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Unterhaltsvorschuss § Rechtslage, Voraussetzungen & Höhe

Im Durchschnitt wird pro Jahr in rund 50.000 Fällen ein Unterhaltsvorschuss gewährt. Die Höhe der Alimente sowie die Höhe des Ehegattenunterhalts hängt grundsätzlich vom Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen ab. Anders ist es beim Unterhaltsvorschuss. In Österreich ist die Höhe des Unterhaltvorschuss für den Kindesunterhalt seitens des Staates abhängig davon, wie viel per Exekutionstitel vom unterhaltspflichtigen Elternteil eingefordert werden kann und richtet sich nach Richtsatzvorschüssen. Maximal kann ein Kind im Jahr 2019 jedoch nur 582 Euro pro Monat vom Staat erhalten. Wann bekommt man den Vorschuss und wie viel Unterhaltsvorschuss gibt es? Kann man in Österreich Unterhaltsvorschuss erhalten, wenn der Vater unbekannt ist? Was brauche ich für Unterlagen? Der folgende Artikel gibt Ihnen Antworten auf die obigen Fragen und erklärt Ihnen, wie Sie den Vorschuss auf Unterhaltszahlungen beantragen können und ob er in Österreich rückwirkend geltend gemacht werden kann.

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Ein Beitrag der:
Familienrecht Redaktion
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Inhaltsverzeichnis
Das Wichtigste in Kürze

Rechtslage zum Unterhaltsvorschuss

Der Unterhaltsvorschuss, der auch Alimentationsbevorschussung genannt wird, soll in Österreich den Unterhalt von minderjährigen Kindern sichern, wenn der Unterhaltspflichtige nur gelegentlich oder überhaupt keinen Unterhalt zahlt. Es ist auch möglich, dass jener Elternteil, der das Sorgerecht hat, einen sogenannten Kinder- und Jugendhilfeträger zum Vertreter für den Unterhalt macht.

Dadurch stellt das Jugendamt etwaige Anträge und überprüft, ob Unterhaltszahlungen eingegangen sind. In diesem Fall kann das Jugendamt auch eine notwendige Exekution durchführen. Der Elternteil bekommt anschließend das Geld bezahlt und muss keine sonstigen Verpflichtungen übernehmen. Lebt der Unterhaltspflichtige im Ausland, kann der Unterhalt ebenfalls geltend gemacht werden.

Definition des Unterhaltsvorschuss

Der Anspruch und der Umfang des Unterhaltsvorschusses wird im Unterhaltsvorschussgesetz (UhVorschG; auch UVG) geregelt. Ein Unterhaltsvorschuss (Alimentationsbevorschussung) soll den Lebensunterhalt eines minderjährigen Kindes sicherstellen, wenn der unterhaltspflichtige Elternteil keinen Kindesunterhalt zahlen kann oder den Verpflichtungen nicht regelmäßig nachkommt.

Gibt es Probleme bei der Zahlung der Alimente, hat der obsorgeberechtigte Elternteil das Recht, einen Kinder- und Jugendhilfeträger zum Vertreter in der Unterhaltsangelegenheit zu bestellen. Dann übernimmt das Jugendamt die Antragstellung für den Unterhaltsvorschuss und die Überwachung von Zahlungseingängen sowie die Führung der Exekution des Unterhaltsvorschusses. Jenes Elternteil, welches das Jugendamt mit der Exekution des Unterhaltsvorschusses betraut, erhält die Alimente ausbezahlt und wird durch das Verfahren nicht belastet.

Neue Regelungen seit 2019

Ein Vorschuss auf Unterhaltszahlungen wird bis zum vollendeten 18. Lebensjahr gewährt; früher nur bis zum 12. Lebensjahr. Für 2019 ist der Höchstbeitrag von 581,60 auf 609,85 € gestiegen. Höhe des Vorschusses des Unterhalts 2019:

  • Für Kinder bis 6 Jahre: 214,00 €
  • Für Kinder von 6 bis 14 Jahren: 305,00 €
  • Für Kinder von 14 bis 19 Jahren: 397,00 €
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Voraussetzungen für den Unterhaltsvorschuss

Nicht jeder hat Anspruch auf einen Unterhaltsvorschuss. Außerdem muss dieser unbedingt vom Staat auf Antrag gewährt werden. Der Antrag muss vom obsorgeberechtigten Elternteil im Namen des Kindes beim zuständigen Gericht gestellt werden. Anspruch auf Unterhaltsvorschuss haben folgende minderjährige Kinder:

  • Kinder, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich haben.
  • Staatsbürger in Österreich oder einem EU-/EWR-Mitgliedsstaat oder staatenlos sind.
  • Kinder, die keinen gemeinsamen Haushalt mit dem Unterhaltsschuldner haben.

