäß verwaltet jeder Ehegatte das eigene Gut selbst und haftet nur für die eigenen Schulden. Im Falle einer Auflösung der Ehe werden das eheliche Gebrauchsvermögen und die Ersparnisse aufgeteilt. Eheleute und eingetragene Lebenspartner befinden sich in Bezug auf den gesetzlichen Güterstand automatisch in einer sogenannten Zugewinngemeinschaft, sollte kein Ehevertrag abgeschlossen worden sein. Im Scheidungs- beziehungsweise Trennungsfall erfolgt der Zugewinnausgleich.

Was bedeutet im gesetzlichen Güterstand leben?

Haben die Eheleute keinen Ehevertrag abgeschlossen, dann gilt automatisch der gesetzliche Güterstand. Während der Ehe verwaltet jeder Ehepartner sein eigenes Vermögen, doch im Falle einer Scheidung kommt es zum Zugewinnausgleich. Im Zuge der Scheidung werden die ehelichen Ersparnisse und das Gebrauchsvermögen aufgeteilt.

Definition der Gütertrennung in der Ehe

Ohne Ehevertrag herrscht der Güterstand der Gütertrennung während der Ehe. Ebenso wie die Gütergemeinschaft ist die Gütertrennung ein familienrechtlicher Güterstand zwischen den Eheleuten. Bei der Gütertrennung muss keiner der beiden Eheleute einen Zugewinnausgleich gewähren. Es gibt auch die Gütertrennung bei einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft und die Gütertrennung bei einer eingetragenen Partnerschaft.

Definition der Gütergemeinschaft

Ebenso wie die Gütertrennung ist die Gütergemeinschaft in Österreich ein familienrechtlicher Güterstand, der in einem Ehevertrags zwischen den Eheleuten vereinbart werden kann. Haben die Eheleute im Ehevertrag eine Gütergemeinschaft vereinbart, dann ist das während der Ehe erworbene Vermögen der Eheleute gemeinschaftliches Vermögen.

Vermögensaufteilung mit Gütertrennung

Seit den 60er Jahren steigt in Österreich die Zahl der Scheidungen kontinuierlich an und in den vergangenen Jahren wurden rund 40% der Ehen wieder geschieden. Eine gerechte Vermögensaufteilung bei einer Scheidung mit Gütertrennung in Österreich ist von großer Bedeutung. Des Weiteren muss insbesondere der Verbleib einer Immobilie geregelt werden. In einigen Fällen sind sich die Ehegatten bereits einig und können im Rahmen einer einvernehmlichen Scheidung die notwendigen Einigungen in der Scheidungsfolgenvereinbarung festhalten.

Bei einer strittigen Scheidung kann die Vermögensaufteilung hingegen die Dauer des Scheidungsprozesses stark beeinflussen. Aber auch Unterhalts– oder Obsorgefragen können das Scheidungsverfahren unnötig in die Länge ziehen, sofern Unstimmigkeiten bestehen. Sollten Sie sich mit Ihrem Ehepartner nicht einig werden, kann die Mediation eine kostengünstige Alternative zur strittigen Scheidung sein.

Ein erfahrener Anwalt für Familienrecht und Mediator kann bei möglichen Scheidungsstreitigkeiten intervenieren und als überparteiliche Instanz bei der Konfliktbewältigung behilflich sein. Diese Variante spart Ihnen Zeit, Nerven und Kosten bei einer Scheidung. Bei einer Scheidung, der Aufhebung oder Nichtigerklärung einer Ehe kommt es zur Vermögensaufteilung: Eheliches Gebrauchsvermögen und eheliche Ersparnisse werden hierbei aufgeteilt.

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Eheliches Gebrauchsvermögen

Als eheliches Gebrauchsvermögen zählen alle beweglichen und unbeweglichen Sachen, die wiederum beiden Ehepartnern während der Ehe zur Nutzung zur Verfügung gestanden haben:

  • Ehewohnung und Hausrat
  • Gemeinsame Fahrzeuge
  • Zweitwohnungen
  • Haustiere
  • Luxusgüter (Yacht, Reitpferde)
  • Rechte (Anwartsrecht zur Einräumung von Wohnungseigentum)

Eheliche Ersparnisse

Als eheliche Ersparnisse bezeichnet man Wertanlagen, welche die Eheleute während der Ehe erworben haben und für eine Nutzung bestimmt sind:

