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Scheidung § Möglichkeiten, Rechte & Ansprüche

Scheitert die Ehe, dann sollte die Scheidung bestenfalls ohne einen Rosenkrieg über die Bühne gehen. Nicht immer ist eine einvernehmliche Scheidung möglich, sodass es unumgänglich zur strittigen Scheidung in Österreich kommt. Vor allem, wenn kein Ehevertrag geschlossen wurde. In diesem Fall muss ein Anwalt Sie vertreten. Gleichzeitig sind die Kosten für eine strittige Ehescheidung höher. Viele Paare gehen eine einvernehmliche Scheidung ein, um dem ganzen Stress zu entgehen. Wenn sie später aber dann den Ex mit neuem Partner/Partnerin sehen, wird schnell bereut, auf was man alles im Zuge der einvernehmlichen Scheidung verzichtet hat. Der folgende Artikel gibt Ihnen einen ausführlichen Überblick über alle wichtigen Aspekte vor und nach der Ehescheidung.

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Ein Beitrag der:
Familienrecht Redaktion
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Inhaltsverzeichnis
Das Wichtigste in Kürze

Rechtslage zur Scheidung in Österreich

Die Scheidung ist die Trennung einer gültig geschlossenen Ehe und ist in Österreich im Ehegesetz (EheG) geregelt. Eine Ehescheidung kann nicht durch eine außergerichtliche Vereinbarung aufgelöst werden, sondern bedarf einer gerichtlichen Entscheidung durch Urteil oder Beschluss. Die Voraussetzungen, unter denen die Ehescheidung in Österreich begehrt werden kann, ergeben sich aus den §§ 46 bis 108 EheG. Die Allgemeinen Vorschriften zum Recht der Ehescheidung gemäß § 46 EheG lauten:

“Die Ehe wird durch gerichtliche Entscheidung geschieden. Sie ist mit der Rechtskraft der Entscheidung aufgelöst.”

Die Scheidungsarten werden in zwei Formen differenziert, deren Ablauf und auch Kosten unterschiedlich ausfallen. Die einvernehmliche Ehescheidung ist hier vom Konsens beider Ehegatten abhängig und erfolgt in einem sogenannten außerstreitigen Verfahren gemäß § 55a EheG. Im Gegensatz dazu steht die streitige Scheidung nach § 49 bis 55 EheG, deren Verfahren durch Klage des scheidungswilligen Ehegatten eingeleitet wird und sich deutlich zeitaufwändiger und kostenintensiver gestaltet.

Für die Durchführung der einvernehmlichen sowie der streitigen Ehescheidung ist das jeweilige Bezirksgericht, in dessen Sprengel die Ehepartner den letzten gemeinsamen Aufenthalt hatten oder haben. Handelt es sich um eine Scheidung einer internationalen Ehe, gilt örtliche Gerichtszuständigkeit dann, wenn beide Ehepartner ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich haben oder zuletzt hatten und einer der beiden Ehegatten noch in Österreich lebt.

Vor der Scheidung

Der folgende Abschnitt „vor der Scheidung“ behandelt alle Teilaspekte, die vor einer Ehescheidung relevant sein können: Scheidungsgründe, Scheidung aus Verschulden (strittige Scheidung), einvernehmliche Scheidung, Gütertrennung und Ehevertrag. Dabei geht er insbesondere auch auf die Fragen ein, wann sich ein Scheidungsanwalt lohnt, was eine Scheidungsklage ist, wie man eine Scheidung einreicht und wann ein Scheidungsgrund nicht gilt. Ferner wird erläutert, mit welchen Kosten Sie bei einer strittigen und einer einvernehmlichen Scheidung rechnen müssen und wie der Ablauf einer Scheidung ist. In unserer Checkliste für die Scheidung finden Sie außerdem alle benötigten Unterlagen, die Sie vorbereiten sollten.

Scheidung aus Verschulden

Bei Scheidung aus Verschulden muss beim zuständigen Gericht eine Scheidungsklage eingereicht werden. Bei einer strittigen Ehescheidung liegt meist eine schwere Eheverfehlung durch einen Ehepartner vor, wodurch die Ehe zerrüttet wurde. Die eheliche Lebensgemeinschaft kann aufgrund dessen nicht mehr fortgeführt werden. Demnach ist der andere Ehepartner dazu berechtigt, unter Angabe von Scheidungsgründen eine Scheidungsklage einzureichen. Scheint die angeklagte Partei jedoch der Überzeugung, dass der klagende Ehegatte eine Mitschuld an der Zerrüttung (Teilschuld) der Ehe trägt, kann er einen Mitverschuldensantrag oder eine Widerklage bei Gericht einreichen.

Infografik
Unterschied zwischen einvernehmlicher und strittiger Scheidung

Scheidungsgründe

  • Ehebruch
  • Physische Gewalt und Bedrohung
  • Verletzung der Treuepflicht (ehewidrige Beziehung, Ehebruch)
  • Zufügung schweren seelischen Leids (Abwertungen, Demütigung, Kontrollverhalten)
  • Andauernde Beleidigungen und Beschimpfungen
  • Beharrliches Schweigen ohne Grund
  • Böswilliges Verlassen der
  • Ehegemeinschaft durch Auszug
  • Desinteresse des Ehepartners an der Familie
  • Mangelnde Rücksichtnahme
  • Unterhaltspflichtverletzung
  • Verschweigen des eigenen Einkommens
  • Grundlose Verweigerung des Geschlechtsverkehrs
  • Verletzung der anständigen Begegnung (liebloses Verhalten, keine gemeinsamen Aktivitäten)
  • Vernachlässigung der Beistandspflicht (z.B. im Krankheitsfall)
  • Vernachlässigung des Haushalts 
  • Ehrloses oder unsittliches Verhalten (z.B. Kriminalität)
  • Alkoholismus, andere Suchterkrankungen (Drogenmissbrauch, Spielsucht)
Sind Ihre Scheidungsgründe berechtigt?
Ein Paar steht Rücken an Rücken und blickt böse

Wann gilt ein Scheidungsgrund nicht?