Außerdem müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Das Kind darf nicht älter als 18 Jahre alt sein und darf das 18. Lebensjahr nicht vollendet haben.
  • Das Kind muss bei einem Elternteil (geschieden, getrennt, etc.) leben.
  • Das Kind muss unregelmäßig oder gar nicht Unterhalt vom unterhaltspflichtigen Elternteil erhalten.
  • Kann der Mindestunterhalt nicht vom Unterhaltspflichtigen gewährleistet werden, dann kann er durch den Unterhaltsvorschuss ausgeglichen werden.
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Checkliste für den Unterhaltsvorschuss

Voraussetzungen zur Beantragung des Unterhaltsvorschusses

Beantragung des Unterhalts­vorschusses

Den Unterhaltsvorschuss kann man beim zuständigen Gericht beantragen. Zuständig ist das Bezirksgericht, in dessen Sprengel das minderjährige Kind seinen Wohnsitz hat. Formulare für den Unterhaltsvorschuss erhalten Sie bei der Stadtverwaltung. Die ausgefüllten Dokumente können Sie dann bei der zuständigen Stelle abgeben. Die Unterhaltsvorschusskasse im Jugendamt kümmert sich dann um die Antragsbearbeitung und die Auszahlung des Unterhaltsvorschusses.

Unterhaltsvorschussantrag

Den Unterhaltsvorschussantrag können Sie als Formular beim Jugendamt abholen oder online herunterladen und anschließend ausfüllen. Fragen Sie bitte bei der zuständigen Stelle in Ihrem Wohnort nach, ob die Dokumente auch online verfügbar sind. Folgende Angaben müssen in den Antrag:

  • Persönliche Daten (Adresse, Wohnort)
  • Kontoangaben
  • Familienstand
  • Angaben des Kindes

Ferner sind im Antrag Angaben und Informationen zum Unterhalt zu machen sowie dazu, wo der Unterhaltspflichtige lebt und wie die Vaterschaft anerkannt wurde.

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Separates Formular

Füllen Sie das gesamte Unterhalts­vorschussformular in Österreich aus. Alle Angaben zur schulischen/beruflichen Laufbahn, Versicherungen, Einkommen und Vermögen befinden sich meist auf einem separaten Formular für den Unterhaltsvorschuss in Österreich, der schnell übersehen werden kann.

Verfahrensablauf beim Unterhaltsvorschuss

Wann es den Unterhaltsvorschuss gibt, ist gesetzlich festgelegt. Zu Beginn des Monats der Antragstellung erhält das obsorgeberechtigte Elternteil (siehe Obsorge) den Unterhaltsvorschuss, welcher für höchstens fünf Jahre gewährt wird. Das Jugendamt zahlt den Unterhaltsvorschuss immer für den Monat im Voraus, sodass die Auszahlungstermine für den Unterhaltsvorschuss vorab festgelegt sind. Ebenso ist die Höhe des Unterhaltsvorschuss in Österreich geregelt. Nach maximal 72 Monaten wird der Unterhaltsvorschuss nicht mehr gewährt. Bei minderjährigen Kindern erhält das Elternteil, welches mit der Obsorge betraut ist, den Unterhaltsvorschuss der Alimente ausbezahlt.

Benötigte Unterlagen

Ein Antrag erfordert selbstverständlich einige Formulare, doch was brauche ich für Unterlagen für den Unterhaltsvorschuss?

  • Geburtsurkunde des Kindes
  • Staatsbürgerschaftsnachweis des Kindes
  • Bestätigung der Meldung beider Elternteile
  • Einkommensnachweise
  • Eventuell Exekutionstitel
  • Eventuell Nachweis über Exekutionsführung für Unterhaltsvorschuss

Rückwirkende Beantragung des Unterhaltsvorschusses

Ebenso kann der Unterhaltsvorschuss in Österreich rückwirkend gezahlt werden. Jedoch geschieht dies nur innerhalb eines gewissen Zeit Rahmens. In Österreich kann der Vorschuss des Unterhalts rückwirkend für den Monat, welcher der Antragstellung vorangeht, geleistet werden. Voraussetzung hierfür ist, dass die vorherige Beantragung trotz Bemühungen des Antragsstellers nicht möglich war.

