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Ehegattenunterhalt berechnen § Berechnungsgrundlage & mehr

In Österreich können Ehepaare selbst entscheiden ob einer der Eheleute Unterhalt leisten muss, doch wie lässt sich dieser Ehegattenunterhalt berechnen? Sie haben unseren Schwerpunktartikel zum Thema „Ehegattenunterhalt“ bereits gelesen? Das ist gut, denn nun möchten wir Ihnen noch überblicksartig einige wichtige Informationen und Hinweise zur Unterhaltsberechnung geben. Im folgenden Artikel wollen wir Ihnen die Unterhaltsberechnung anhand von Berechnungsbeispielen veranschaulichen.

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Ein Beitrag der:
Familienrecht Redaktion
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Das Wichtigste in Kürze

Berechnungs­grundlage für die Unterhaltshöhe

Als Berechnungsgrundlage für die Unterhaltshöhe dient das durchschnittliche Monatsnettoeinkommen des unterhaltspflichtigen Ehepartners. Hierbei werden Überstunden, Trinkgelder, Mieterträge, die Nutzung eines Firmenwagens sowie Urlaubs- und Weihnachtsgelder einkalkuliert. Zur Ermittlung des monatlichen Nettoeinkommens werden die Jahreseinnahmen auf das Jahreszwölftel geteilt. In Österreich wird die Prozentwertmethode herangezogen, um als Orientierungshilfe den Ehegattenunterhalt berechnen zu können. Grundsätzlich gilt für die Unterhaltshöhe: Je höher das Nettoeinkommen des unterhaltspflichtigen Ehepartners, desto höher sind die Unterhaltszahlungen.

Der Trennungsunterhalt berechnet sich bei Einkommen aus selbstständiger und unselbstständiger Tätigkeit wie folgt: Bei unselbstständig Erwerbstätigen wird das monatliche Nettoeinkommen sowie das 13. und 14. Monatsgehalt herangezogen und durch zwölf Monate geteilt, d.h. relevant ist das Jahreszwölftel, wenn man den Ehegattenunterhalt berechnen möchte.

Genauso sind die Zusatzgehälter (Urlaubs- und Weihnachtsgeld) zur Gänze anzurechnen: Monatsnettoeinkommen*14/12. Bei Selbstständigen ist der Reingewinn die Bemessungsgrundlage, um den Ehegattenunterhalt berechnen zu können. Ist die Höhe der Unterhaltszahlungen wegen schwankender Gewinnen nicht eindeutig feststellbar, ist der durchschnittliche Gewinn der letzten drei Geschäftsjahre ausschlaggebend.

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Unterhalt ein berufstätiger Ehepartner ohne Kinder

Ein berufstätiger Ehepartner ohne Kinder muss 33% des Nettoeinkommens als Trennungsunterhalt bezahlen. Dies gilt jedoch nur, wenn der andere Ehepartner nicht berufstätig ist und über kein eigenes Einkommen verfügt. Infolgedessen kann man wie folgt den Ehegattenunterhalt berechnen:
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Berechnungsbeispiel 1
Bei einem kinderlosen Alleinverdiener mit einem durchschnittlichen Monatseinkommen von 5.000 € ergibt sich ein Ehegattenunterhalt von 1.650 € : 5.000 € * 33 % = 5.000 € * 33/100 = 1.650 €.

Unterhalt bei einem berufstätigen Ehepartner mit Kindern

Ein berufstätiger Ehepartner mit Kindern muss ebenfalls 33 % des Nettoeinkommens als Ehegattenunterhalt bezahlen, wenn der andere Ehepartner kein eigenes Einkommen besitzt. Jedoch wird für jedes unterhaltsberechtigte Kind 4 % abgezogen. Außerdem werden bei der Berechnung des Kindesunterhalts für jeden unterhaltspflichtigen Ehegatten zwischen 0-3 % und für jedes weitere unterhaltsberechtigte Kind 1 % beziehungsweise 2 % abgezogen. D.h. ein berufstätiger unterhaltspflichtiger Ehepartner zahlt zum Einen den Ehegattenunterhalt und zum Anderen den Kindesunterhalt. Beides zu angepassten Sätzen. Auf Grundlage dessen kann man wie folgt den Ehegattenunterhalt berechnen:
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Berechnungsbeispiel 2
Bei einem Alleinverdiener mit einem durchschnittlichen Monatseinkommen von 5.000 € und 3 unterhaltsberechtigten Kindern ergibt sich ein Ehegattenunterhalt von 1.050 €: 5.000 € * 21% = 5.000 € * 21/100 = 1.050 €. Die 21 % ergeben sich abzüglich der jeweils 4 % pro Kind: 4 % * 3 = 12 %, 33 % – 12 % = 21 %. Mehr zum Thema Kindesunterhalt können Sie in unserem Artikel passend zum Thema lesen. Mit unserem Alimenterechner können Sie in wenigen Minuten die Höhe des Kindesunterhalts ermitteln.

