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Vermögensaufteilung bei einer Scheidung mit Haus

Wie verläuft die Vermögensaufteilung bei einer Scheidung mit Haus? Einer der größten Streitpunkte bei einer Scheidung ist mit Sicherheit die Vermögensaufteilung und in diesem Zusammenhang alle Regelungen, die den Hausrat und das Haus selbst betreffen. Wie erfolgt die Aufteilung eines Hauses in Österreich bei Trennung? Die Frage danach, was mit der Immobilie in Zukunft geschehen soll, ist mit Sicherheit für alle Beteiligten schwierig. Wer hat Wohnrecht nach der Scheidung in Österreich? Was geschieht mit dem gemeinsamen Kredit des Hauses bei Scheidung? Im folgenden Artikel erläutern wir Ihnen, welche Möglichkeiten Ihnen zur Verfügung stehen, welche Vor- und Nachteile einzelne Vorgehensweisen haben können und wie die Berechnung bei Auszahlung des Hauses bei Scheidung erfolgt.

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Ein Beitrag der:
Familienrecht Redaktion
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Das Wichtigste in Kürze

Rechtslage zur Vermögensverteilung bei einer Scheidung mit Haus

In Österreich ist die Vermögensaufteilung bei einer Scheidung im Ehegesetz in §§ 81 ff geregelt. Im Zuge einer Scheidung werden das eheliche Gebrauchsvermögen und die Ersparnisse während die während der Ehe gesammelt wurden, geteilt. Zum ehelichen Gebrauchsvermögen gehören bewegliche, sowie unbewegliche Sachen, die den Ehegatten während der aufrechten Ehe gedient haben, sowie zum Beispiel der Hausrat und die Ehewohnung. Ein Haus kann gemäß § 81 Abs. 2 ebenfalls Ehewohnung sein, wenn es für eheliche Zwecke verwendet worden ist.

Ehevertrag und Gütertrennung

Welche Absicherungen bieten Ehevertrag und Gütertrennung bei der Vermögensaufteilung bei einer Scheidung mit einem Haus? Haben die Eheleute keinen Ehevertrag abgeschlossen, dann gilt in Österreich der gesetzliche Güterstand der Gütertrennung. Bei einer Scheidung werden die ehelichen Ersparnisse und das Gebrauchsvermögen im Rahmen der Vermögensaufteilung aufgeteilt.

Zum Gebrauchsvermögen zählen auch der Hausrat und die Immobilie, dabei spielt es keine Rolle, ob sie das Eigentum des Ehepaares oder nur eines Ehepartners ist. Da jeder Ehepartner eine Hälfte der Immobilie erhält, muss meist der eine Ehepartner den anderen ausbezahlen. Jedoch ist dies in der Praxis nicht immer möglich, sodass es häufig zu Zwangsverkäufen mit einem geringeren Marktwert kommt.

Der Ehevertrag wirkt diesem Problem entgegen, indem der Vertrag die Besitzansprüche nach der Scheidung regelt. Sollte ein Ehepartner jedoch ein Haus oder eine Wohnung in die Ehe miteinbringen, sichert der Ehevertrag ihn im Scheidungsfall ab. Das heißt, der Ehevertrag gewährleistet, dass er auch nach der Scheidung die vor der Ehe gekaufte Wohnung behält.

Aufteilung des Hauses bei Scheidung

Bei der Aufteilung eines Hauses ist das alleinige Wohnrecht und der Wert der Immobilie entscheidend. Damit keiner der beiden Eheleute leer ausgeht, wird das Haus gerecht aufgeteilt. Dies erfolgt durch eine Auszahlung des Hauses bei Scheidung. Wie man das gemeinsame Haus bei Scheidung auszahlen kann, erfahren Sie in den nachfolgenden Textabschnitten.