Lag zunächst ein Scheidungsgrund vor und wurde das entsprechende Verhalten verziehen oder akzeptiert, kann die Scheidung nicht vollzogen werden. Die Verzeihung ist unwiderruflich. Allerdings muss der beklagte Ehepartner vor Gericht nachweisen können, dass ihm verziehen wurde. Ferner erlischt das Recht auf Scheidung wegen Verschuldens, wenn der Ehegatte nicht binnen 6 Monaten die Klage erhebt. Die Frist beginnt mit der Kenntnis des Scheidungsgrundes. Jedoch läuft sie nicht ab, solange die häusliche Gemeinschaft der Ehegatten aufgehoben ist oder das schuldhafte Verhalten fortgesetzt wird (z.B. eine Affäre). Die Scheidung kann nicht mehr vollzogen werden, wenn seit dem Eintritt des Scheidungsgrund 10 Jahre verstrichen sind.

Ablauf einer strittigen Scheidung

Reicht ein Ehepartner die Ehescheidung in Österreich ein, bedarf es zunächst einer Scheidungsklage. Anders als es in Deutschland der Fall ist muss bei einer Scheidung in Österreich kein Trennungsjahr vorangehen. Die Scheidung kann hier nach 6 Monaten vollzogen werden. Allerdings ist eine strittige Scheidung langwieriger. Bei einer einvernehmlichen Scheidung wird ein Scheidungsantrag gestellt, wohingegen bei einer strittigen eine Scheidungsklage eingereicht wird. Die strittige Scheidung ist vor allen Dingen deswegen langwieriger, da in Folgeprozessen die Scheidungsfolgen (Unterhalt, Sorgerecht, Vermögensaufteilung) geklärt werden müssen.

Die Scheidungsklage kostet 312 Euro und muss beim zuständigen Gericht eingereicht werden. Zu Beginn des strittigen Verfahrens steht immer die Scheidungsklage, die schriftlich eingereicht werden muss. Eine Online-Scheidung ist in Österreich noch nicht möglich. Wer sich nicht von einem Anwalt vertreten lässt, kann die Klage auch mündlich am Amtstag bei Gericht zu Protokoll geben. In der Scheidungsklage muss ein wichtiger Scheidungsgrund benannt werden, d.h. eine Eheverfehlung des Ehepartners. Das Gericht stellt die Scheidungsklage dem anderen Ehepartner zu und vergibt einen Termin für die erste Verhandlung. Dieser Termin ist für beide Ehepartner verpflichtend.

Kosten einer strittigen Scheidung

Grundsätzlich sind die Kosten einer Scheidung von vielen verschiedenen Faktoren abhängig. Ein Großteil der Kosten entsteht durch Anwalts- und Gerichtsgebühren bei einer strittigen Scheidung. Die strittige Scheidung in Österreich wird besonders durch Folgeprozesse, bei denen Unterhaltsansprüche oder Sorgerechtsfragen geklärt werden, kostspielig.

Die Kosten für Anwalt und Gerichtsverfahren belaufen sich auf folgende Beträge:

  • Scheidungsklage und Gebühren für die Gerichtsverhandlung: 312 Euro
  • Scheidungsvergleich: 312 Euro
  • Übertragung einer Liegenschaft: 439 Euro
  • Weitere Kosten bei einer strittigen Scheidung:
    • Gerichtskosten (Gerichtsgebühren, Zeugengebühren, Sachverständiger, Dolmetscher)
    • Vertretungskosten (Rechtsanwaltshonorare)
    • Vorprozessuale Kosten (Beweise, Detektivhonorar)

Jeder Ehepartner hat während des Verfahrens die Kosten selbst zu tragen. Wer jedoch die Kosten endgültig tragen muss, richtet sich nach dem Ausgang des Verfahrens und dem Schuldzuspruch. Gibt es einen allein Schuldigen, so muss jener Ehepartner die gesamten Kosten des Verfahrens übernehmen. Bei gleichteiliger Schuld werden die Kosten verhältnismäßig geteilt. Um die Kosten möglichst gering zu halten, empfehlen wir stets eine einvernehmliche Scheidung anzustreben oder alternativ die Mediation zu wählen.

Scheidung wegen Zerrüttung – Auflösung der häuslichen Gemeinschaft

Bei Scheidung wegen Zerrüttung ist ebenfalls eine Scheidungsklage beim örtlich zuständigen Bezirksgericht notwendig. Die Scheidung kann von beiden Ehegatten einzeln eingereicht werden. Als Scheidungsgrund kann die mehrjährige Trennung vorgetragen werden. Ein Verschulden ist unbeachtlich. Folgende Voraussetzungen müssen für eine Scheidung wegen Zerrüttung gegeben sein:

  • die eheliche Gemeinschaft ist seit 3 Jahren aufgelöst
  • die Ehe ist unheilbar zerrüttet

Ist ein Ehepartner aus der gemeinsamen Ehewohnung ausgezogen, kann es unter bestimmten Bedingungen günstiger sein, 3 Jahre verstreichen zu lassen und zu warten, dass derjenige die Scheidung einreicht. Nach der Ehescheidung hat der beklagte Ehepartner unterhaltsrechtliche und pensionsrechtliche Vorteile, wenn die Ehe mindestens 15 Jahre bestand und der beklagte Ehegatte zum Zeitpunkt der Rechtskraft des Scheidungsurteils das 40. Lebensjahr vollendet hat oder erwerbsunfähig ist. Treffen diese Bedingungen auf Sie zu, haben Sie Anspruch auf Unterhalt wie bei der aufrechten Ehe und haben auch Anspruch auf Witwenpension.

