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Kindesunterhalt § Bemessungs­grundlage und Regelbedarf

Der Kindesunterhalt dient zur Sicherstellung des Lebensbedarfs eines Kindes und wird in Form von Naturalunterhalt (Wohnung, Nahrung, Kleidung) oder Geldunterhalt (Alimente) erbracht. Anders als Ehegatten haben Kinder allerdings immer Anspruch auf Kindesunterhalt, und zwar solange bis sie selbst für ihren Lebensunterhalt sorgen können. Neben einer Mindestgrenze gibt es auch Alimente-Obergrenze (Playboygrenze beim Unterhalt). Ist das Kind volljährig kann das unterhaltspflichtige Elternteil die Alimente direkt an das Kind zahlen. Daher ist ein Verzicht auf Kindesunterhalt keinesfalls möglich. Die Höhe des Unterhalts ist anhand der Alimente-Tabelle einfach zu ermitteln. Im folgenden Artikel gehen wir näher auf die wichtigsten Fragen ein. Was ist der Regelbedarf? Wie berechnet man die Elemente? Wie lange müssen Alimente gezahlt werden?

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Familienrecht Redaktion
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Das Wichtigste in Kürze

Rechtslage zum Kindesunterhalt in Österreich

Grundsätzlich ist mit Kindesunterhalt die Unterhaltspflicht der Eltern gegenüber ihren Kindern gemeint. Die Rechtsgrundlage für den Kindesunterhalt bilden die §§ 231 bis 234 ABGB. Demnach haben beide Elternteile die gleichen Rechte und Pflichten gegenüber ihren Kindern, daher müssen auch beide zum Unterhalt ihres Kindes beitragen. Sind sie dazu nicht in der Lage, werden die Großeltern für die Unterhaltsleistungen herangezogen, soweit deren eigener Unterhalt dadurch nicht gefährdet wird. Grundsätzlich wird zwischen Natural- und Geldunterhalt (Alimente) unterschieden.

Lebt ein Kind mit einem Elternteil bzw. beiden Eltern im gemeinsamen Haushalt, dann hat es Anspruch auf Naturalunterhalt. Dieser umfasst beispielsweise Unterkunft, Nahrungsmittel, Bekleidung, Unterricht und Erziehung, Freizeitgestaltung und Taschengeld. Derjenige Elternteil, der mit seinem Kind nicht im gemeinsamen Haushalt lebt, muss Alimente an denjenigen Elternteil bezahlen, der das Kind im Haushalt betreut. Dieser Betrag ist dem gesetzlichen Vertreter des minderjährigen Kindes auszubezahlen, ein volljähriges Kind kann verlangen, dass ihm die Leistungen direkt überwiesen werden. In jedem Fall gebührt der Unterhalt dem Kind, ein Verzicht durch einen Elternteil ist daher nicht möglich.

Unterschied zwischen Unterhalt und Alimenten?

Die Frage »Gibt es einen Unterschied zwischen Unterhalt und Alimenten?« kann nicht mit einem eindeutigen Ja oder Nein beantwortet werden. Obschon die Begriffe „Alimente“ und „Unterhalt“ im alltäglichen Sprachgebrauch das Gleiche meinen, bezeichnet man hauptsächlich Unterhaltszahlungen in Form von Geldleistungen als „Alimente“. Demzufolge bezieht sich der Begriff „Alimente“ auf finanzielle Leistungen, wohingegen „Unterhalt“ auch Naturalunterhalt meinen kann.

Der Begriff Kindesunterhalt kann sowohl den Naturalunterhalt als auch die Geldleistung meinen. Alimente werden beispielsweise für Kinder aus einer Ehe oder einer unehelichen Partnerschaft gezahlt. Dabei zahlt jener Elternteil Geldunterhalt, der nicht im selben Haushalt wie das Kind lebt. Den sogenannten Naturalunterhalt leistet das betreuende Elternteil, bei dem das Kind wohnt. Laut Gesetz sind die Alimente für das Kindeswohl zu nutzen und zur Deckung der Kosten für Nahrung, Kleidung, Bildung, Wohnen, Urlaub, sowie Kultur- und Freizeitaktivitäten zu verwenden.

Wer ist unterhaltspflichtig bei Kindesunterhalt?