Haus bei Scheidung ausbezahlen

Damit im Falle einer Scheidung keiner der Ehegatten einen Nachteil erleidet, ist eine gerechte Vermögensaufteilung insbesondere beim gemeinsamen Haus notwendig. Der eine Ehegatte kann dem anderen das Haus bei Scheidung ausbezahlen. Ist ein Ehegatte jedoch erst durch die Ehe zum Miteigentümer der Immobilie geworden, muss der andere Ehegatte an ihn eine Entschädigungszahlung leisten, um sich eine neue Wohnung suchen zu können. Für die Höhe der Zahlungen spielen jedoch unterschiedliche Faktoren eine Rolle:

  • Wert der Liegenschaft
  • Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Eigentümers der Immobilie
  • Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Ehepartners, der eine Auszahlung erhält
  • Unterhaltsverpflichtungen des Eigentümers
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Berechnung der Ausgleichszahlungen

In Österreich entscheidet der Grundsatz der Billigkeit über die Höhe der Ausgleichszahlung. Im Grunde muss die Summe aber ausreichen, damit sich der andere Ehepartner von der Zahlung eine Eigentumswohnung leisten kann. Nichtsdestotrotz kann es auch passieren, dass nicht die volle Höhe der Ausgleichszahlung geleistet werden muss, wenn der betroffene Ehepartner nicht über ausreichend Rücklagen oder Einkommen verfügt. Auch Unterhaltszahlungen an den Ehepartner und an Kinderkönnen hierbei eine entscheidende Rolle spielen.

Bestehen demzufolge für den Ehegatten durch die Ausgleichszahlung wirtschaftliche Beeinträchtigungen, trifft das österreichische Gesetz die entsprechenden Vorkehrungen, um dies zu verhindern. Die Frage nach der Vermögensaufteilung bei einer Scheidung mit einem Haus sollten sorgsam getroffen werden, um für beide Beteiligten eine gerechte Lösung zu finden. Können Sie sich nicht mit Ihrem Ehepartner einigen, empfiehlt es sich unbedingt eine Rechtsberatung heranzuziehen. Kontaktieren Sie bei Familienrechtsinfo.at schnell und bequem einen Scheidungsanwalt in unserem Anwaltsverzeichnis, um sich ausreichend zu informieren und Ihre Ansprüche geltend zu machen.

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Berechnungsbeispiel für das Auszahlen eines Hauses

Der aktuelle Marktwert der Immobilie wird auf 250.000 Euro geschätzt.Die Kredite weisen derzeit folgende Restschuld auf: Kredit mit einer ursprünglichen Kreditsumme von 100.000 Euro und einem offenen Tilgungsbetrag von 90.000 Euro, zzgl. Offener Zinsbetrag bis zur vollständigen Tilgung von 25.000 Euro. Um den Auszahlungsbetrag zu ermitteln, werden nun vom Wert der Immobilie die Restschulden abgezogen und der verbleibende Restwert durch 2 geteilt. Berechnung: 250.000 Euro – 90.000 Euro – 25.000 Euro = 135.000 Euro : 2 = 67.500 Euro.

Wer kommt für Ausgleichszahlungen und Kosten auf?

Insbesondere laufende Nebenkosten und ausstehende Kredite gestalten die Scheidung und Vermögensaufteilung mit Immobilien sehr kompliziert. Wer kommt für Ausgleichszahlungen und Kosten auf? Wer für die jeweiligen Kosten zuständig ist, regelt das Außenverhältnis (gegenüber Dritten) und Innenverhältnis (Nebenkosten wie Strom). Die Bank wendet sich meist an den Darlehensnehmer, wohingegen öffentliche Einrichtungen (wie zum Beispiel Steuern) sich an beide Eigentümer wenden. Im Innenverhältnis trägt der Ehegatte die Kosten, der das Haus nutzt.

Steht man bei der Scheidung allein im Grundbuch?

Steht im Grundbuch nur ein Ehegatte als Eigentümer, dann gehört das Haus nach der Scheidung ihm allein. In der Regel behält derjenige das Eigentum auch und bleibt darin wohnen. Jedoch kann während der Trennungszeit ein Gericht auch dem Nichteigentümer die Ehewohnung zur Nutzung zuweisen. Dies ist allerdings nur möglich, wenn der Ehepartner nachweisen kann, dass er für sich und die von ihm betreuenden gemeinsamen Kinder keine bezahlbare Wohnung finden kann. Damit ändert sich allerdings nichts am Eigentum des anderen Partners.

Beispiel: Das Ehepaar Müller hat sich ein Haus gekauft. Im Grundbuch eingetragen wurde nur der Ehemann. Bei der Scheidung steht er allein im Grundbuch und das Haus ist abbezahlt und rund 400.000 Euro wert. Frau Müller hat während der Ehe ihr Vermögen um 60.000 Euro erhöht. Demzufolge ist der Zugewinn 340.000 Euro. Frau Müller steht demnach der Anspruch auf Zahlung von 170.000 Euro Zugewinnausgleich zu.