Pensionsrechtliche und unterhaltsrechtliche Vorteile

Um jene Vorteile zu erhalten

  • müssen Sie einen Verschuldensantrag stellen
  • muss dem Ehepartner das überwiegende Verschulden an
  • der Zerrüttung der Ehe nachgewiesen werden und in einem Urteil (Schuldausspruch) ausgesprochen werden.
  • muss im Scheidungsurteil ein Unterhaltstitel festgelegt sein.
  • müssen Sie darauf achten, selbst keinen Scheidungsgrund(z.B. Affäre) zu setzen.
Widerspruch bei Scheidung wegen Zerrüttung

Hat jedoch der klagende Ehepartner die Zerrüttung der Ehe allein oder überwiegend verschuldet und trifft Sie die Scheidung härter als den Kläger die Abweisung der Klage, so haben Sie das Recht der Scheidung zu widersprechen. In diesem Fall liegt die sogenannte Härteklausel vor. Hierbei spielen die Umstände der Ehe, die Ehedauer, das Alter, die Gesundheit, das Kindeswohl und die Dauer der Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft eine entscheidende Rolle.

Gut-zu-wissen Icon
Kein Widerspruchsrecht mehr

Ist die häusliche Gemeinschaft 6 Jahre aufgelöst, besteht eine absolute Scheidungsmöglichkeit und es gibt kein Widerspruchsrecht mehr. Sowohl die Frist für die 3 Jahre als auch für die 6 Jahre beginnt mit der Trennung.

Scheidung aus anderen Gründen

Eine Ehescheidung kann auch aus anderen Gründen vollzogen werden; beispielsweise aufgrund eines bestimmten Verhaltens, welches auf einer geistigen Störung beruht, eine Geisteskrankheit oder eine ansteckende Krankheit. Verhalten, das auf geistiger Störung beruht: Eine Ehe kann geschieden werden, wenn ein Ehepartner aufgrund einer geistigen Störung ein Verhalten zeigt, dass die Ehe zerrüttet, sodass ein Fortbestehen nicht möglich ist.

  • Geisteskrankheit: Ist ein Ehepartner medizinisch als „psychisch krank“ diagnostiziert worden, kann die Ehe geschieden werden. Hierfür muss kein Fehlverhalten vorliegen.
  • Ansteckende oder Ekelerregende Krankheit: Hat ein Ehepartner eine ansteckende oder ekelerregende Krankheit, die in absehbarer Zeit nicht geheilt werden kann, ist eine Scheidung möglich.
  • Härteklausel: Ein kranker Ehepartner hat das Recht Widerspruch einzulegen, wenn die Scheidung ihn hart trifft oder die Krankheit durch den klagenden Ehepartner verschuldet bzw. verursacht wurde.

Einvernehmliche Scheidung

Damit eine einvernehmliche Scheidung ohne Komplikationen und konfliktfrei über die Bühne gebracht werden kann, müssen einige Voraussetzungen bestehen.

  • Beide EhepartnerInnen müssen der Scheidung zustimmen.
  • Der Antrag auf einvernehmliche Scheidung wird von beiden Ehegatten unterschrieben beim Bezirksgericht des letzten gemeinsamen Wohnsitzes eingereicht.
  • Die eheliche Gemeinschaft muss seit mindestens 6 Monaten aufgehoben sein.
  • Die Ehe gilt als zerrüttet und kann nicht fortgeführt werden, d.h. es ist keine Fortführung der ehelichen Gemeinschaft zu erwarten.
  • Einvernehmliche Vereinbarung über die Scheidungsfolgen (Unterhalt, Obsorge, Kindesunterhalt, Ehegattenunterhalt, Vermögensaufteilung) – Scheidungsvergleich.
  • Bei minderjährigen Kindern ist eine Elternberatung verpflichtend, sodass ein Nachweis darüber vorliegen muss.

Um eine Scheidung in Österreich einreichen zu können, müssen Heiratsurkunde, Staatsbürgerschaftsnachweis, Meldebestätigung, Lichtbildausweis, Geburtsurkunden der Kinder, der Ehevertrag und die Scheidungsfolgenvereinbarung. Bei einer einvernehmlichen Scheidung spielt die Schuldfrage keine Rolle, sofern sich beide Ehegatten bezüglich der Scheidung einig sind.

Dauer einer einvernehmlichen Scheidung

Wie lange dauert eine einvernehmliche Scheidung in Österreich? Grundsätzlich bestimmen individuelle Faktoren, wie lange eine einvernehmliche Scheidung in Österreich dauern kann. Die Trennungszeit beträgt in Österreich 6 Monate, sodass die Scheidung nicht vor Ablauf der Trennungsphase vollzogen werden kann. Das Scheidungsurteil ist nach einem Monat rechtskräftig. Demzufolge wäre eine einvernehmliche Scheidung innerhalb von 7 Monaten möglich. Eine einvernehmliche Scheidung ist schneller über die Bühne gebracht als eine strittige Scheidungin Österreich, denn hierbei müssen noch alle Scheidungsfolgen (Unterhalt, Sorgerecht, Alimente, Vermögensaufteilung) gerichtlich geklärt werden.

Kosten einer einvernehmlichen Scheidung

Möchte man die Kosten einer Scheidung abwägen, muss man unterscheiden, ob es sich um eine einvernehmliche oder strittige Scheidung handelt. Eine einvernehmliche Scheidung ist weitaus günstiger als eine strittige Scheidung in Österreich.

