Mithilfe im Unternehmen bei eingetragener Partnerschaft
Bei der Mithilfe im Unternehmen bei eingetragener Partnerschaft darf der betroffene Partner nicht als arbeitslos gelten. Darüber hinaus können sich eingetragene Partner/innen von Betriebsinhabern und Geschäftsführern nicht in den Betriebsrat wählen lassen, da das Arbeitsverfassungsgesetz diese Handlung aufgrund einer befürchteten Interessenskollision verbietet.
Gütertrennung nach Auflösung der eingetragenen Partnerschaft
In einer eingetragenen Partnerschaft gilt – wie in einer Ehe auch – das Prinzip der Gütertrennung, d.h. jeder Partner bleibt Eigentümer seines Vermögens, verwaltet dieses selbst und haftet für seine Schulden. Jedoch erlischt die Gütertrennung nach Auflösung der eingetragenen Partnerschaft in Österreich, sofern vorab keine anderen Vereinbarungen getroffen wurden. Allerdings unterscheidet man bei der Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft zwischen der „Auflösung durch Todesfall“ und „Auflösung durch Trennung“. Im Hinblick auf die Gütertrennung ist es wichtig, wie die eingetragene Partnerschaft aufgelöst wurde.
Wird die Partnerschaft durch den Tod eines Partners aufgelöst, besteht weiterhin die Gütertrennung.Im Gegensatz dazu erlischt die Gütertrennung bei der Auflösung durch Trennung – sei es bei einer strittigen oder einvernehmlichen Trennung. In diesem Fall müssen die partnerschaftlichen Ersparnisse und das Gebrauchsvermögen wie bei einer Ehescheidung aufgeteilt werden.
Auflösung der eingetragenen Partnerschaft durch Tod
Erfolgt eine Auflösung der eingetragenen Partnerschaft durch Tod, bleibt die Gütertrennung weiterhin bestehen. Jeder Partner vererbt nur das eigene Vermögen. Schwierig wird es jedoch in einem strittigen Verfahren mit anderen Erben und Angehörigen, wenn man herausfinden möchte, welches Eigentum einem Partner allein gehört hat und was wiederum als gemeinsames Eigentum galt.
Bei der Klärung der Eigentumsanteile kommt es oftmals zu Unstimmigkeiten. Bei großen Vermögenswerten ist es daher immer ratsam sich rechtlich abzusichern, indem man beispielsweise die Rechnungen und Zahlungsbelege aufbewahrt und zusätzlich schriftlich festhält, wer der Eigentümer ist. Auch eingetragene Partner können sich gegenseitig als Erben einsetzen, indem sie ein Ehegattentestament aufsetzen.
Auflösung der eingetragenen Partnerschaft durch Trennung
Bei einer Auflösung der eingetragenen Partnerschaft durch Trennung wird das partnerschaftliche Gebrauchsvermögen sowie die gemeinsam oder allein angesammelten Ersparnisse aufgeteilt. Dabei spielt es keine Rolle, ob dies im Rahmen eines strittigen Trennungsverfahrens erfolgt oder im Einvernehmen. Jene Aufteilung des Vermögens kann bereits vor Schließung oder während des Bestehens der eingetragenen Partnerschaft vertraglich geregelt oder ausgeschlossen werden. Für die Rechtswirksamkeit des Vertrags ist jedoch der Notariatsakt notwendig.
Der Vertrag muss von einem Notar oder Rechtsanwalt abgeschlossen und geprüft werden, sofern er Regelungen zur Aufteilung der partnerschaftlichen Ersparnisse und der gemeinsamen Partnerwohnung beinhaltet. Für das verbleibende partnerschaftliche Gebrauchsvermögen, wie beispielsweise Hausrat und Autos, genügt die Schriftform. Die Verträge für die Vermögensaufteilung werden vom Gericht kontrolliert. Unter Umständen kann das Gericht die Vereinbarung ablehnen, wenn ein Lebensgefährte unzumutbar benachteiligt ist. Dies wäre gegeben, wenn er seine Lebenskosten nicht ausreichend decken kann oder schlechte Lebensumstände hinnehmen muss.
Gütertrennung einer eingetragenen Partnerschaft im Ausland
Komplexer wird es jedoch bei der Gütertrennung einer eingetragenen Partnerschaft im Ausland, denn das Fremdenrecht und das internationale Privatrecht gehören zu den komplexesten Rechtsbereichen. Die folgende Darstellung ist daher nur eine verkürzte Version, die einen kurzen Einblick geben soll. Bei Auslandsbezügen jeglicher Art empfehlen wir Ihnen daher einen Rechtsexperten für internationales Recht aufzusuchen. Handelt es sich um eine internationale Beziehung, dann bestimmt das Gericht die Wirkung der Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft hauptsächlich nach dem Recht des Staates, in dem das Paar den letzten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt hat bzw. hatte.
Bei einer Ehe ist bei übereinstimmender Staatsangehörigkeit das Recht des entsprechenden Staates relevant. Genauer gesagt bedeutet das, dass ein deutsches Paar, das in einer eingetragenen Partnerschaft in Österreich lebt, nach österreichischem Gesetz geschieden wird, wohingegen ein in Österreich lebendes deutsches Ehepaar nach deutschem Recht geschieden wird. Daher laufen eingetragene Partnerschaften oftmals die Gefahr, dass für ihre vermögensrechtlichen Beziehungen eine Rechtsordnung eines fremden Lands gilt, die sie nicht vollständig durchschauen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sich Paare im Rahmen einer Urlaubsreise verpartnern.
Partnerschaftspakt
Der Partnerschaftspakt muss als Notariatsakt bei einem Notar erfolgen. Mithilfe eines Partnerschaftspakts können die Partner einer eingetragenen Partnerschaft eine Gütergemeinschaft vereinbaren, wodurch jeder Partner das halbe Eigentum des Gesamtvermögens inklusive Schulden erhält. Hierbei kann eine allgemeine oder beschränkte Gütergemeinschaft gewählt werden. Bei der beschränkten Gütergemeinschaft wird nur ein bestimmter Teil des Vermögens bzw. nur das aktuelle oder zukünftige Vermögen aufgeteilt.
Ferner kann eine Gütergemeinschaft unter Lebenden sowie eine für den Todesfall vereinbart werden; erstere besitzt eine sofortige Wirksamkeit und letztere wirkt mit dem Tod eines Lebenspartners. Außerdem kann auch eine Zugewinngemeinschaft bei einer eingetragenen Partnerschaft in Österreich vereinbart werden. Da eine Gütergemeinschaft ein erhebliches Ausmaß auf die Lebensgestaltung haben kann und in manchen Fällen mit finanziellen Folgen verbunden ist, empfehlen wir Ihnen einen Rechtsanwalt für Familienrecht in Wien, Linz, Salzburg, Graz, Klagenfurt oder anderen österreichischen Bundesländern zu konsultieren. Anhand einer fundierten Rechtsberatung erlangen Sie die notwendige Rechtssicherheit, bevor Sie eine Gütergemeinschaft eingehen.