Höhe des Unterhalts­vorschusses 2019

Anders als bei der Berechnung des Ehegattenunterhalts und der Alimente, bemisst sich die Höhe des Unterhaltsvorschusses nicht nach dem Nettoeinkommen des Unterhaltpflichtigen, sondern ist festgelegt. Der Unterhaltsvorschuss ist vom monatlichen Mindestunterhalt abhängig, welcher sich nach dem steuerfreien Existenzminimum des Einkommensteuergesetzes ermittelt. Von diesem Betrag wird zusätzlich das volle Kindergeld abgezogen, wenn der alleinerziehende Elternteil darauf Anspruch hat. Hinzukommt der Satz an Kindergeld, der sich für das erstgeborene Kind ergibt.

Kindergeld in Österreich 2019:

  • Kinder bis 3 Jahre: 114 Euro
  • Kinder von 3 bis 10 Jahre: 121,90 Euro
  • Kinder von 10 bis 19 Jahre: 141,50 Euro
  • Kinder ab 19 Jahre: 165,10 Euro

Die Höhe des Vorschusses ist abhängig davon, inwieweit der unterhaltspflichtige Elternteil über ausreichend Einkommen oder entsprechendes Vermögen verfügt. Demnach kann der Elternteil auch nur einen Teilunterhalt zahlen. Zahlt der Unterhaltspflichtige beispielsweise im Monat 50 Euro, dann verringert sich der Unterhaltsvorschuss dementsprechend.

Kosten des Unterhalts­vorschusses

Da es beim Unterhaltsvorschuss um den Lebensunterhalt von Minderjährigen geht, müssen sie keine Kosten oder Gerichtsgebühren zahlen. Pflegebefohlene müssen in Unterhalts- und Unterhaltsvorschussverfahren keine Kosten decken. Ebenso müssen die Gläubiger bei der Exekution des Vorschusses keine Gerichtsgebühren zahlen, sofern es um die Einbringung von Unterhaltsansprüchen von minderjährigen Kindern geht.

Rückzahlung des Unterhaltsvorschusses

Durch den Unterhaltsvorschuss geht der Anspruch des Unterhalts vom Unterhaltspflichtigen auf das Land über. Somit kommt das Land Österreich für die Verpflichtungen des jeweiligen Elternteils auf und kann es in Regress nehmen, d.h. eine Rückzahlung des Unterhaltsvorschusses fordern. Eine Rückzahlung des Unterhaltsvorschusses gilt aber nur dann, wenn das Elternteil während der Zahlungen des Vorschusses leistungsfähig war und somit seinen Verpflichtungen hätte nachkommen können. Außerdem muss er darüber in Kenntnis gesetzt worden sein, dass das Land die Zahlungen übernommen hatte.

Erst dann kann er zur Rückzahlung des Unterhaltsvorschusses aufgefordert werden. Eine Rückzahlung des Unterhaltsvorschusses muss auch dann erfolgen, wenn der unterhaltpflichtige Elternteil falsche Angaben gemacht hat oder eine Änderung der Alimentezahlungen durch den anderen Elternteil besteht, aber das Jugendamt nicht in Kenntnis gesetzt wurde (Auskunfts- und Anzeigepflicht).

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FAQ: Unterhaltsvorschuss

Der Vorschuss des Unterhaltes ist eine Zahlung an den sorgeberechtigten Elternteil eines minderjährigen Kindes, wenn der Unterhaltspflichtige diesen nicht regelmäßig oder gar nicht bezahlt. Er dient also zur Gewährleistung des Unterhalts eines minderjährigen Kindes.

Die maximale Dauer des Unterhaltsvorschusses beträgt fünf Jahre und beginnt mit dem Monat, in dem der Antrag gestellt wurde. Die Alimentationsbevorschussung wird dabei immer am ersten Tag des Monats von der Justiz bezahlt.
Für die Beanspruchung des Unterhaltsvorschusses muss ein entsprechender Antrag von der gesetzlichen Vertretung des minderjährigen Kindes und in dessen Namen gestellt werden. Zudem kann er nur gewährt werden, wenn der unterhaltspflichtige Elternteil tatsächlich nicht in erforderlichem Ausmaß seiner Verpflichtung nachkommt.
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