  • Das Scheidungsantrag einzureichen kostet 312 € als Gebühr für die Gerichtskosten.
  • Beim Scheidungstermin müssen nochmals 312 € oder 439 € für den Scheidungsvergleich gezahlt werden.
  • Wird eine Liegenschaft übertragen beläuft sich die Gebühr für den Scheidungsvergleich auf 439 €.
  • Die einvernehmliche Scheidung kann gebührenfrei sein, wenn das Vermögen der Eheleute nicht höher als 4.414 € ist und die jährlichen Einkünfte nicht 13.244 € übersteigen.
  • Der Nachweis, ob die einvernehmliche Scheidung gesetzliche Gebührenfreiheit besitzt, wird meist bei der Verhandlung über die einvernehmliche Scheidung erbracht. Bei einem geringen Einkommen kann auch Verfahrenshilfe beantragt werden. Kontaktrechtsanträge und Sorgerechtsanträge sind kostenfrei.

Was ist eine Scheidungsfolgenvereinbarung?

Eine Scheidungs­folgen­vereinbarung ist ein Vertrag zwischen den beiden Ehegatten, die sich einvernehmlich scheiden lassen wollen. In der Vereinbarung einigen sich die Ehepartner über die Obsorge, die Alimente und regeln gleichzeitig die Vermögensaufteilung bei einer Scheidung. Eine Scheidungsfolgenvereinbarung sollten Sie mit einem Rechtsanwalt für Scheidungen aufsetzen und gemeinsam besprechen. Hier erhalten Sie das Muster für die Scheidungsfolgenvereinbarung.

Ehevertrag

Einer der wesentlichen Vorteile des Ehevertrages ist vor allem der rechtliche Schutz, den er den beiden Eheleuten bietet. Wer bei der Scheidung bereits einen Ehevertrag hat, ist klar im Vorteil und kann die Scheidung schneller und vor allem günstiger vollziehen. Ein Ehevertrag spart Ihnen Scheidungskosten und es müssen bestenfalls – je nach Vereinbarung – keine langwierigen Folgeprozesse geführt werden, um Sorgerechts-, Vermögens- und Unterhaltsfragen zu klären.

Ein Ehevertrag schützt das Vermögen der Eheleute und verhindert, dass der andere es für eigene Zwecke nutzen kann. Anhand von individuellen Regelungen können die Eheleute durch einen Ehevertrag eine wunschgemäße Aufteilung der finanziellen und materiellen Werte erzielen. Vermeiden Sie so unliebsame Überraschungen bei der Scheidung!

Zahlt meine Rechtsschutzversicherung bei einer Scheidung?

Rundum gut versichert und das vor allem bei einer Scheidung – wer wünscht sich das nicht. Insbesondere bei einer Scheidung möchte man gut versichert sein, um die hohen Scheidungskosten tragen zu können. Doch zahlt die Rechtsschutzversicherung bei einer Scheidung? Nicht alle, doch einige wenige Rechtsschutzversicherungen bieten eine Absicherung an. Ohne eine Rechtsschutzversicherung erhalten Sie jedoch meist ein Erstgespräch zum Fixpreis. Dies sind erschwingliche Preise und vor allem bekommen Sie in diesem Erstgespräch alle Ihre Fragen geklärt.

Welche Unterlagen brauche ich für die Scheidung?

Um einen Scheidungsantrag zu stellen oder eine Scheidungsklage einzureichen, müssen einige Formulare und Scheidungsunterlagen beim Gericht in Österreich eingehen. Sowohl für den Scheidungsantrag als auch für die Scheidungsklage benötigen Sie folgende Unterlagen:

  • Heiratsurkunde
  • Staatsbürgerschaftsnachweis der Ehefrau und des Ehemanns
  • Amtliche Lichtbilder beider Ehepartner
  • Meldezettel
  • Geburtsurkunde der Kinder
  • Urkunden, die das Vermögen anzeigen (Grundbuchauszug, Mietvertrag etc.)
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Was muss man nach der Scheidung beachten?

Nach der Scheidung müssen verschiedene Aspekte wie beispielsweise die Vermögensaufteilung, das Sorgerecht sowie die Unterhaltsansprüche für Ehegatten und Kinder (Alimente) zu klären. Mit unserem Alimente-Rechner und Ehegattenunterhaltsrechner.

Obsorge nach der Scheidung

Während der aufrechten Ehe hat jeder Elternteil die gleichen Rechte und Pflichten gegenüber den gemeinsamen Kindern (gemeinsame Obsorge). Die Obsorge umfasst dabei:

  • Pflege
  • Erziehung
  • Gesetzliche Vertretung
  • Vermögensverwaltung

Nach der Scheidung bleibt die gemeinsame Obsorge für minderjährige Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahr aufrechterhalten, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Eine andere Vereinbarung könnte eine alleinige Obsorge sein.

Gemeinsames Sorgerecht

In Österreich haben die Eltern beim gemeinsamen Sorgerecht die gleichen Rechte und Pflichten. Sie übernehmen im gleichen Maße die Erziehung und Fürsorge der gemeinsamen Kinder. Gleichzeitig sind sie gegenüber ihren Kindern unterhaltspflichtig; hierbei unterscheidet man zwischen den Alimenten (Geldunterhalt) und dem Naturalunterhalt.Der Naturalunterhalt beinhaltet vor allem die Verpflegung der Kinder mit Nahrung, Kleidung, Bildungsmaterial und ähnlichen Dingen. Beide Eltern müssen beim gemeinsamen Sorgerecht für das Kindeswohl sorgen.

In Österreich gibt es zwei unterschiedliche Sorgerechtsarten: Das alleinige Sorgerecht und das gemeinsame Sorgerecht. Bei Trennung haben die Eheleute das gemeinsame Sorgerecht, sofern nicht das alleinige Sorgerecht beantragt und durchgesetzt wurde. Hatten beide Eltern das gemeinsame Sorgerecht, dann muss ein schwerer Verstoß gegen das Kindeswohl vorliegen, damit der Antrag auf alleiniges Sorgerecht genehmigt wird.

