Gütertrennung bei eingetragener Partnerschaft
Ebenso wie in einer Ehe herrscht auch Gütertrennung bei eingetragener Partnerschaft in Österreich, d.h. jeder Lebensgefährte bleibt der Eigentümer seines Vermögens und verwaltet dieses selbst. Darüber hinaus haftet jeder für seine eigenen Schulden. Doch was ist eine eingetragene Partnerschaft? Was kostet eine eingetragene Partnerschaft und ist sie zwischen Mann und Frau möglich? Was geschieht mit dem Vermögen und den Ersparnissen nach dem Tod eines Lebenspartners? Wie sieht es in diesem Fall mit der Gütertrennung bei eingetragener Partnerschaft aus? Bestehen Pensionsansprüche bei einer eingetragenen Partnerschaft? Antworten auf diese Fragen sowie viele Hinweise zur Gütertrennung bei einer eingetragenen Partnerschaft erhalten Sie im folgenden Artikel.
- Lesezeit: 10 Minuten
- Rechtsstand: Juli 2019
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Familienrecht Redaktion
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- In einer eingetragenen Partnerschaft gilt das Prinzip der Gütertrennung, d.h. jeder Partner bleibt Eigentümer seines Vermögens und verwaltet dieses selbst.
- Jeder Partner eine eingetragenen Partnerschaft haftet für die eigenen Schulden.
- Bei der eingetragenen Partnerschaft entscheidet sich die Vermögensaufteilung bei Auflösung der Partnerschaft nach der Art der Auflösung.
- Bei Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft durch Trennung wird das partnerschaftliche Gebrauchsvermögen sowie die Ersparnisse aufgeteilt.
- Bei Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft durch Tod bleibt die Gütertrennung weiterhin bestehen und die Partner sind weiterhin Eigentümer ihres Vermögens.
- Anders als beim Eherecht besteht für den Partner für die Kinderbetreuung kein Anspruch auf Unterhalt bei eingetragener Partnerschaft. Auf den Kindesunterhalt hat dies keinen Einfluss.
Rechtsgrundlage zur Gütertrennung bei eingetragener Partnerschaft
Grundsätzlich herrscht in Österreich Gütertrennung. Das bedeutet, Vermögenswerte, die ein Partner in die Ehe oder die eingetragene Partnerschaft eingebracht oder währenddessen alleine erworben hat, bleiben dessen Alleineigentum. Darüber hinaus haftet er auch für seine eigenen Schulden. Rechtsgrundlagen zur Gütertrennung bei eingetragener Partnerschaft finden sich beispielsweise in den §§ 13 bis 18 und 43 Eingetragene Partnerschaft-Gesetz (EPG) sowie weiterführend auch in den §§ 81 bis 98 Ehegesetz (EheG).
Definition der eingetragenen Partnerschaft
Durch eine eingetragene Partnerschaft gehen zwei Personen unterschiedlichen oder gleichen Geschlechts eine Lebensgemeinschaft auf Dauer mit gegenseitigen Rechten und Pflichten ein. In manchen Punkten unterscheidet sich die eingetragene Partnerschaft von der Ehe. Bei der eingetragenen Partnerschaft spielt der Grund der Auflösung beispielsweise bei der Vermögensaufteilung eine Rolle. Man unterscheidet hier zwischen einer Auflösung durch einen Todesfall oder durch Trennung.
Wurde die Partnerschaft wegen Zerrüttung aufgelöst, gilt eine Frist von 3 Jahren, bevor einer der Partner die eingetragene Partnerschaft einseitig auflösen kann. Bei einer Ehe beträgt diese Frist hingegen 6 Jahre. Voraussetzung für die Begründung einer eingetragenen Partnerschaft ist die Volljährigkeit und Partnerschaftsfähigkeit. Außerdem darf kein Adoptivverhältnis oder eine Verwandtschaft in gerader Linie vorliegen.
Der Verfassungsgerichtshof hat die unterschiedlichen Regelungen für verschieden- und gleichgeschlechtliche Partnerschaften am 4. Dezember 2017 aufgehoben. Nun können auch gleichgeschlechtliche Paare in Österreich heiraten (siehe Ehe für Alle).
Kosten einer eingetragenen Partnerschaft
Um eine Partnerschaft eintragen zu lassen, muss man zum Standesamt gehen. Dabei können sich die Lebenspartner an das Standesamt ihrer Wahl wenden. Hat das Paar keinen Wohnsitz oder Aufenthalt im Inland, ist die Gemeinde des letzten Wohnsitzes zuständig. Falls dies nicht möglich ist, ist die Stadt Wien zuständig. Um eine Partnerschaft eintragen zu lassen, ist eine „Niederschrift zur Ermittlung“ und eine „Niederschrift zur Begründung“ notwendig. Beide kosten jeweils 13,20 € Bundesgebühr plus 2,10 € Bundesverwaltungsabgabe.