  • Konten und Sparbücher
  • Lebensversicherungen
  • Aktienanlagen
  • Bausparverträge
  • Fonds
  • Immobilien
  • Edelsteine
  • Geldmünzen
  • Goldbarren
  • Wertsammlungen
  • Kunstsammlung

Demzufolge sind alle Vermögenswerte, die als Wertanlage geschaffen wurden, eheliche Ersparnisse. Ferner zählen daher auch Unternehmensanteile dazu, sofern diese als reine Anlage dienen. Gehen die Unternehmensanteile jedoch darüber hinaus, sind sie nicht betroffen. Bei der Vermögensaufteilung bei einer Scheidung spielt die Gütertrennung in Österreich eine untergeordnete Rolle, denn es ist nicht wichtig, wie das Eigentum während der Ehe aufgeteilt war. Beim Zugewinnausgleich ist der Alleineigentümer eines Hauses zweitrangig, da zunächst eine gerechte Aufteilung von Interesse ist. Hat der andere Ehepartner Anspruch auf die Ehewohnung, spielt der Alleineigentümer des Hauses vorerst eine untergeordnete Rolle.

Ausgeschlossene Gegenstände

Allerdings gibt es auch Sachen, die von der Aufteilung ausgeschlossen sind. Hierzu zählen vor allem Sachen, die von den Ehegatten in die Ehe eingebracht, von Todes wegen erworben oder geschenkt wurden. Darüber hinaus sind alle Gegenstände von der Vermögensaufteilung ausgeschlossen, welche allein den Ehegatten zum persönlichen Gebrauch (Schmuck, Smartphones) oder zur Ausübung des Berufs (Laptop, Bücher, Werkzeuge) dienen, oder aber Gegenstände eines Unternehmens sind.

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Dringlicher Wohnbedarf

Die Ehewohnung, welche von einem Ehegatten in die Ehe eingebracht, geerbt oder geschenkt wurde, wird bei der Aufteilung berücksichtigt, sobald dies mittels Notariatsakt vereinbart wurde, oder ein Ehegatte Wohnanspruch hat. 

Zugewinnausgleich

Als Zugewinn bezeichnet man das Vermögen, welches entweder einer oder beide Ehepartner gemeinsam während der Ehe erworben haben. Der Zeitraum für den Zugewinnausgleich liegt dabei zwischen dem Datum der Eheschließung und dem Zeitpunkt der Vermögensaufteilung bei Scheidung. Finden die Ehegatten bezüglich der Vermögensaufteilung eine Einigung, dann liegt dieser Zeitpunkt im Zeitraum der einvernehmlichen Scheidung. Ansonsten liegt er im Zeitpunkt eines gerichtlichen Aufteilungsverfahrens. Bei Auszug eines Ehepartners aus der Ehewohnung gilt die Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft als Stichtag. Jegliches Vermögen, das zwischen den besagten Stichtagen erwirtschaftet wurde, ist demnach aufzuteilen.

Kein vollständiger Schutz

Jedoch bietet die Gütertrennung keinen vollständigen Schutz, obwohl sie im Grunde genommen die Eigentumsrechte an den in die Ehe eingebrachten Eigentumswerten wahrt. Doch selbst wenn die Gütertrennung während der Ehe die Besitzrechte des eingebrachten Vermögens schützt, kann eine Scheidung zu unliebsamen Sonderregelungen und Umverteilungen führen.

Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn ein Ehepartner Anspruch auf die Ehewohnung hat. Ferner gestaltet sich die Vermögensaufteilung schwierig, da nicht immer eindeutig ersichtlich ist, um wessen Eigentum es sich handelt. Nicht selten investieren beide Ehegatten gemeinsam in neues Mobiliar, Immobilien, Elektrogeräte, Fahrzeuge und andere Wertgegenstände, oder sie führen ein gemeinsames Sparkonto, auf welches sie Einzahlungen tätigen.

Allerdings bestehen gemeinsame Eigentumsrechte nur dann, wenn dies explizit in Verträgen vereinbart wird, dabei werden in einem Vertrag beide Ehegatten als Eigentümer einer Sache eingetragen. Trotz Gütertrennung kann ein Ehevertrag dennoch sinnvoll sein, um etwaige Konflikte bei der Vermögensaufteilung bei der Scheidung zu vermeiden. Durch einen Ehevertrag können die Eheleute ihre eigenen Regelungen bezüglich der Besitzaufteilung während und nach der Ehe vereinbaren. Jedoch gibt es insbesondere bei Unterhaltsvereinbarungen einige wichtige gesetzliche Ausnahmen, die zu beachten sind. Das Eherecht möchte die Ehegatten dadurch vor einer Benachteiligung durch den jeweils anderen Ehepartner schützen.