Bei einem unehelichen Kind hat die Mutter das alleinige Sorgerecht, und das von Geburt an. Bei ehelichen Kindern oder bei Paaren, die das gemeinsame Sorgerecht beantragt hatten, gilt das alleinige Sorgerecht jedoch nur ultimo ratio, d.h. nur, wenn gravierende Gründe gegen eine gemeinsame Obsorge sprechen. Die Eltern haben die Aufgabe den Kontakt zwischen dem Kind und beiden Elternteilen zu fördern und zu unterstützen.

Alleiniges Sorgerecht

Sobald ein Elternteil das alleinige Sorgerecht in Österreich hat, übernimmt es die rechtliche Vertretung des minderjährigen Kindes. Allerdings muss der nicht sorgeberechtigte Elternteil über wichtige Entscheidungen im Leben des Kindes informiert werden. Hierzu zählen beispielsweise die Änderung des Familiennamens oder des Vornamens oder der Eintritt in eine Glaubensgemeinschaft. Eine Zustimmung ist nicht erforderlich, jedoch muss der nicht sorgeberechtigte Elternteil darüber in Kenntnis gesetzt werden.

Kontakt- und Besuchsrecht

Sobald eine Ehe beendet ist und die Scheidung ansteht, muss das Umgangsrecht sowie das Kontakt- bzw. Besuchsrecht nach einer Scheidung geklärt werden. Im Jahr 2013 wurde das Besuchsrecht in „Kontaktrecht“ umbenannt. Das Elternteil, welches nicht mit der Obsorge vertraut ist, hat ein Recht auf Kontakt. Darüber hinaus muss jener Elternteil über die wichtigsten Ereignisse im Leben des Kindes auf dem Laufenden gehalten werden (Informations- und Austauschrecht). Vor allem Maßnahmen, welche der gemeinsamen Obsorge und der Zustimmung bzw. Genehmigung des Gerichts bedürfen, müssen dem anderen Elternteil mitgeteilt werden.

  • Besuchsrecht und ein Recht auf persönlichen Kontakt haben sowohl die Eltern als auch das Kind. Das Besuchsrecht kann auf weitere Bezugspersonen (Großeltern, Paten) erweitert werden.
  • Das Besuchsrecht kann in Österreich verweigert werden, wenn das Kindeswohl gefährdet ist.
    Kinder über 14 Jahren können das Besuchsrecht in Österreich verweigern.
  • Die Eltern haben die Möglichkeit, eine einvernehmliche und informelle Vereinbarung zu treffen und diese beim Gericht oder Jugendamt vorzulegen. Wird keine einvernehmliche Lösung gefunden, so muss das Besuchsrecht beantragt werden.
  • Beide Elternteile haben die Verpflichtung, Kontakt zu ihrem Kind zu haben und müssen dafür sorgen, dass der Kontakt förderlich ist.
  • Es bestehen keine rechtlichen Bestimmungen darüber, wie oft Besuchsrecht besteht. Wie häufig oder lang der Kontakt ist, hängt vom Alter und den Bedürfnissen des Kindes ab.

Bei Uneinigkeit der Ehegatten

Besteht kein Einvernehmen zwischen den Eheleuten, dann ist der oberste Grundsatz für die gerichtliche Ausgestaltung der persönlichen Kontakte zwischen dem Kind und dem Elternteil das Kindeswohl. Bei der Beurteilung des Kindeswohls wird das Alter, die Bedürfnisse und die Wünsche des Kindes sowie die Intensität der bisherigen Beziehung besonders berücksichtigt.

  • Kinder bis zu 2 Jahren alle 14 Tage ein Tag in Anwesenheit des obsorgeberechtigten Elternteils.
  • 3 bis 6 – jährige Kinder alle 14 Tage allein zum Kontaktberechtigten, aber nicht über Nacht.
  • Über 6 -jährige Kinder alle 14 Tage auch über Nacht

Das Kontaktrecht kann eingeschränkt oder entzogen (sieh auch „Entzug des Sorgerechts“) werden, sobald das Kind körperlich oder seelisch gefährdet ist.

Namensrecht bei Scheidung

Ehepartnerinnen und Kinder können Doppelnamen tragen. Doch auch ein uneheliches Kind kann einen Doppelnamen tragen, der aus beiden Namen der Eltern gebildet wird. Die Länge des Namens ist allerdings auf zwei Teile beschränkt. Eine Namensänderung erfolgt beim Standesamt.

Unterhalt nach der Scheidung

Nach der Scheidung sind unterschiedliche Unterhaltsformen wichtig. Im Grunde genommen besteht Anspruch auf Unterhalt für die Kinder und den Ehegatten. Jedoch ist der Anspruch auf Unterhalt während der aufrechten Ehe nicht gleichzusetzen mit dem Trennungsunterhalt oder nachehelichen Ehegattenunterhalt.

Kindesunterhalt

Der Kindesunterhalt bzw. die Alimente dienen zur Sicherstellung des Lebensbedarfs eines Kindes und der Unterhalt wird in Form von Naturalunterhalt (Wohnung, Nahrung, Kleidung) oder Geldunterhalt (Alimente) erbracht. Anders als Ehegatten haben Kinder allerdings immer Anspruch auf Kindesunterhalt. Dieser Anspruch besteht solange bis sie selbst für ihren Lebensunterhalt sorgen können.

Allerdings gibt es nicht nur eine Mindestgrenze, sondern auch eine Alimente-Obergrenze. Ist das Kind volljährig, kann das unterhaltspflichtige Elternteil die Alimente direkt an das Kind zahlen. Ein Verzicht auf Kindesunterhalt ist keinesfalls möglich. Die Höhe des Kindesunterhalts ist anhand der Alimente-Tabelle ermittelbar.