Sind sich die Eheleute einig, wer die Immobilie behält und zahlen den jeweils anderen Ehepartner aus, dann ist die Eigentumsübertragung recht einfach. Die Erklärung, dass das Miteigentum der Immobilie an den anderen übergeht, muss von einem Notar beurkundet werden. Wurde die finanzielle Seite geregelt, beantragt der Notar, die Eigentumsänderung im Grundbuch eintragen zu lassen.

Was geschieht mit der Wohnung, die vor der Ehe gekauft wurde?

Bei der Vermögensaufteilung ist es nicht wichtig, wie das Eigentum während der Ehe aufgeteilt war. Selbst wenn bei der Scheidung die Wohnung vor der Ehe gekauft wurde, hängt es von der individuellen Situation der Ehepartner ab. Beim Zugewinnausgleich ist der Alleineigentümer des Hauses zunächst irrelevant, da man in erster Linie eine gerechte Aufteilung erzielen möchte. Dies gilt auch, wenn der Eigentümer bei Scheidung allein im Grundbuch steht. Hat der andere Ehepartner Wohnanspruch, spielt der Alleineigentümer des Hauses für den Zugewinnausgleich eine untergeordnete Rolle.

Ausziehen vor derScheidung

Ziehen Sie nicht vorschnell aus der gemeinsamen Ehewohnung aus. Wenn Sie ohne Zustimmung Ihres Partners von zu Hause ausziehen, könnte das ein Gericht in einem Scheidungsverfahren als böswilliges Verlassen und damit als schwere Eheverfehlung werten. Im schlimmsten Fall kann dies lebenslange Unterhaltszahlungen an den Ehepartner zur Folge haben. Das Ausziehen ist dann keine Eheverfehlung, wenn der andere Partner mit der Trennung der Haushalte einverstanden ist. Dies sollte in einer schriftlichen Vereinbarung festgehalten werden, um Beweisprobleme zu vermeiden.

Wohnrecht bei Scheidung

Bei der Entscheidung, wer das alleinige Wohnrecht im gemeinsamen Haus zugesprochen bekommt, spielen das Alter, der Gesundheitsstand, bisherige finanzielle Aufwendungen, besondere Umstände des Lebensunterhalts oder die Nähe zum Arbeitsplatz eine wichtige Rolle. Nichtsdestotrotz hat das Wohl des Kindes für den Gesetzgeber oberste Priorität. Handelt es sich um Mieteigentum wird meist dem Elternteil die Wohnungsnutzung zugesprochen, bei dem das Kind lebt.

Sollte jedoch ein Ehepartner der alleinige Eigentümer einer Immobilie sein, gilt die Unantastbarkeit des Eigentums. In diesem Fall berechtigen nur besondere Umstände den anderen Ehepartner, in der Wohnung zu bleiben. Bei der Aufteilung eines Hauses ist das alleinige Wohnrecht und der Wert der Immobilie entscheidend. Damit keiner der beiden Eheleute leer ausgeht, wird das Haus gerecht aufgeteilt.

Ausgleich mit Unterhaltsansprüchen

Hat ein Partner Unterhaltsansprüche gegenüber dem anderen, kann die Ausgleichszahlung für die Ehewohnung auch mit den Unterhaltsansprüchen ganz oder teilweise verrechnet werden. Anstatt Unterhalt zu zahlen, kann ein Partner dem anderen seinen Eigentumsanteil an der Ehewohnung übertragen oder ihm ein befristetes oder unbefristetes Wohnrecht am Haus oder an der Wohnung einräumen. Wir empfehlen in diesem Fall, das Wohnrecht und auch die Bedingungen für den späteren Verkauf im Scheidungsvergleich genau zu regeln.

Dienstwohnung

Bei einer Dienstwohnung wird einem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber zu günstigen Konditionen ein Wohnobjekt zur Nutzung zur Verfügung gestellt. Anders als bei einer Eigentumswohnung oder einem Mietobjekt ist es bei einer Dienstwohnung der Arbeitgeber, dem die Entscheidung über die weitere Nutzung der Immobilie obliegt. Das Gericht darf das Wohnrecht dem anderen Ehepartner nur dann zusprechen, wenn der zuständige Arbeitgeber damit einverstanden ist.