Wer ist unterhaltspflichtig bei Kindesunterhalt? Beide Elternteile sind ihren Kindern gegenüber unterhaltspflichtig. Ganz gleich, ob ehelich oder nicht – beide Elternteile müssen zum Kindesunterhalt beitragen. Die Eltern müssen den Kindesunterhalt nach ihren Kräften leisten und dabei ihre Möglichkeiten ausschöpfen, um der Verpflichtung nachzukommen (Anspannungsgrundsatz).

Hierzu müssen sie nicht nur ihr Einkommen, sondern auch den Ehegattenunterhalt oder das Vermögen heranziehen. Kann ein Elternteil weniger beitragen, gleicht das andere Elternteil dies aus. Demnach können die Eltern diesen Verpflichtungen auf unterschiedliche Weise nachkommen, d.h. durch Betreuung im eigenen Haushalt oder in Form von Geldleistungen (Alimente). Lebt der Unterhaltspflichtige im Ausland, kann dieser ebenfalls geltend gemacht werden.

Sind Großeltern unterhaltspflichtig?

Sind Großeltern unterhaltspflichtig? Ja, wenn beide Elternteile nicht in der Lage sind, den Unterhalt für das Kind aufzubringen, sind die Großeltern unterhaltspflichtig. Dies ist auch der Fall, wenn die Eltern verstorben sind. Sofern die Eltern nur einem Teil der Unterhaltspflicht nachkommen können, zahlen die Großeltern den Rest der Alimente. Ist die Unterhaltspflicht eines Elternteils bereits nachgewiesen, zahlt dieses jedoch nicht die vom Gericht festgesetzten Unterhaltszahlungen, dann gewährt der Staat einen Unterhaltsvorschuss. Diesen fordert er zu einem späteren Zeitpunkt wieder vom Unterhaltsschuldner zurück. Im Verlauf des Artikels werden wir noch einmal genauer auf den Unterhaltsvorschuss eingehen.

Verzicht auf Kindesunterhalt

Der Kindsunterhalt steht dem Kind zu und die Eltern haben eine Unterhaltsverpflichtung gegenüber ihren Kindern. Daher ist ein Verzicht auf Kindesunterhalt keinesfalls möglich. Beide Elternteile – egal, ob verheiratet oder nicht – müssen zum Unterhalt ihres Kindes beitragen. Dies geschieht in Form von Geldleistungen und Naturalunterhalt. Sind die Eltern nicht dazu in der Lage, werden die Großeltern dafür herangezogen, sofern sie nicht ihren eigenen Lebensunterhalt gefährden.

Der Elternteil, bei dem das Kind nicht im selben Haushalt lebt, ist verpflichtet Geldleistungen zu zahlen. Ein Verzicht auf Kindesunterhalt wird nicht genehmigt. Ist das Kind volljährig muss der Vater die Alimente direkt an das Kind zahlen, sofern es dies verlangt. In jedem Fall geführt dem Kind der Unterhalt, sodass ein Verzicht auf Kindesunterhalt durch einen Elternteil nicht möglich ist. Unter bestimmten Bedingungen ist jedoch ein Herabsetzungsantrag für Alimente plausibel.

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Kind sitzt auf dem Fußboden während im Hintergrund die Eltern diskutieren

Herabsetzungsantrag für Alimente

Grundsätzlich ändert die Betreuung des Kindes durch den unterhaltspflichtigen Elternteil nichts an der Höhe des zu leistenden Unterhalts. Übernimmt der Elternteil, der nicht mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt, jedoch eine umfangreichere Betreuung, die über den Rahmen des üblichen Besuchskontakts hinaus geht, kann ein Herabsetzungsantrag für die Alimente gestellt werden.

In der Praxis ist das Besuchsrecht (auch Kontaktrecht genannt) im Ausmaß von 2 Tagen alle 2 Wochen (oder einem Tag pro Woche) sowie 4 Wochen in den Ferien üblich. Liegt das jährliche Ausmaß des Umgangs und Kontaktes jedoch deutlich darüber, kann dies zu einem Herabsetzungsantrag der Alimente führen. Beim Herabsetzungsantrag für Alimente muss zwischen verschiedenen Sachverhalten unterschieden werden. Vorausgesetzt es liegt bereits eine gerichtliche und rechtskräftige Entscheidung mit einer Unterhaltshöhe oder ein gültiger Vergleich vor:

  • Bei minderjährigen Kindern ist ein Herabsetzungsantrag für die Alimente beim Pflegschaftsgericht zu stellen.
  • Bei volljährigen Kindern muss ein Herabsetzungsantrag für die Alimente eingebracht werden.