Für die Partnerschaftsurkunde werden nochmals 6,60 € für Gebühren und 2,10 € als Verwaltungsabgabe berechnet. Möchten man also eine Partnerschaft eintragen lassen, kostet dies mindestens 39,30 €. Soll das Paar einen gemeinsamen Familiennamen tragen, muss es für die Namensänderung, den Rechtsmittelverzicht und die Rechtskraftsbestätigung je 13,20 € Bundesgebühr pro Person zahlen. Insgesamt belaufen sich die Kosten für die Namensänderung also auf 39,60 €. Demnach kostet es zwischen 50 und 150 Euro eine Partnerschaft eintragen zu lassen.
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Eingetragene Partnerschaft für verschiedengeschlechtliche Paare
Zunächst war die eingetragene Partnerschaft zwischen Mann und Frau nicht möglich, doch seit Jänner 2019 ist dies anders. Bisher war es nur gleichgeschlechtlichen Paaren erlaubt, eine eingetragene Partnerschaft zu führen. Demgegenüber konnten auch nur heterosexuelle Paare die Ehe eingehen. Doch am 4. Dezember 2017 hat der Verfassungsgerichtshof beschlossen, dass auch Mann und Frau eine eingetragene Partnerschaft erlaubt sein soll. Seit 1. Jänner 2019 können sich alle Paare so ehelichen und verpartnern, wie es ihnen lieb ist. Mehr zum Thema gleichgeschlechtliche Ehe in unserem Artikel „Ehe für Alle“.
Eingetragene Partnerschaft und Pensionsanspruch
Auch in der eingetragenen Partnerschaft besteht Pensionsanspruch, sofern eine eingetragene Partnerschaft gemäß den rechtlichen Bestimmungen besteht. Der hinterbliebene Partner hat demnach Pensionsanspruch in der eingetragenen Partnerschaft. Jegliche Bestimmungen der Witwenrenten sind sinngemäß auf die eingetragene Partnerschaft anzuwenden.
Eingetragene Partnerschaft und Unterhalt
Ein bedeutender Unterschied zur Ehe besteht bei der eingetragenen Partnerschaft beim Unterhalt für die Betreuung gemeinsamer Kinder. Dies hat aber keinen Einfluss auf den Kindesunterhalt. Allerdings gibt es bei der eingetragenen Partnerschaft keine Unterhaltsregelung für die Zeit der Kindesbetreuung. Das Eherecht hat hier allerdings eindeutige Regelungen und sieht vor, dass der Partner, der die Kinderbetreuung übernommen hat, Anspruch auf Ehegattenunterhalt hat. Dieser Anspruch auf Unterhalt besteht mindestens bis zum 5. Lebensjahr des Kindes, kann aber bis zum 8. Lebensjahr verlängert werden. Bei einer eingetragenen Partnerschaft besteht dieser Anspruch auf Unterhalt derzeit nicht.
Güterrecht bei einer eingetragenen Partnerschaft
Wie bei einer Ehe gilt das Güterrecht auch bei einer eingetragenen Partnerschaft während der bestehenden partnerschaftlichen Lebensgemeinschaft, d.h. jeder Partner bleibt der Eigentümer seines Vermögens und verwaltet dieses selbst. Darüber hinaus haftet er auch für seine eigenen Schulden. Auch bei der Auflösung durch Tod bleibt die Gütertrennung bei einer eingetragenen Partnerschaft in Österreich weiterhin bestehen. Anders sieht es hingegen bei der Auflösung durch Trennung aus, denn hier werden – wie bei einer Ehescheidung auch – das Gebrauchsvermögen und die partnerschaftlichen Ersparnisse unter den Partnern aufgeteilt (siehe auch Vermögensaufteilung bei Scheidung).
Lebenshaltungskosten in einer eingetragenen Partnerschaft
Die Lebenshaltungskosten in einer eingetragenen Partnerschaft müssen von beiden Partnern gemeinsam getragen werden. Dabei sollen beide entsprechend ihrer finanziellen und physischen Möglichkeiten zur Finanzierung des Lebensunterhalts beitragen. Ist nur einer der beiden Partner erwerbstätig und führt der andere Lebenspartner den gemeinsamen Haushalt und übernimmt gegebenenfalls die Kindererziehung, dann leisten beide Partner ihren Beitrag zur Deckung der Lebenshaltungskosten.