Ehevertrag trotz Gütertrennung

Ein Ehevertrag kann trotz Gütertrennung eine sinnvolle Entscheidung sein, um ungewollte Scheidungsfolgen oder die gesetzlichen Regelungen des Ehegüterrechts gewissermaßen zu umgehen. Bei einer Scheidung ist nur schwer feststellbar, welche ehelichen Güter und Ersparnisse erst während der Ehe erworben und angespart wurden. Um Unstimmigkeiten zu vermeiden und die bestehende Vermögensaufteilung zu dokumentieren, kann der Abschluss eines Ehevertrags vor der Trauung ratsam sein.

Mithilfe eines Ehevertrags ist es möglich, die eheliche Gütergemeinschaftin Österreich nach Ihren Vorstellungen und Wünschen zu regeln. Ein Ehevertrag kann jederzeit, sowohl vor der Eheschließung als auch während der Ehe abgeschlossen werden. Mehr Informationen zu den Kosten eines Ehevertrags finden Sie im Artikel zum Thema. Wie bereits erwähnt, schützt das Eherecht die Ehegatten vor Benachteiligungen durch den jeweils anderen Partner. Deswegen kann beispielsweise kein wechselseitiger Verzicht des nachehelichen Unterhalts oder des Ehegattenunterhalts während der aufrechten Ehe vereinbart werden.

Ferner werden jegliche Vereinbarungen bezüglich der Kindesobsorge oder des Kindesunterhalts lediglich als Absichtserklärungen betrachtet. Kommt es zur Scheidung besteht für die im Ehevertrag vereinbarten Obsorgeregelungen keine verbindliche Wirkung. Bedenken Sie, dass die Vereinbarung bezüglich der ehelichen Vermögensverhältnisse des Notariatsakts bedürfen und in Schriftform vorliegen müssen. Ein Rechtsanwalt für Familienrecht in Wien, Linz, Graz, Klagenfurt, Salzburg oder anderen österreichischen Bundesländern berät Sie gerne ausführlich und erstellt in Abstimmung mit Ihren Vorstellungen einen rechtkräftigen Ehevertrag.

Gütertrennung bei Immobilien

Zum ehelichen Gebrauchsvermögen zählt vor allem die Immobilie und der Hausrat, unabhängig davon, wem das Eigentum gehört. Welche Gewichtung hat die Gütertrennung bei Immobilien bei einer Scheidung? Nach einer Scheidung klärt das Scheidungsverfahren die Nutzungsrechte an der gemeinsamen Immobilie. Hierfür wird der jeweilige Einzelfall genau untersucht, wobei Einflussfaktoren wie das Alter und die Gesundheit der Ehepartner, aber auch individuelle finanzielle Aufwendungen, besondere Umstände, der Lebensunterhalt und die Nähe zum Arbeitsplatz relevant für die Einschätzung sind.

Sollte einer der beiden Ehegatten alleiniger Eigentümer der Immobilie sein, dann gilt die Unantastbarkeit des Eigentums. Demzufolge kann die Ehewohnung nur unter gewissen Bedingungen dem anderen Ehepartner zugewiesen werden. Andernfalls besteht für den Alleineigentümer ein Anspruch auf finanzielle Entschädigung in Höher der ortsüblichen Mietkonditionen. Gibt es gemeinsame Kinder, dann behält sich der Gesetzgeber vor, Entscheidungen stets im Sinne des Kindeswohls zu treffen. Handelt es sich um eine Mietwohnung, bekommt meist die betreuende Person, bei der das Kind lebt, das Wohnrecht zugesprochen.

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Scherenschnitt symbolisiert ein geteiltes Haus

Immobilienverkauf und die Gütertrennung

In den wenigsten Fällen ist es für einen Ehepartner möglich, den anderen Ehepartner für den Immobilienkauf auszubezahlen. Konsequenz daraus ist häufig ein zügiger Zwangsverkauf der Immobilie zu einem sehr niedrigen Verkaufspreis, der weit unter dem Marktwert liegt. Ein Ehevertrag kann diesem unliebsamen Zwangsverkauf entgegenwirken, indem vereinbart wird, dass ein Ehegatte im Scheidungsfall die Immobilie behält und an den anderen Ehegatten monatliche Ausgleichszahlungen leistet.