  • Die Höhe des Kindesunterhalts ist abhängig vom Alter des Kindes und dem Nettoeinkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils.
  • Ein Verzicht auf Kindesunterhalt ist keinesfalls möglich, da die Alimente dem unterhaltsberechtigten Kind immer zustehen.
  • Bei Volljährigkeit des Unterhaltsberechtigten kann der unterhaltspflichtige Elternteil die Alimente direkt an das Kind zahlen.
  • Die Playboygrenze beim Unterhalt fungiert als Schutz für Kinder und Jugendliche, um sie vor übermäßigem Konsum zu bewahren.
  • Der Regelbedarf legt die Unterhaltshöhe für den Grundbedarf, den ein Kind in einem bestimmten Alter benötigt, fest.
  • In einigen Fällen kann ein Sonderbedarf an Kindesunterhalt bestehen.

Alimente berechnen

Anhand weniger Faktoren können Sie die Höhe der Alimente berechnen. Den Kindesunterhalt zu berechnen, ist unkomplizierter als den Ehegattenunterhalts zu ermitteln. Trotzdem empfehlen wir Ihnen einen Anwalt für Familienrecht, um eventuell Ihre Unterhaltsansprüche geltend zu machen. Die Höhe der Alimente ist nicht festgelegt, da diese vom Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen abhängt.

Damit Sie die Höhe des Kindesunterhalts berechnen können, gibt es eine Alimente-Tabelle mit Prozentsätzen. Die Tabelle ordnet spezifische Altersgruppen und Unterhaltsbeträge zu. Um den Kindesunterhalt berechnen zu können, benötigen Sie lediglich das Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen. Außerdem spielen folgende Faktoren eine Rolle bei der Berechnung der Alimente:

  • Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen
  • Alter des Kindes
  • Eigeneinkommen des Kindes
  • Weitere unterhaltsberechtigte Kinder
  • Exgatten oder aktuelle Partner des Unterhaltspflichtigen, die unterhaltsberechtigt sind
  • Familienbeihilfe
  • Höhe der aktuellen gesetzlichen Mindestpension
  • Aktuelle Regelbedarfssätze
  • Unterhaltsobergrenze (Luxusgrenze, Playboygrenze)

Trennungsunterhalt

Ein Anspruch auf Trennungsunterhalt besteht ab dem Zeitpunkt der Scheidung bis zum Eintritt der Rechtskraft der Scheidung. Im Anschluss daran, steht dem anderen Ehegatten unter gewissen Voraussetzungen nachehelicher Unterhalt zu. Doch auch für den Trennungsunterhalt müssen gewisse Voraussetzungen erfüllt sein. Die Höhe des Trennungsunterhalts richtet sich nach dem Einkommen des unterhaltspflichtigen Ehepartners und den ehelichen Lebensverhältnissen zum Zeitpunkt der Trennung. Sowohl der Trennungsunterhalt als auch der Anspruch auf nachehelichen Unterhalt müssen getrennt geltend gemacht werden.

Ehegattenunterhalt

Ehepaare, die sich scheiden lassen möchten, können den Ehegattenunterhalt frei vertraglich vereinbaren. Im Ehevertrag kann festgelegt werden, ob und in welcher Höhe einer der Ehegatten Unterhalt leisten muss. Nur wenn ein geschiedenes Paar eine solche Vereinbarung nicht trifft, kommen die folgenden gesetzlichen Regelungen zur Anwendung. Dabei unterscheidet man, ob eine Scheidung einen Schuldausspruch hat oder nicht bzw. ob sich einer der Eheleute der Kindererziehung gewidmet hat. Je nach individuellem Einzelfall gibt es gesetzliche Unterschiede.

Unterhalt bei Scheidung wegen Verschuldens

Unterhalt wegen eines Schuldausspruchs aus alleinigem oder überwiegendem Verschulden muss von dem Ehegatten gezahlt werden, der die Schuld trägt. Hierbei spielen die Lebensverhältnisse der Ehegatten eine Rolle, um die Unterhaltshöhe zu bemessen. Die Höhe des Unterhalts richtet sich dabei nach folgenden Kriterien:

  • Bedarf, der oder des Berechtigten und
  • Leistungsfähigkeit der oder des Verpflichteten
  • Schuldausspruch aus beiderseitigem Verschulden.

Im Grunde genommen, entstehen keine gegenseitigen Unterhaltsansprüche. Dem schuldigen Ehepartner, welcher sich nicht selbst erhalten kann, kann ein Unterhaltsbeitrag zugesprochen werden.

Verschuldensunabhängiger Unterhalt

Der verschuldungsunabhängige Unterhaltsanspruch entsteht in Ausnahmefällen und orientiert sich am Lebensbedarf. Hat sich die Ehefrau der Kindererziehung oder ausschließlich der Haushaltsführung gewidmet, sodass sie aufgrund dessen ihre Lebensgestaltung, mangelnder Ausbildung, der Dauer der ehelichen Lebensgemeinschaft, des fortgeschrittenen Alters oder der Gesundheit nicht imstande ist, sich selbst zu erhalten, entsteht ein Unterhaltsbedarf. Demnach hat die Ehefrau einen Anspruch:

  • bis zur Vollendung des 5. Lebensjahres des jüngsten Kindes, höchstens auf 3 Jahre.
  • für ältere Frauen, die immer im Haushalt tätig waren und kein eigenes Erwerbseinkommen haben.

Ausgeschlossen ist ein Unterhaltsanspruch bei einer schweren Eheverfehlung oder wenn die Bedürftigkeit schuldhaft herbeigeführt wurde.

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Ein Anwalt für Familienrecht hilft Ihnen Ihre Unterhaltsansprüche bei einer Scheidung geltend zu machen.

Verzicht auf Unterhalt

Nicht immer möchten Ehepartner Ansprüche geltend machen, da stellt sich schnell die Frage, ob man auf den Unterhalt bei Ehescheidung verzichten kann. Laut gesetzlicher Regelungen zum Ehegattenunterhalt können Ehepartner im Rahmen einer einvernehmlichen Scheidungsvereinbarung auf den nachehelichen Unterhalt verzichten.

