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Scheidungsfolgen­vereinbarung § Inhalte, Kosten & mehr

Eine Scheidung muss nicht immer in einem strittigen Verfahren enden, sondern es kann bereits vor der Scheidung ein gemeinsamer Konsens bestehen und eine Scheidungs­folgen­vereinbarung erstellt werden. Vor allem wenn kein Ehevertrag besteht. Selbst wenn Sie unmittelbar vor der Scheidung stehen, ist eine Scheidungs­folgen­vereinbarung bei der einvernehmlichen Scheidung in Österreich noch möglich. Besteht Einvernehmen zwischen den Eheleuten, dann kann ein lang andauerndes, nervlich strapaziöses und vor allem kostspieliges Verfahren vor Gericht vermieden werden. 

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Familienrecht Redaktion
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Allgemeines zur Scheidungs­folgen­vereinbarung

Als Scheidungs­folgen­vereinbarung bezeichnet man einen Vertrag zwischen den Ehegatten, die sich im Rahmen einer einvernehmlichen Scheidung scheiden lassen wollen. Diese Vereinbarung beinhaltet alle Scheidungsfolgen und Regelungen zu Sorgerecht, Kindesunterhalt, Ehegattenunterhalt und die Vermögensaufteilung. Setzen Sie zusammen mit einem Anwalt für Familienrecht eine rechtskräftige Scheidungs­folgen­vereinbarung auf. Bei einer Scheidung muss eine Vielzahl an weiteren Aspekten berücksichtigt werden. Übersehen Sie daher nicht die Folgen einer Scheidung. Im Rahmen einer Scheidung müssen die nachstehenden Scheidungsfolgen geklärt werden:

  • Sozialversicherungsrechtliche und pensionsrechtliche Stellung
  • Unterhaltsansprüche
  • Vermögensaufteilung
  • Ehewohnung
  • Schulden

Sie sind sich bezüglich Ihrer Ansprüche nicht sicher? Kontaktieren Sie unbedingt einen Anwalt für Familienrecht, um einen Überblick zu erhalten. Ein Scheidungsanwalt kann Ihnen weiterhelfen. Eine fundierte Beratung für die Scheidung bietet Ihnen die notwendige Sicherheit, um sich vor einer Benachteiligung zu schützen.

Inhalte einer Scheidungs­folgen­vereinbarung

In einer Scheidungs­folgen­­vereinbarung werden unterschiedliche Punkte geklärt. Im folgenden Abschnitt erläutern wir Ihnen, welche Aspekte relevant für die Scheidungs­folgen­vereinbarung sind. Die Pflichtpunkte der Vereinbarung sind folgende:

1. Obsorge

Haben Sie gemeinsame Kinder, dann muss die Obsorge geregelt werden. Normalerweise bleibt aber das Umgangsrecht und die Obsorge (alleinige Obsorge, gemeinsame Obsorge) für die Kinder bei beiden Elternteilen bestehen. Nur selten erfolgt ein Entzug des Sorgerechts. Ein Scheidungsvergleich kann aber den hauptsächlichen Aufenthaltsort des Kindes (Aufenthaltsbestimmungsrecht) klären. Ebenso sind die Besuchszeiten (Besuchs- und Kontaktrecht) mit dem nicht obsorgeberechtigten Elternteil zu klären. (siehe auch Rechte eines Vaters bei unehelichen Kindern, Sorgerecht bei getrenntlebenden Eltern).

2. Alimente

Ebenso muss die Höhe der Alimente in der Trennungs- bzw. Scheidungsfolgenvereinbarung geregelt werden.

3. Ehegattenunterhalt

Darüber hinaus müssen im Scheidungsvergleich auch die Unterhaltsansprüche für den Ehepartner geregelt werden. Ein Verzicht auf Unterhalt ist von gesetzlicher Seite nicht möglich. Der Ehegattenunterhalt kann sowohl unbefristet als auch befristet vereinbart werden. Denken Sie in diesem Zusammenhang auch an ihre sozialversicherungsrechtlichen Nachteile und eine mögliche Witwenrente. Kontaktieren Sie einen Anwalt, um Ihre finanziellen Ansprüche zu sichern.

4. Ehewohnung

Bei der Vermögensaufteilung wird bei einer Scheidung auch die Ehewohnung aufgeteilt. Die Wohnung oder das Haus, welches während der Ehe als Lebensmittelpunkt galt, wird in der Scheidungs­folgen­vereinbarung aufgeteilt. Durch die Aufsandungsklausel wird die Übertragung des Eigentums im Grundbuch geltend gemacht. Bestenfalls setzen Sie in der Scheidungs­folgen­vereinbarung auch den Termin für den Auszug des anderen Ehepartners fest. Wird der Termin in der Scheidungs­folgen­vereinbarung nicht eingehalten, sollten Sie einen Anwalt kontaktieren.

5. Kreditverpflichtung

Auch die Kreditverpflichtungen müssen in der Scheidungs­folgen­vereinbarung geregelt werden. Dabei muss geklärt werden, wer die Haftung für die Schulden übernimmt. Allerdings ist die Vereinbarung der Scheidungs­folgen­vereinbarung für die Bank nicht verbindlich, denn für den Kreditgeber zählt nur, wer zahlen kann. Deswegen muss die Bank die Zustimmung geben.