Ferner kann ein Ehevertrag auch gewährleisten, dass eine in die Ehe mitgebrachte Immobilie im Scheidungsfall beim Besitzer verbleibt. Möchten beide Eheleute Eigentümer der Immobilie bleiben, benötigen sie eindeutige Finanzierungs- und Verwaltungsregelungen, inbegriffen ist dabei auch die Klärung der vorgesehenen Dauer der gemeinsamen Eigentümerschaft.

Gütertrennung bei Lebensgemeinschaft

Per Gesetz wird zwischen einer eingetragenen Partnerschaft und einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft in Österreich unterschieden. Darüber hinaus bestehen auch gesonderte Rechte für die Ehe für Alle in Österreich. Auch die Gütertrennung bei einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft wurde berücksichtigt.

Gütertrennung bei einer eingetragenen Partnerschaft

Wie ist die Gütertrennung bei einer eingetragenen Partnerschaft geregelt? Ebenso wie bei der Ehe gilt auch bei einer eingetragenen Partnerschaft während der bestehenden partnerschaftlichen Lebensgemeinschaft die Gütertrennung in Österreich. Demzufolge bleibt jeder Partner Eigentümer seines Vermögens und verwaltet dieses selbst. Überdies bleibt die Gütertrennung bei Tod bei einer eingetragenen Partnerschaft und der Ehe weiterhin bestehen. Wird die bestehende Partnerschaft jedoch durch Trennung aufgelöst, werden das Gebrauchsvermögen und die partnerschaftlichen Ersparnisse unter den Partnern aufgeteilt.

Gütertrennung bei einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft

Welche Regelungen legt der Gesetzgeber bezüglich der Gütertrennung bei einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft fest? Da eine Ehe oder eingetragene Partnerschaft nach dem Prinzip der Gütertrennung verfährt, liegt es nahe, dass die Gütertrennung auch für die Lebensgemeinschaft in Österreich gilt. Demzufolge gilt für alle nicht ehelichen, ehelichen oder verpartnerten Paare die Gütertrennung in Österreich, d.h. jeder Eigentümer bleibt der Besitzer seines Vermögens, welches er in die Beziehung eingebracht hat. Eine Veränderung der Sachlage tritt erst ein, wenn es zur Auflösung, Trennung oder Scheidung einer Partnerschaft oder Ehe kommt.

Allerdings besteht bei der Auflösung der nicht ehelichen Lebensgemeinschaft bei der Gütertrennung in Österreich ein wesentlicher Unterschied zur Ehe: Die Ersparnisse und das Vermögen werden nicht aufgeteilt, sofern keine anderen vertraglichen Vereinbarungen getroffen wurden. Sollten die Partner hingegen andere Regelungen als die vom Gesetzgeber vorgeschriebene Gütertrennung in Österreich wünschen, müssen diese im Rahmen eines Notariatsakts vertraglich festgehalten werden.

Hier finden Sie weitere Informationen zum Unterhalt in einer Lebensgemeinschaft in Österreich. Sollten Sie einen Ehevertrag oder Partnervertrag abschließen wollen, kontaktieren Sie einen Rechtsanwalt für Familienrecht oder Vertragsrecht. Ein Experte bietet Ihnen eine fundierte Rechtsberatung und setzt einen rechtskräftigen Partner- oder Ehevertrag für Sie auf.

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FAQ: Gütertrennung

Bei der Gütertrennung geht es darum, dass jeder Ehepartner Eigentümer seines Vermögens bleibt. Jeder muss seine eigenen Güter selbst verwalten und für seine Schulden selbst haften. Die Gütertrennung schließt auch das während der Ehe erworbene Vermögen ein. Geht eine Ehe in die Brüche, werden die im gemeinsamen Besitz befindlichen Güter sowie die Ersparnisse zwischen den Eheleuten aufgeteilt.
Bei der Vermögensaufteilung mit Haus ist trotz Gütertrennung das Wohnrecht entscheidend. Zumeist erfolgt eine Auszahlung oder ein Verkauf des Hauses. Die Höhe der Zahlung ist von verschiedenen Faktoren abhängig, wie etwa dem Wert der Liegenschaft, den Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Eigentümers der Immobilie, den Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Ehepartners, der eine Auszahlung erhält, sowie den Unterhaltsverpflichtungen des Eigentümers.
Stirbt ein Ehepartner, werden die Vermögen der Ehegatten zu einem Gemeinschaftsvermögen vereinigt, das nach Abzug von Schulden in zwei Hälften geteilt wird. Die eine Hälfte erhält der überlebende Ehegatte, die andere bildet den Nachlass des Verstorbenen (§ 1234 ABGB).
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