Ebenso können nicht einvernehmlich geschiedene Paare auf Ehegattenunterhalt verzichten, wenn der Lebensunterhalt nicht mithilfe eines eigenen Einkommens bestritten wird. Liegt jedoch unverschuldet kein Eigeneinkommen vor, kann man nicht rechtswirksam auf Trennungsunterhalt verzichten. Darüber hinaus können Ehegatten frei vereinbaren, ob sie den Ehegattenunterhalt als laufende Zahlung in monatlichen Raten oder durch einen Einmalbetrag begleichen wollen (mehrere Raten möglich).

Vermögensaufteilung bei Scheidung

Während der aufrechten Ehe gilt in Österreich die Gütertrennung. Allerdings hebt sich diese im Falle einer Scheidung auf, sodass das gemeinsame Vermögen aufgeteilt wird. Eine mögliche Aufteilung der Vermögenswerte kann beispielsweise sein:

  • Jeder Ehepartner nimmt bei der Vermögensaufteilung nur das, was er in die Ehe eingebracht hat.
  • Jeder Ehepartner bekommt, was er in Gebrauch hatte.

Prinzipiell wird das Vermögen beider Ehepartner zu gleichen Teilen aufgeteilt. Es werden das eheliche Gebrauchsvermögen und die aktuell vorhandenen ehelichen Ersparnisse aufgeteilt. Hierbei werden bewegliche und unbewegliche Wertgegenstände wie der Hausrat, das Haus und ein gemeinsames Fahrzeug berücksichtigt, sowie die ehelichen Ersparnisse (Sparbücher, Bargeld, Wertpapiere).

Als eheliche Ersparnisse gelten alle Vermögenswerte, die während der aufrechten Ehe von beiden Ehepartnern als Wertanlage angeschafft wurden. Hierzu zählen Konten, Sparbücher, Lebensversicherungen, Aktien, Fonds, Immobilien, Edelsteine, Münzen, Goldbarren und Wertsammlungen. Als eheliches Gebrauchsvermögen zählen alle Güter, die von beiden Ehepartnern gemeinsam genutzt wurden und während der aufrechten Ehe erworben wurden. Hierzu zählt der Hausrat (Geschirr, Mobiliar) und die Ehewohnung. Jedoch gibt es bei der Vermögensaufteilung bei einer Scheidung mit Haus Ausnahmen.

Zugewinnausgleich

Als Zugewinn gilt das Vermögen, das einer oder beide Ehegatten gemeinsam während der Ehe erworben haben. Der Zeitraum für den Zugewinnausgleich liegt zwischen der Eheschließung und dem Zeitpunkt der Vermögensaufteilung bei Trennung. Bei der Vermögensaufteilung einer Scheidung werden spezifische Wertgegenstände ausgeschlossen. Hierzu zählen beispielsweise Gegenstände, die einer der beiden Ehegatten mit in die Ehe eingebracht hat, persönliche Gegenstände, Anteile an Unternehmen, Geschenke Dritter und Erbschaften. Ferner werden von der Vermögensaufteilung bei einer Trennung auch Surrogate (Erlöse) ausgeschlossen.

Vermögensaufteilung mit Haus

Die Ehewohnung zählt im Grunde genommen zum ehelichen Gebrauchsvermögen. Allerdings gibt es bei der Vermögensaufteilung bei Scheidung mit Immobilie Ausnahmeregelungen, sofern ein Ehepartner ein dringendes Wohnbedürfnis hat. Obwohl ein Ehepartner der Alleineigentümer der Ehewohnung ist, kann der andere das Wohnrecht zugesprochen bekommen.
  • Mit einem Ehevertrag können die Besitzansprüche nach der Scheidung geregelt werden.
  • Bei der Vermögensaufteilung bei einer Scheidung mit Haus kann der Ehevertrag ebenfalls hilfreich sein.
  • Damit kein Ehepartner einen Nachteil bei der Vermögensaufteilung mit Haus hat, wird meist die Hälfte des Hauses an den anderen Ehepartner ausgezahlt.
  • Wer für die jeweiligen Kosten bei der Ausgleichszahlung verantwortlich ist, regelt das Außenverhältnis und Innenverhältnis. Meist wendet sich die Bank an den Darlehensnehmer. Beim Innenverhältnis trägt der Ehegatte die Kosten, der das Haus nutzt.
  • Wer das alleinige Wohnrecht im gemeinsamen Haus hat, ist abhängig von Alter, Gesundheitsstand, den bisherigen finanziellen Aufwendungen, besonderen Umständen des Lebensunterhalts sowie der Nähe zum Arbeitsplatz.
  • Beim alleinigen Wohnrecht hat das Kindeswohl die oberste Priorität. Bei einem Mieteigentum wird dem Ehegatten das alleinige Wohnrecht zugesprochen, bei dem das Kind lebt.

Vermögensaufteilung ohne Ehevertrag

Sie stehen vor der Ehescheidung, doch haben keinen Ehevertrag für die Vermögensverteilung? Das Ehegüterrecht regelt alle Aspekte der vermögensrechtlichen Beziehungen zwischen den Ehegatten. Haben Sie keinen Ehevertrag abgeschlossen, dann gilt in Österreich der gesetzliche Güterstand der Gütertrennung. Was Sie vor der Ehe an Kapital und Eigentum haben – sei es Geld oder Sachgegenstände – wird auch während der Ehe in Ihrem Besitz bleiben. Doch auch auf verschiedene Dinge, die Sie während der Ehe für den eigenen Gebrauch erwerben, hat der andere Partner keinen Anspruch. Eine Vermögensaufteilung bei Scheidung ist in Österreich ohne Ehevertrag riskant. Um das gesamte Vermögen zu sichern, sollte man seine rechtlichen Möglichkeiten prüfen und durch einen Ehevertrag absichern. Hierzu empfehlen wir die Konsultation eines Anwalts für Familienrecht.

