Anspruch auf Unterhaltsvorschuss haben alle minderjährigen Kinder, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und österreichische Staatsbürger oder EU- oder EWR-Staatsbürger sind. Ferner müssen sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich haben und dürfen nicht mit dem Unterhaltsschuldner im gemeinsamen Haushalt leben.
Unterhaltsvorschüsse vom Staat werden nur gewährt, wenn der Unterhaltspflichtige den Kindesunterhalt nicht zahlt und die Unterhaltszahlungen nicht im Rahmen der Exekution eingefordert werden können.
Darüber hinaus besteht Anspruch auf Unterhaltsvorschuss, wenn bei einer aussichtslosen Exekution ein rechtskräftiger Unterhaltstitel vorliegt. Ebenso besteht in Österreich Anspruch auf Unterhaltsvorschuss bei unterhaltspflichtigen Gefangenen, die wegen einer Haftstrafe die Alimente nicht zahlen können.
Wurde der Vater eines unehelichen Kindes im Zuge eines Unterhaltsverfahrens festgestellt sowie ein Teilbetrag stattgegeben oder ein gerichtlicher Vergleich geschlossen, dann besteht auch in diesem Fall Anspruch auf Unterhaltsvorschuss.
Es besteht allerdings kein Anspruch, wenn der Unterhaltsschuldner nicht in der Lage ist, die Alimente zu zahlen. Zahlt der Unterhaltspflichtige den Kindesunterhalt nicht, weil er beispielsweise Student ist, fällt dies nicht in den Zuständigkeitsbereich des Staates.
Dann ist die subsidiäre Unterhaltspflicht wirksam, sodass andere unterhaltspflichtige Personen für den Unterhalt des Kindes aufkommen müssen. Überdies untersagt das Gesetz die Zahlung von Unterhaltsleistungen teilweise oder vollständig, sobald die Unterhaltspflicht nicht mehr besteht oder zu hoch angesetzt ist. Der Staat muss lediglich den gesetzlichen Unterhalt vorschießen.