Bei einer Scheidung mit Schuldausspruch ist der Anspruch an Ehegattenunterhalt vom Grad der Verschuldung der Ehepartner abhängig.
Demgemäß definiert die Gesetzgebung die drei unterschiedlichen Arten des Verschuldens wie folgt:
Alleinverschulden
Gleichteiliges Verschulden
Ausspruch des Zerrüttungsverschuldens
Ein Alleinverschulden liegt vor, wenn ein Ehepartner überwiegend oder allein schuldig ist. In diesem Fall muss der unterhaltsverpflichtete Ehepartner dem anderen Ehegattenunterhalt zahlen, wenn dieser seinen Lebensunterhalt nicht bestreiten kann. In diesem Zusammenhang wird auch festgestellt, ob der schuldige Ehepartner über ausreichend Einkommen verfügt und den Trennungsunterhalt zahlen kann.
Ebenso wie beim Kindesunterhalt reduziert sich auch die Höhe des Ehegattenunterhalts, wenn der unterhaltspflichtige Ehepartner weitere finanzielle Verpflichtungen hat (frühere Partnerschaften, Kinder, pflegebedürftige Angehörige). Erfahren Sie hier mehr zum Thema „Kindesunterhalt“.
Liegt ein gleichteiliges Verschulden beider Ehepartner vor, besteht grundsätzlich kein Unterhaltsanspruch. Nichtsdestotrotz kann dem Ehepartner, der nicht für seine Lebenskosten aufkommen kann, gerichtlich ein Ehegattenunterhalt zugesprochen werden. Bemessungsgrundlage für die Höhe des nachehelichen Unterhalts ist die sogenannte Billigkeitsbeurteilung der Lebensumstände der Eheleute, welche wiederum einen Anteil von 10-15% des Nettoeinkommens des Unterhaltspflichtigen beträgt.
Beim Ausspruch des Zerrüttungsverschuldens trägt der Ehepartner die Schuld, der die Scheidung verlangt hat. Überdies muss der andere Ehepartner den Haushalt geführt haben und keiner anderen Erwerbstätigkeit nachgegangen sein.