Für den Herabsetzungsantrag der Alimente ist vom Antragsteller eine Gerichtsgebühr in Höhe von 14,40 Euro zu entrichten. Die Zahlungspflicht entfällt dann, wenn der Antragsteller mit seinem Begehren zur Gänze durchdringt.

Bemessungs­grundlage für den Kindesunterhalt

Obschon die Bemessungsgrundlage für den Kindesunterhalt das monatliche Nettoeinkommen ist, wird nicht nur Einkommen aus einer unselbstständigen oder selbstständigen Tätigkeit berücksichtigt, sondern auch Arbeitslosengeld und Rente. Demnach können folgende Personen unterhaltspflichtig sein:

  • Unselbstständig Erwerbstätige (Angestellte, Arbeiter, Arbeitnehmer, Beamte)
  • Selbstständige (Freiberufler, Unternehmer, Einzelunternehmer)
  • Arbeitslose
  • Rentner

Bei unselbstständig Erwerbstätigen wird das monatliche Nettoeinkommen sowie das 13. und 14. Monatsgehalt herangezogen und durch zwölf Monate geteilt, d.h. relevant ist das Jahreszwölftel für den Unterhalt eines Kindes. Bei Selbstständigen ist der Reingewinn die Bemessungsgrundlage für den Kindesunterhalt. Ist die Höhe der Alimente wegen schwankender Gewinne nicht eindeutig feststellbar, ist der durchschnittliche Gewinn der letzten drei Geschäftsjahre ausschlaggebend. Arbeitslose erhalten zusätzlich zum Arbeitslosengeld einen Familienzuschlag, um die Alimente für ihre Kinder zahlen zu können. Für Rentner gilt die Pension als Bemessungsgrundlage für die zu leistenden Unterhaltszahlungen.

Infografik
Fakten zum Kindesunterhalt

Regelbedarf beim Unterhalt

Als Grundlage für die Festlegung des Kindesunterhalts dient zum einen die Prozentsatzmethode, und zum anderen ein vorgeschriebener Regelbedarfssatz. Abgesehen von bestimmten Prozentsätzen des monatlichen Nettoeinkommens orientieren sich österreichische Gerichte also auch an einem altersabhängigen Durchschnittsbedarf (Regelbedarf) eines Kindes. Mithilfe des Regelbedarfs prüft man, ob die mit der Prozentsatzmethode ermittelte Unterhaltshöhe im Durchschnitt zu hoch oder zu niedrig für den Grundbedarf eines Kindes ist. Darunter versteht man jenen Bedarf, den jedes Kind in einem bestimmten Alter ohne Rücksicht auf die Lebensumstände der Eltern hat. Allerdings zählt dieser Wert nicht für jene Bemessungen, deren Unterhaltshöhen sich „im Mittelfeld“ befinden.

Alter des KindesRegelbedarfssätze Kindesunterhalt (gültig bis 30. Juni 2018)
0-3 Jahre204,00 €
3-6 Jahre262,00 €
6-10 Jahre337,00 €
10-15 Jahre385,00 €
15-19 Jahre454,00 €
>18 Jahre569,00 €

Alimente-Obergrenze: Playboygrenze für den Unterhalt

Ebenso wie es eine Mindestgrenze für die Berechnung der Alimente in Österreich gibt, besteht auch eine Alimente-Obergrenze. Diese Obergrenze wird auch als Luxus- oder Playboygrenze beim Unterhalt bezeichnet. Hierbei handelt es sich um einen Richtwert bei einem besonders hohen Einkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils. Die Playboygrenze des Unterhalts fungiert als Schutz für Kinder und Jugendliche, um sie in ihrer Entwicklungsphase vor übermäßigem Geldkonsum zu bewahren. Für Kinder unter 10 Jahren liegt die Alimente-Obergrenze bzw. Playboygrenze beim Unterhalt beim 2-fachen des Regelbedarfs und für Kinder über 10 Jahren beim 2,5-fachen des Regelbedarfs.