Wer aus dem Haus oder der Wohnung ausziehen muss

Da nicht alle Scheidungen glimpflich verlaufen, stellt sich nicht nur die Frage, was mit der Immobilie geschehen soll, sondern auch wer aus dem Haus oder der Wohnung ausziehen muss. Bei Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft zieht mindestens einer der Eheleute nach der Scheidung aus der gemeinsamen Wohnung aus. Nach österreichischer Gesetzgebung prüft man, ob einer der beiden Eheleute ein dringliches Wohnrecht hat oder nicht.

Dieses kann beispielsweise vorliegen, wenn der andere Ehepartner noch keine Wohnung gefunden hat oder gemeinsame Kinder das Haus zum Leben benötigen und nicht aus ihrer gewohnten Umgebung gerissen werden sollen. Sollte also die Notwendigkeit bestehen, wird bei einer Scheidung die Vermögensaufteilung mit Immobilien bereits schwieriger. Das österreichische Gesetz gewährleistet, dass Ehegatten und insbesondere Kinder nicht in eine Notsituation geraten.

Alleiniges Wohnrecht im gemeinsamen Haus nach der Scheidung

Bei der Entscheidung, wer das alleinige Wohnrecht im gemeinsamen Haus zugesprochen bekommt, spielen aber auch das Alter, der Gesundheitsstand, bisherige finanzielle Aufwendungen, besondere Umstände des Lebensunterhalts oder die Nähe zum Arbeitsplatz eine wichtige Rolle. Nichtsdestotrotz hat das Wohl des Kindes für den Gesetzgeber oberste Priorität. Handelt es sich um Mieteigentum wird meist dem Elternteil die Wohnungsnutzung zugesprochen, bei dem das Kind lebt.

Sollte jedoch ein Ehepartner der alleinige Eigentümer einer Immobilie sein, gilt die Unantastbarkeit des Eigentums. In diesem Fall berechtigen nur besondere Umstände den anderen Ehepartner, in der Wohnung zu bleiben. Das Gericht prüft, ob der andere Ehepartner im Rahmen eines dringlichen Wohnrechts Anspruch auf die Wohnung hat. Gleichzeitig hat der Eigentümer jedoch Anspruch auf eine finanzielle Entschädigung in Form eines Mietvertrags.

Gemeinsamer Kredit bei Scheidung

Im Grunde gilt, dass die Ehefrau nicht für die Schulden verantwortlich ist, die ihr Partner auf seinen Namen macht. Gleiches gilt auch für die Schulden der Ehefrau gegenüber dem Mann. Gemeinsame Schulden sind im Falle einer Scheidung ebenso aufzuteilen wie Vermögenswerte. Die Aufteilung ist abhängig davon, für welchen Zweck das Geld verwendet wurde.
Aufgeteilt werden:

  • Schulden, die mit dem Gebrauchsvermögen oder Ersparnissen in Zusammenhang stehen
  • Schulden, die mit dem ehelichen Lebensaufwand zusammenhängen

Haftung für Kredite

Der Ehepartner, der für die Gewährung eines Kredits mitunterschrieben hat, haftet auch nach der Scheidung weiter für diesen. Selbst durch eine Vereinbarung im Scheidungsvergleich, dass einer die Rückzahlung allein übernimmt, wird der Vertrag zwischen den Ehepartnern und der Bank nicht aufgelöst. Die Bank kann sich nach wie vor jederzeit an die Eheleute wenden.

Umschuldung

Ein gemeinsamer Kredit kann durch zwei getrennte, von jeweils einem Ehepartner oder einer Ehepartnerin aufgenommenen Kredit ersetzt werden. Allerdings muss hier auch die Bank zustimmen.

Was geschieht bei Scheidung mit dem Haus bei gemeinsamen Kindern?

Bei der Frage „Was geschieht mit dem Haus bei gemeinsamen Kindern?“ sollte stets deren Wohl im Vordergrund stehen. Es ist ratsam, sich Gedanken darüber zu machen, ob ein Hausverkauf sinnvoll ist, oder ob die Kinder weiterhin im gemeinsamen Haus aufwachsen sollen. In diesem Zusammenhang spielt also bei Fragen der Vermögensaufteilung bei einer Scheidung mit einem Haus die Sorgerechtsfrage und der künftige Wohnort des Kindes eine Rolle. Demgemäß ergibt es Sinn, dass das Elternteil mit der hauptsächlichen Betreuungspflicht der Kinder in der gemeinsamen Wohnung bleibt. Das andere Elternteil kann hingegen nach der Scheidung die Wohnung verlassen, um sich eine neue zu suchen.