Eingetragene Partnerschaft mit Eigentumswohnung
Nach österreichischem Recht können zwei beliebige physische Personen – demnach auch zwei eingetragene Partner – zu gleichen Teilen eine Eigentumswohnung besitzen. Sie gehen damit eine Eigentümerpartnerschaft ein. Bei einer eingetragenen Partnerschaft mit Eigentumswohnung gelten demzufolge die gleichen Rechte, wie bei jeder anderen Eigentümerpartnerschaft auch. Dabei sieht die Rechtslage eine Verbindung der beiden Eigentumsanteile vor, sodass sie nicht voneinander getrennt und nur gemeinsam beschränkt oder belastet werden können. Jeder Lebensgefährte darf seinen Anteil nur mit Zustimmung des anderen Partners verkaufen; außerdem müssen sie beide gemeinsam über ihre Wohnung verfügen können.
Verbindlichkeiten des Wohneigentums
Beide Partner/innen haften dabei für alle Verbindlichkeiten des Wohneigentums. Anders formuliert, bedeutet dies, dass ein Partner für die vollen Ratenbeträge aufkommen muss, falls der andere Zahlungsschwierigkeiten hat. Gleiches gilt für die Zwangsversteigerung; die Eigentumswohnung kann nur gemeinsam zwangsversteigert werden. Liegt ein Exekutionstitel gegen den einen Partner vor und kommt es zu einer Zwangsvollstreckung, dann wird in diesem Verfahren die Aufhebung des gemeinsamen Wohneigentums vorgenommen. Wie die Gütertrennung bei eingetragener Partnerschaft im Todesfall geregelt wird und was mit einer Eigentumswohnung in diesem Fall geschieht, erfahren Sie im unteren Abschnitt dieses Artikels.
Eingetragene Partnerschaft mit Haus
Bei einer eingetragenen Partnerschaft mit Haus gibt es hingegen einige Unterschiede im Vergleich zur Eigentumswohnung. Anders als bei Eigentumswohnungen können bei Grundstücken und Häusern beliebig viele Personen Eigentumsanteile in beliebigen Verhältnissen haben. Sie gehen dabei keine Eigentumspartnerschaft ein, wodurch die Eigentumsanteile nicht untrennbar miteinander verbunden sind. Demzufolge besteht für Lebenspartner einer eingetragenen Partnerschaft die Möglichkeit, ihre Eigentumsanteile auch zu verkaufen, zu verpfänden oder zu versteigern.
Ein Anwalt für Familienrecht hilft Ihnen beim Abschluss eines Vertrags und prüft den Inhalt.
Mithilfe im Unternehmen bei eingetragener Partnerschaft
Bei der Mithilfe im Unternehmen bei eingetragener Partnerschaft darf der betroffene Partner nicht als arbeitslos gelten. Darüber hinaus können sich eingetragene Partner/innen von Betriebsinhabern und Geschäftsführern nicht in den Betriebsrat wählen lassen, da das Arbeitsverfassungsgesetz diese Handlung aufgrund einer befürchteten Interessenskollision verbietet.
Gütertrennung nach Auflösung der eingetragenen Partnerschaft
In einer eingetragenen Partnerschaft gilt – wie in einer Ehe auch – das Prinzip der Gütertrennung, d.h. jeder Partner bleibt Eigentümer seines Vermögens, verwaltet dieses selbst und haftet für seine Schulden. Jedoch erlischt die Gütertrennung nach Auflösung der eingetragenen Partnerschaft in Österreich, sofern vorab keine anderen Vereinbarungen getroffen wurden. Allerdings unterscheidet man bei der Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft zwischen der „Auflösung durch Todesfall“ und „Auflösung durch Trennung“. Im Hinblick auf die Gütertrennung ist es wichtig, wie die eingetragene Partnerschaft aufgelöst wurde.
Wird die Partnerschaft durch den Tod eines Partners aufgelöst, besteht weiterhin die Gütertrennung.Im Gegensatz dazu erlischt die Gütertrennung bei der Auflösung durch Trennung – sei es bei einer strittigen oder einvernehmlichen Trennung. In diesem Fall müssen die partnerschaftlichen Ersparnisse und das Gebrauchsvermögen wie bei einer Ehescheidung aufgeteilt werden.
Auflösung der eingetragenen Partnerschaft durch Tod
Erfolgt eine Auflösung der eingetragenen Partnerschaft durch Tod, bleibt die Gütertrennung weiterhin bestehen. Jeder Partner vererbt nur das eigene Vermögen. Schwierig wird es jedoch in einem strittigen Verfahren mit anderen Erben und Angehörigen, wenn man herausfinden möchte, welches Eigentum einem Partner allein gehört hat und was wiederum als gemeinsames Eigentum galt.
