Als Berechnungsgrundlage für die Unterhaltshöhe dient das durchschnittliche Monatsnettoeinkommen des unterhaltspflichtigen Ehepartners. Hierbei werden Überstunden, Trinkgelder, Mieterträge, die Nutzung eines Firmenwagens sowie Urlaubs- und Weihnachtsgelder einkalkuliert. Zur Ermittlung des monatlichen Nettoeinkommens werden die Jahreseinnahmen auf das Jahreszwölftel geteilt.
In Österreich wird die Prozentwertmethode herangezogen, um als Orientierungshilfe den Ehegattenunterhalt berechnen zu können. Grundsätzlich gilt für die Unterhaltshöhe: Je höher das Nettoeinkommen des unterhaltspflichtigen Ehepartners, desto höher sind die Unterhaltszahlungen.
Der Trennungsunterhalt berechnet sich bei Einkommen aus selbstständiger und unselbstständiger Tätigkeit wie folgt:
Bei unselbstständig Erwerbstätigen wird das monatliche Nettoeinkommen sowie das 13. und 14. Monatsgehalt herangezogen und durch zwölf Monate geteilt, d.h. relevant ist das Jahreszwölftel, wenn man den Ehegattenunterhalt berechnen möchte. Genauso sind die Zusatzgehälter (Urlaubs- und Weihnachtsgeld) zur Gänze anzurechnen: Monatsnettoeinkommen*14/12.
Bei Selbstständigen ist der Reingewinn die Bemessungsgrundlage, um den Ehegattenunterhalt berechnen zu können. Ist die Höhe der Unterhaltszahlungen wegen schwankender Gewinnen nicht eindeutig feststellbar, ist der durchschnittliche Gewinn der letzten drei Geschäftsjahre ausschlaggebend.