Gut-zu-wissen Icon
Überprüfung durch Regelbedarf
Der Regelbedarf wird herangezogen, um bei Kindern mit eigenem Einkommen zu prüfen, ob der Grundbedarf gedeckt ist. Ebenso hilft der Regelbedarf, die Obergrenze der Alimente zu ermitteln.

Alimente-Tabelle für die Playboygrenze beim Unterhalt 2019

Alter des Kindes2-fache 2,5-fache
0-3 Jahre408 €510,00 €
3-6 Jahre524 €655 €
6-10 Jahre674 €842,50 €
10-15 Jahre770 €962,50 €
15-19 Jahre908 € 1.135,00 €
>18 Jahre1138 €1422,50 €
Alimente-Tabelle: Playboygrenze Unterhalt 2018Luxusgrenze

Sonderbedarf beim Kindesunterhalt

Beim Sonderbedarf beim Kindesunterhalt handelt es sich um einen Bedarf, der den Regelbedarf übersteigt. Der Sonderbedarf an Kindesunterhalt steht dem Unterhaltsberechtigten infolge der Berücksichtigung besonderer Umstände zu. Ein Sonderbedarf beim Kindesunterhalt kann bei einer Zahnspange, Psychotherapie oder für die Kosten von Sprachferien vorliegen. In einigen Fällen kann ein Kind vom unterhaltspflichtigen Elternteil einen Sonderbedarf beim Kindesunterhalt fordern.

Neben einem gewöhnlichen Lebensbedarf gibt es auch einen außergewöhnlichen Bedarf, den sogenannten Sonderbedarf beim Kindesunterhalt. Aus gerechtfertigten Gründen kann ein Kind einen Sonderbedarf beim Kindesunterhalt haben.Dies ist der Fall, wenn ein gesonderter Bedarf für Ausbildungskosten (Materialien, außergewöhnliche Lernhilfen) oder Kosten für medizinische Behandlungen besteht. Hiermit sind vor allem Behandlungen gemeint, die aus eigener Tasche zu tragen sind.

Dies können kieferorthopädische Behandlungskosten, Augenoptikerkosten, eine besondere Ernährung oder eine spezielle Medikation sein. Obwohl der betreuende Elternteil keine zusätzlichen Geldleistungen zahlt, muss er anteilig die Kosten für den Sonderbedarf des Kindesunterhalts decken. Sonderbedarf wird vom Gericht genehmigt, wenn er für die Entwicklung des Kindes gerechtfertigt ist und aus dem Kindesunterhalt nicht zu decken ist.

SonderbedarfKein Sonderbedarf
Psychotherapie, Physiotherapie, ErgotherapieZusatzversicherungen
Kontaktlinsen, Hörgeräte und BrillengläserMehrkosten für Brillenfassungen
ZahnregulierungenFahrschule
MaturavorbereitungskursNachhilfekosten für einen sehr langen Zeitraum
InternatskostenInternat zur Elternentlastung
Klassenfahrten und SprachreisenSprachaufenthalte, wenn die Vertiefung nicht notwendig ist
Kauf eines ComputersKosten für Kinderfahrrad, Ski- oder Tennisausrüstung
Ausbildungskosten für PersönlichkeitsentwicklungTanzschule
SpitalaufenthaltskostenKosten einer Tagesmutter
Rechtsanwalts- und VerfahrenskostenZahlung von Schulden oder Schadensersatz
MusikunterrichtKindergarten / Hort
Urlaub, Kulturreise
Zweitwohnsitz
Kosten für Schulschikurse, Schulland- und Sportwochen

Sonderbedarf beim Kindesunterhalt geltend machen

Der Sonderbedarf an Kindesunterhalts muss gesondert geltend gemacht werden. Wie macht man den Sonderbedarf beim Kindesunterhalt geltend? Diesbezüglich sollte man zunächst mit dem unterhaltspflichtigen über die außerordentlichen Aufwendungen sprechen und sich gegebenenfalls einigen. Ist dies nicht möglich, muss der Sonderbedarf an Kindesunterhalt beim Bezirksgericht beantragt werden.