Ehegattenunterhalt bei Berufstätigkeit beider Partner ohne Kinder

Bei der Berufstätigkeit beider Partner ohne Kinder werden 40% des gemeinsamen Nettoeinkommens abzüglich des Einkommens des unterhaltsberechtigten Ehepartners berechnet. Hierbei sind auch weitere Unterhaltsverpflichtungen und insbesondere der Kindesunterhalt zu berücksichtigen. Infolge des gesetzlich vorgegebenen Prozentwerts kann man wie folgt den Ehegattenunterhalt berechnen:
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Berechnungsbeispiel 3
Der unterhaltsberechtigte Ehepartner hat ein durchschnittliches Monatseinkommen von 1.000 € netto und der unterhaltspflichtige Ehepartner erwirtschaftet ein monatliches Durchschnittsgehalt von 5.000 € netto. Daraus ergibt sich ein Trennungsunterhalt von 1.400 €: (1.000 € + 5.000 €) * 40 % = 6.000 €* 40/100 = 2.400 € – 1.000 € = 1.400 €.

Ehegattenunterhalt bei zwei berufstätigen Partnern mit Kindern

Bei berufstätigen Partnern mit Kindern werden ebenfalls 40% des gemeinsamen Nettoeinkommens abzüglich des Einkommens des unterhaltsberechtigten Ehepartners berechnet. Des Weiteren werden 4% pro Kind abgezogen. Infolgedessen kann man wie folgt den Ehegattenunterhalt berechnen:
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Berechnungsbeispiel 4
Ein Ehepaar hat 3 Kinder. Demzufolge ergibt sich abzüglich der 4% pro Kind ein Prozentsatz von 28 %. Hat der unterhaltsberechtigte Ehepartner nun ein monatliches Durchschnittseinkommen von 1.000 € netto und der unterhaltspflichtige Ehepartner hat einen durchschnittlichen Nettoverdienst von 5.000 €, ergibt sich daraus ein Ehegattenunterhalt von 680 €: (1.000 € + 5.000 €) * 28 % = 6.000 €* 28/100 = 1.680 € – 1.000 € = 680 €.

Unterhalt bei einvernehmlicher Scheidung

Ist die Schuldfrage geklärt und besteht Einvernehmen, kann prinzipiell jedes Paar vertraglich frei über die Höhe des Ehegattenunterhalts entscheiden: Unterhalt bei einvernehmlicher Scheidung. Ebenso können Paare vollständig auf Trennungsunterhalt verzichten. Nur wenn ein Paar nicht in der Lage ist freiwillige Vereinbarungen zu treffen, sind gesetzliche Regelungen über österreichische Gerichte relevant. Die Rechtsprechung in Österreich unterscheidet hierbei zwischen:

  • Scheidung mit Schuldausspruch
  • Scheidung ohne Schuldausspruch
  • Unterhaltsanspruch wegen Kindererziehung

Ermittlung des fiktiven Einkommens

Bei der Ermittlung des fiktiven Einkommens für die Berechnung des Trennungsunterhalts setzt das Gericht in Österreich einen möglichen Wert fest. Hierbei handelt es sich um das Einkommen, welches der unterhaltspflichtige Ehepartner erzielen könnte, wenn er seinen Job nicht mutwillig gekündigt hätte oder sein Einkommen nicht verschleiern würde. Versucht der Unterhaltpflichtige keinen Trennungsunterhalt zu leisten, verletzt er den Anspannungsgrundsatz.

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FAQ: Ehegattenunterhalt berechnen

Verfügen beide Partner über ein regelmäßiges Nettoeinkommen, hat der weniger verdienende Ehepartner Anspruch auf 40% des gemeinschaftlich erworbenen Familieneinkommens. Hat nur ein Ehepartner das Geld verdient und war der andere Ehepartner ausschließlich für die Haushaltsführung und die Erziehung der Kinder zuständig, kann der unterhaltsberechtigte Partner bis zu 33% des Nettoeinkommens von dem arbeitenden Ehepartner beanspruchen.
Für die Dauer der Unterhaltszahlungen hat der österreichische Gesetzgeber keine speziellen Vorgaben beschlossen. Ein geschiedener Ehepartner kann daher dazu verpflichtet sein, sein Leben lang die Ansprüche des Unterhaltsberechtigten zu erfüllen. Eine Einschränkung dieser grundsätzlichen Bestimmung kann beispielsweise dann gegeben sein, wenn der unterhaltsberechtigte Ehepartner eine neue Ehe eingeht.

In bestimmten Fällen wäre es unbillig, dass ein geschiedener Ehepartner dem anderen Unterhalt bezahlt. Das wäre zum Beispiel dann der Fall, wenn dieser schwerwiegende Eheverfehlungen begangen hat oder die Bedürftigkeit schuldhaft herbeigeführt hat. Dann vermindert sich der Unterhaltsanspruch oder entfällt gänzlich.

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