Gütertrennung bei Scheidung

Grundsätzlich herrscht bei der aufrechten Ehe der gesetzliche Güterstand der Gütertrennung. Bei der einvernehmlichen oder strittigen Scheidung werden die ehelichen Ersparnisse und das Gebrauchsvermögen aufgeteilt. Persönliche Gebrauchsgegenstände und Arbeitsequipment sind von der Aufteilung ausgeschlossen.
  • Eheliches Gebrauchsvermögen: Alle beweglichen und unbeweglichen Sachen, die beide Ehepartner während der Ehe gebraucht haben.
  • Eheliche Ersparnisse: Wertanlagen, welche die Eheleute während der Ehe erworben und genutzt haben. Als Zugewinn gilt das Vermögen, das beide Ehepartner gemeinsam während der Ehe erworben haben.
Der Zeitraum des Zugewinnausgleichs ist zwischen der Eheschließung und der Vermögensaufteilung bei Scheidung. Ein Ehevertrag kann trotz Gütertrennung sinnvoll sein, um so während der Ehe und nach der Ehe individuelle Vereinbarung zu treffen.

Mediation

Eine einvernehmliche Scheidung ist mit Sicherheit die günstigste Variante einer Scheidung, doch ist diese nicht möglich, kann die Mediation eine ideale Alternative darstellen. In einem Gespräch erarbeitet der Mediator eine einvernehmliche und zukunftsfähige Lösung mit Ihnen und Ihrem Ehegatten. Können Sie sich mit Ihrem Partner nicht über die Obsorge oder den Unterhalt einigen, kann ein Mediator eine gerechte Lösung für Sie finden. Ebenso sind die Kosten einer Meditation um ein Vielfaches geringer als bei einer strittigen Scheidung. Wer unkompliziert und schnell eine Scheidung über die Bühne bringen möchte, sollte einen Mediator beauftragen.

Was passiert mit einem Testament nach der Scheidung?

Muss man ein Testament nach der Scheidung erneuern? Nein, das muss man nicht, doch in einigen Fällen ist es ratsam, ein Testament bei der Scheidung zu erneuern. Bei einer Ehescheidung verliert der Exehegatte seine Erbansprüche innerhalb der gesetzlichen Erbfolge. Früher wurden die Ansprüche eines Ehegatten erst dann ungültig, wenn der Partner schuldig geschieden wird. Andernfalls blieben die Ansprüche weiterhin bestehen. Durch das neue Erbschaftsgesetz in Österreich werden Testamente allerdings nach der Scheidung ungültig, daher sollten Sie einen Anwalt für Familienrecht oder Erbrecht kontaktieren, um sicher zu gehen, dass der Exehegatte keine Ansprüche geltend machen kann.

Gibt es Anspruch auf Witwenrente nach Scheidung?

Es besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Witwenrente nach der Scheidung. Geschiedene Partner erhalten in Österreich eine Witwenpension, sofern der Verstorbene aufgrund eines gerichtlichen Urteils, eines Vergleichs oder aufgrund einer Auflösung der Ehe Unterhalt geschuldet hat. Die Witwenpension steht einem Ehegatten auch dann zu, wenn der Verstorbene nach der Ehescheidung regelmäßig, mindestens ein ganzes Jahr bis zu seinem Tod Unterhalt geleistet hat und die Ehe mindestens 10 Jahre bestand. Die Höhe der Witwenrente beträgt bis zu 60% der Pension des verstorbenen Ehegatten und ist abhängig von der Berechnungsgrundlage. Der Anspruch auf Witwenrente endet mit einer neuen Eheschließung. Wurde die neue Ehe geschieden, dann lebt der Anspruch auf Witwenpension wieder auf.

Wann macht ein Scheidungsanwalt Sinn?

Jeder, der vor einer Ehescheidung steht, stellt sich die Frage, wann ein Anwalt Sinn macht. Ist ein Scheidungsanwalt nur bei einer strittigen Scheidung oder auch bei einer einvernehmlichen Scheidung sinnvoll? Egal, ob Sie die Scheidung einreichen oder Ihr Partner, Sie sollten auf alle Fälle eine Erstberatung bei einem Scheidungsanwalt wahrnehmen.

Die Kosten für eine Erstberatung werden Ihnen zu einem Fixpreis angeboten und rentieren sich allemal. Auf Familienrechtsinfo.at können Sie sich alle Anwälte anzeigen lassen, die solch eine Erstberatung anbieten. In diesem Gespräch können Sie all Ihre Fragen klären und wissen dann auf jeden Fall, was Sie zu beachten haben. Sollten Sie danach den Scheidungsanwalt weiterhin beauftragen wollen, wird Ihnen meistens die Erstberatung angerechnet.

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FAQ: Scheidung

Ist ein Ehepaar seit mindestens 6 Monaten getrennt, und sehen beide Partner ihre Ehe als unheilbar zerrüttet an, können sie die einvernehmliche Scheidung vor Gericht beantragen. Dabei ist nicht entscheidend, ob das Ehepaar auch getrennt lebt.
Für die einvernehmliche Scheidung in Österreich fallen für den Scheidungsantrag Kosten in Höhe von 293 Euro für beide Ehepartner an. Für den Scheidungsvergleich fallen während der Verhandlung noch einmal 293 Euro an.
Der Verfahrensablauf bei einer Scheidung ist abhängig von der Scheidungsart. Die streitige Scheidung wird in einem regulären Zivilprozess durchgeführt und ist zeit- und kostenaufwendiger, als die einvernehmliche Scheidung. Hier wird beim zuständigen Gericht eine Scheidungsfolgenvereinbarung gleichzeitig mit dem Scheidungsantrag eingereicht.
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