Ob der Sonderbedarf beim Kindesunterhalt genehmigt wird, hängt dabei von der Höhe der Alimente ab. Übersteigt diese den Regelbedarf beachtlich, besteht möglicherweise kein Sonderbedarf beim Kindesunterhalt. Ob für Ihren individuellen Fall ein Sonderbedarf beim Kindesunterhalt besteht, kann Ihnen ein Rechtsanwalt für Familienrecht im Rahmen einer Rechtsberatung in Wien, Linz, Salzburg, Graz oder anderen österreichischen Bundesländern mitteilen.

Sie wollen den Sonderbedarf für Kindesunterhalt geltend machen?

Berechnung der Unterhaltshöhe

Für die Berechnung der Unterhaltshöhe gilt: Je höher das Einkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils, desto höher sind die Unterhaltszahlungen beim Kindesunterhalt. Berechnen Sie die Höhe der Alimente mit unserem „Kindesunterhaltsrechner“, um sich einen ersten Überblick zu verschaffen. In Österreich gibt es keine Belastungsobergrenze für Alimente, daher kann auch das Existenzminimum des unterhaltspflichtigen Elternteils unterschritten werden. Zur Berechnung des Kindesunterhalts werden gesetzlich vorgeschriebene Prozentsätze herangezogen, die vom monatlichen Nettoeinkommen abgezogen werden.

Wie lange müssen Alimente gezahlt werden?

Für manche unterhaltspflichtigen Eltern können Unterhaltszahlungen eine finanzielle Belastung darstellen, daher stellt sich für sie vorweg die Frage »Wie lange müssen Alimente gezahlt werden?«. Prinzipiell ist die Dauer der Unterhaltsleistungen an kein bestimmtes Alter gebunden, da einige Bildungswege weit über die Volljährigkeit hinausgehen. Daher beruft sich die Rechtsprechung in Österreich auf die sogenannte Selbsterhaltungsfähigkeit des Kindes, das heißt wiederum, das Kind muss seine Existenzsicherung aus eigener Kraft bewältigen können.

Strebt das Kind nach der Matura ein Studium an, besteht bis zum Abschluss des Studiums Anspruch auf Kindesunterhalt. Findet das Kind nach der Berufsausbildung innerhalb eines angemessenen Zeitraums keine Anstellung, ist das unterhaltspflichtige Elternteil weiterhin zur Zahlung der Alimente verpflichtet. Demzufolge ist die Dauer der Zahlungen für Kindesunterhalt abhängig vom beruflichen Werdegang, dem Bildungsweg und der Selbsterhaltungsfähigkeit des Kindes.

Unterhalt, wenn Kinder Geld verdienen

Besteht weiterhin Anspruch auf Unterhalt, wenn Kinder Geld verdienen? Beginnt das Kind eine Berufsausbildung und erwirtschaftet ein eigenes Einkommen, werden die Unterhaltszahlungen meist reduziert. Wer erhält die Zahlungen der Alimente bei Volljährigkeit? Ab dem 18. Lebensjahr muss man die Alimente direkt an das Kind zahlen; das Gleiche gilt für Kinder mit einem eigenen Wohnsitz. Obwohl sich bei einem eigenen Nettoeinkommen der Kindesunterhalt reduziert, bleibt das Vermögen bei Familienbeihilfe, Ferialpraktikum, Studienbeihilfe und Schülerbeihilfe unangetastet.

Unterhaltsvorschuss

Wurde die Unterhaltspflicht eines Elternteils festgestellt, es erfolgen jedoch keine Zahlungen der Alimente, dann gewährt der Staat einen Unterhaltsvorschuss. Dies gilt nicht nur für ausfallende Zahlungen, sondern auch für unregelmäßige Leistungen. Da sich Unterhaltsverfahren lange hinziehen können und alleinerziehende Mütter durch niedrige Einkommen und die Betreuung des Kindes nur schwer die Lebenskosten decken können, tritt der Staat durch einen Unterhaltsvorschuss in Vorkasse. Somit sichert er minderjährigen Kindern den Kindesunterhalt, solange bis der Unterhaltspflichtige seiner Verantwortung nachkommt.

Jedoch muss der Staat Aussichten auf Rückzahlung seitens des unterhaltspflichtigen Elternteils haben. Ist der Unterhaltsschuldner nicht auffindbar oder durch eine Erkrankung arbeitsunfähig, erhält die sorgeberechtigte Mutter in den meisten Fällen keinen Unterhaltsvorschuss. Somit ist sie auf sich allein gestellt, wenn der Exmann den Unterhalt nicht zahlt.