6. Zugewinnausgleich

Vor allem das Gebrauchs­vermögen und die ehelichen Ersparnisse sind ein häufiger Streitpunkt und müssen in der Scheidungs­folgen­vereinbarung gerecht aufgeteilt werden. Hierzu zählen auch Lebensversicherungen oder das Erbe eines Verwandten. Grundsätzlich ist es egal, wem was gehört. Entscheidend ist nur, dass der Wert während der ehe geschaffen wurde. Im Zuge dessen kommt es bei einer Scheidung zum Zugewinnausgleich.
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Formvorschriften

Wird eine gesetzlich vorgeschriebene Form bei einer Scheidungs­folgen­vereinbarung nicht eingehalten, dann ist die Vereinbarung null und nichtig. Wird in der Trennungs­vereinbarung eine formbedürftige Folge geregelt, so unterliegen alle weiteren Scheidungsfolgen auch der Formbedürftigkeit. Sie sind sich nicht sicher, ob eine Scheidungsfolge formbedürftig ist oder vermuten, dass die Form bei der Scheidungs­folgen­vereinbarung nicht eingehalten wurde? Dann kontaktieren Sie einen unserer erfahrenen Rechtsanwälte für Familienrecht.

Kosten der Scheidungsfolgen­vereinbarung

Grundsätzlich ist die einvernehmliche Scheidung wesentlich günstiger als eine strittige Scheidung in Österreich. Für den Scheidungsantrag fallen 293 Euro für beide Ehegatten gemeinsam an. Zusätzlich werden 293 Euro für beide Ehegatten für einen notwendigen Vergleich in der Verhandlung berechnet. Wird eine Liegenschaft oder eine andere unbewegliche Sache übertragen, dann fallen weitere 439 Euro für beide Ehepartner an. Bei einer einvernehmlichen Scheidung werden hingegen keine Gerichtsgebühren für das Gerichtsverfahren und die Scheidungs­folgen­vereinbarung anfallen, wenn das Vermögen nicht mehr als 4.637 Euro beträgt und die Jahreseinkünfte nicht 13.912 Euro übersteigt.

Bestehen die obigen Verhältnisse bei beiden Ehegatten, sind beide von den Kosten für eine Scheidungs­folgen­vereinbarung und das Verfahren befreit. Trotzdem umfasst die Befreiung nicht allfällige Gebühren für einen Dolmetscher. Diese Gebührenfreiheit muss jedoch beantragt werden und kann abgewiesen werden. Liegen die Voraussetzungen nur bei einem der Ehegatten vor, dann muss der andere den vollen Gebührenbetrag zahlen.

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Verfahrenshilfe möglich

Erfüllen Sie hingegen nicht die Bedingungen für eine Gebührenbefreiung, so kann es dennoch sein, dass Ihnen eine Verfahrenshilfe gewährt wird. Diese müssen Sie spätestens zusammen mit dem Scheidungsantrag beantragen. 

Scheidungs­folgen­vereinbarung anfechten?

Nicht immer sind beide Eheleute mit den getroffenen Vereinbarungen in einer Scheidungs­folgen­vereinbarung zufrieden. In Österreich kann man unter gewissen Voraussetzungen eine Scheidungs­folgen­vereinbarung widerrufen. Wurde das Vermögen verschwiegen oder Druck auf einen Ehepartner ausgeübt, kann man eine Scheidungs­folgen­vereinbarung anfechten. Das Gericht hat festgelegt, dass man wegen Willensmängeln oder Sittenwidrigkeit eine Scheidungs­folgen­vereinbarung widerrufen kann. Wer eine Scheidungs­folgen­vereinbarung anfechten möchte, muss auch keine Befürchtungen haben, dass die Anfechtung eine Auswirkung auf den Scheidungs­beschluss hat.

Anwaltskosten

Die Kosten für einen Anwalt für eine Scheidungs­folgen­vereinbarung sind schwer zu kalkulieren und abhängig von Ihrer individuellen Situation. Zu den festgelegten Gerichtsgebühren für die Scheidungs­folgen­vereinbarung in Höhe von 293 Euro kommen nochmal die Anwaltsgebühren hinzu. Wie hoch die Kosten für den Anwalt bei einer Scheidungs­folgen­vereinbarung sind, lässt sich schwer einschätzen. In der Regel können sich diese auf einige hundert Euro belaufen, aber auch höher sein. Je nachdem, ob eine Liegenschaft übertragen werden soll oder nicht, müssen Sie zusätzlich mit 439 Euro rechnen.
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FAQ: Scheidungsfolgen­vereinbarung

Die Kosten der Scheidungsfolgenvereinbarung liegen in Österreich bei 293 Euro.
Hier werden alle Folgen der Scheidung geklärt, wie zum Beispiel das Sorgerecht im Fall von gemeinsamen Kindern, Angaben zum Unterhalt, Vermögensaufteilung und Schulden.
Beide Ehepartner tragen die Kosten für die Scheidungsfolgenvereinbarung.
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