Bei der Klärung der Eigentumsanteile kommt es oftmals zu Unstimmigkeiten. Bei großen Vermögenswerten ist es daher immer ratsam sich rechtlich abzusichern, indem man beispielsweise die Rechnungen und Zahlungsbelege aufbewahrt und zusätzlich schriftlich festhält, wer der Eigentümer ist. Auch eingetragene Partner können sich gegenseitig als Erben einsetzen, indem sie ein Ehegattentestament aufsetzen.
Auflösung der eingetragenen Partnerschaft durch Trennung
Bei einer Auflösung der eingetragenen Partnerschaft durch Trennung wird das partnerschaftliche Gebrauchsvermögen sowie die gemeinsam oder allein angesammelten Ersparnisse aufgeteilt. Dabei spielt es keine Rolle, ob dies im Rahmen eines strittigen Trennungsverfahrens erfolgt oder im Einvernehmen. Jene Aufteilung des Vermögens kann bereits vor Schließung oder während des Bestehens der eingetragenen Partnerschaft vertraglich geregelt oder ausgeschlossen werden. Für die Rechtswirksamkeit des Vertrags ist jedoch der Notariatsakt notwendig.
Der Vertrag muss von einem Notar oder Rechtsanwalt abgeschlossen und geprüft werden, sofern er Regelungen zur Aufteilung der partnerschaftlichen Ersparnisse und der gemeinsamen Partnerwohnung beinhaltet. Für das verbleibende partnerschaftliche Gebrauchsvermögen, wie beispielsweise Hausrat und Autos, genügt die Schriftform. Die Verträge für die Vermögensaufteilung werden vom Gericht kontrolliert. Unter Umständen kann das Gericht die Vereinbarung ablehnen, wenn ein Lebensgefährte unzumutbar benachteiligt ist. Dies wäre gegeben, wenn er seine Lebenskosten nicht ausreichend decken kann oder schlechte Lebensumstände hinnehmen muss.
Gütertrennung einer eingetragenen Partnerschaft im Ausland
Komplexer wird es jedoch bei der Gütertrennung einer eingetragenen Partnerschaft im Ausland, denn das Fremdenrecht und das internationale Privatrecht gehören zu den komplexesten Rechtsbereichen. Die folgende Darstellung ist daher nur eine verkürzte Version, die einen kurzen Einblick geben soll. Bei Auslandsbezügen jeglicher Art empfehlen wir Ihnen daher einen Rechtsexperten für internationales Recht aufzusuchen. Handelt es sich um eine internationale Beziehung, dann bestimmt das Gericht die Wirkung der Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft hauptsächlich nach dem Recht des Staates, in dem das Paar den letzten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt hat bzw. hatte.
Bei einer Ehe ist bei übereinstimmender Staatsangehörigkeit das Recht des entsprechenden Staates relevant. Genauer gesagt bedeutet das, dass ein deutsches Paar, das in einer eingetragenen Partnerschaft in Österreich lebt, nach österreichischem Gesetz geschieden wird, wohingegen ein in Österreich lebendes deutsches Ehepaar nach deutschem Recht geschieden wird. Daher laufen eingetragene Partnerschaften oftmals die Gefahr, dass für ihre vermögensrechtlichen Beziehungen eine Rechtsordnung eines fremden Lands gilt, die sie nicht vollständig durchschauen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sich Paare im Rahmen einer Urlaubsreise verpartnern.
Partnerschaftspakt
Der Partnerschaftspakt muss als Notariatsakt bei einem Notar erfolgen. Mithilfe eines Partnerschaftspakts können die Partner einer eingetragenen Partnerschaft eine Gütergemeinschaft vereinbaren, wodurch jeder Partner das halbe Eigentum des Gesamtvermögens inklusive Schulden erhält. Hierbei kann eine allgemeine oder beschränkte Gütergemeinschaft gewählt werden. Bei der beschränkten Gütergemeinschaft wird nur ein bestimmter Teil des Vermögens bzw. nur das aktuelle oder zukünftige Vermögen aufgeteilt.
Ferner kann eine Gütergemeinschaft unter Lebenden sowie eine für den Todesfall vereinbart werden; erstere besitzt eine sofortige Wirksamkeit und letztere wirkt mit dem Tod eines Lebenspartners. Außerdem kann auch eine Zugewinngemeinschaft bei einer eingetragenen Partnerschaft in Österreich vereinbart werden. Da eine Gütergemeinschaft ein erhebliches Ausmaß auf die Lebensgestaltung haben kann und in manchen Fällen mit finanziellen Folgen verbunden ist, empfehlen wir Ihnen einen Rechtsanwalt für Familienrecht in Wien, Linz, Salzburg, Graz, Klagenfurt oder anderen österreichischen Bundesländern zu konsultieren. Anhand einer fundierten Rechtsberatung erlangen Sie die notwendige Rechtssicherheit, bevor Sie eine Gütergemeinschaft eingehen.
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