Aufteilung des Hauses bei Trennung in Österreich

Laut Gesetzgebung muss ein Ehepaar mindestens ein halbes Jahr getrennt sein, bevor sie die Scheidung einreichen kann. Doch was geschieht mit dem Haus in der Trennungsphase? Im Grunde genommen, ist dies von der individuellen Situation des Ehepaars abhängig. Jedoch wird das Haus oder die gemeinsame Wohnung im Laufe des Scheidungsverfahrens aufgeteilt. Somit kann jeder Ehegatte den Wunsch äußern, dass der andere ihm seinen Teil überträgt und eine Auszahlung dafür erhält.

Beschließen beide Ehegatten in der Trennungsphase in separaten Wohnungen zu leben, ändert dies nichts an den Eigentumsverhältnissen. Somit kann ein Ehegatte als Mit- oder Alleineigentümer bei laufender Scheidung die Wohnung verlassen und sogar eine Nutzungsentschädigung verlangen. Diese richtet sich meist nach den ortsüblichen Mietpreisen. Wichtig ist in diesem Zusammenhang nur, dass der Ehepartner mit Zustimmung des anderen die eheliche Wohnung verlässt.

Hierfür sollte eine schriftliche Einverständniserklärung eingeholt werden, um sich mithilfe eines Beweises abzusichern. Verlässt ein Ehepartner die gemeinsame Wohnung ohne Zustimmung des anderen, kann das Gericht dies als böswilliges Verlassen und somit als schwere Eheverfehlung werten. Schlimmstenfalls hat dies lebenslange Unterhaltszahlungen an den geschädigten Ehepartner zur Folge. Alternativ zur Nutzungsentschädigung kann der ausgezogene Ehegatte auch über die Anrechnung eines Wohnvorteils bei der Berechnung eines Ehegattenunterhalts eine Entschädigung erreichen, sofern der im Haus verbleibende Ehegatte Unterhalt von ihm bezieht.

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Hausverkauf, Versteigerung oder Übertragung nach der Scheidung

Bei der Frage danach, wie die Vermögensaufteilung bei einer Scheidung mit Haus verläuft, haben Sie im Grunde genommen drei Möglichkeiten: Hausverkauf, Versteigerung oder Übertragung. Möchten beide Ehepartner Eigentümer einer Immobilie bleiben, sollten sie eine eindeutige Finanzierungs- und Verwaltungsregelung treffen. Ein klarer finanzieller und rechtlicher Schlussstrich ist empfehlenswert. In diesem Zusammenhang muss auch geklärt werden, für welche Dauer die Eigentümerschaft bestehen soll. Diese Regelung wird meistens als Übergangsphase gewählt, bis der Eigentumsanteil des Hauses überschrieben oder das Haus verkauft wurde.

Beauftragen Sie am besten einen unabhängigen Gutachter, um den Wert der Immobilie zu ermitteln. Sind sich die Ehepartner nicht einig, ob die Immobilie nach der Scheidung verkauft werden soll oder nicht, muss ein Ehepartner im Klageverfahren eine sogenannte Teilversteigerung beim Gericht beantragen. Hierbei besteht jedoch das Risiko, dass die Immobilie weit unter ihrem eigentlichen Wert veräußert wird. Ein privater Immobilienverkauf ist ratsam, denn er erzielt meist einen höheren Verkaufspreis.

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FAQ: Vermögensaufteilung bei Scheidung

Bleibt einer der Partner im Haus, muss er den anderen ausbezahlen. Die Berechnung der Auszahlung erfolgt anhand vom aktuellen Wert des Hauses abzüglich der Restschuld. Anschließend wird dieser Betrag durch zwei geteilt.
Steht nur ein Ehepartner im Grundbuch, dann gehört das Haus ihm allein. Üblicherweise behält dieser Partner auch das Eigentum und wohnt auch darin.
Bei einem Kredit haftet der Kreditnehmer, also derjenige der den Kreditvertrag unterschrieben hat. Stehen beide Ehepartner im Kreditvertrag, haften somit beide für den Kredit.
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