Vorläufiger Unterhalt

Ein vorläufiger Unterhalt kann sowohl im Rahmen eines streitigen Scheidungsverfahrens als auch bei einer einvernehmlichen Scheidung begehrt werden, wenn noch kein vollstreckbarer Unterhaltstitel anhand eines Gerichtsbeschlusses oder Vergleichs vorliegt. Eine Unterhaltsklage kann sich über mehrere Monate hinziehen. Ist der Unterhaltsberechtigte auf die Alimente angewiesen, dann ist der vorläufige Unterhalt zwingend notwendig.

Kann man Alimente direkt an das Kind zahlen?

Die Alimente eines volljährigen Kindes können in Österreich direkt an das unterhaltsberechtigte Kind oder den betreuenden Elternteil gezahlt werden. Verlang das volljährige Kind jedoch die Alimente direkt zu erhalten, so sind die Alimente direkt an das Kind zu zahlen. Grundsätzlich ist derjenige Elternteil für die Zahlung der Alimente zuständig, der nicht im gemeinsamen Haushalt lebt. Er muss den Geldbetrag an das betreuende Elternteil zahlen, der das minderjährige Kind im Haushalt betreut. In Österreich kann ein volljähriges Kind die Alimente direkt überwiesen bekommen.

Unterhaltspflichtiger zahlt nicht

Der Unterhaltspflichtige zahlt nicht den Kindesunterhalt? Werden die Alimente nicht gezahlt, dann sollten Sie zunächst die gesetzlich zustehende Unterhaltshöhe berechnen lassen. Die Berechnung ist beim zuständigen Jugendamt möglich.Weigert sich der unterhaltspflichtige Elternteil den Kindesunterhalt zu zahlen, dann können Sie den Unterhalt einklagen oder das Jugendamt als Vertreter für alle unterhaltsrelevanten Angelegenheiten beauftragen. Welche weiteren Schritte Sie unternehmen können, erfahren Sie in unserem Artikel „Unterhaltspflichtiger zahlt Unterhalt nicht“.

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FAQ: Kindesunterhalt

Bei unselbstständig Erwerbstätigen ist das monatliche Einkommen nach Abzug von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen heranzuziehen. Das 13. und 14. Monatsgehalt wird auf zwölf Monate aufgeteilt. Überstundenentgelt und Abfertigungen sind ebenfalls zu berücksichtigen. Bei selbstständig Erwerbstätigen ist der im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr erwirtschaftete Reingewinn ausschlaggebend. Bei größeren Schwankungen im Einkommen ist der Durchschnitt der letzten drei Geschäftsjahre heranzuziehen. Im Falle der Arbeitslosigkeit stellt die Arbeitslosenunterstützung die Bemessungsgrundlage dar. Auch eine Pension gilt als Einkommen, daher ist die Höhe der Pension die Grundlage, um den zu leistenden Unterhalt zu berechnen.
Übernimmt der Elternteil, der nicht mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt, eine umfangreichere Betreuung, die über den Rahmen des üblichen Besuchskontakts hinausgeht, kann ein Herabsetzungsantrag für die Alimente gestellt werden. Sind die Kinder, für die der Unterhalt gezahlt werden soll, minderjährig, muss der Antrag auf Unterhaltsherabsetzung beim zuständigen Pflegschaftsgericht gestellt werden. Bei volljährigen Kindern ist dieser Antrag beim zuständigen Bezirksgericht zu stellen.
Die Dauer der Unterhaltsleistungen ist an kein bestimmtes Alter des Kindes gebunden. Eltern müssen grundsätzlich bis zur Selbsterhaltungsfähigkeit des Kindes Unterhalt leisten. Ein Kind ist selbsterhaltungsfähig, wenn es die bei selbständiger Haushaltsführung für eine Deckung des angemessenen Lebensbedarfs erforderlichen Mittel aufbringen kann. Es sind die Lebensverhältnisse des Kindes und der Eltern zu Grunde zu legen. Der Eintritt dieses Zeitpunktes hängt von verschiedenen Faktoren ab (z.B. Ausbildung) und steht nicht in Zusammenhang mit der Volljährigkeit des Kindes. Auch erwachsene Kinder können einen Unterhaltsanspruch gegenüber ihren Eltern haben.
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