Kosten einer eingetragenen Partnerschaft
Für die eingetragene Partnerschaft sind die Standesämter zuständig. Die Lebenspartner können sich an das Standesamt ihrer Wahl wenden. Hat das Paar keinen Wohnsitz oder Aufenthalt im Inland, ist die Gemeinde des letzten Wohnsitzes zuständig. Wenn auch das nicht möglich ist, ist die Stadt Wien zuständig. Um eine Lebensgemeinschaft eintragen zu lassen, ist eine „Niederschrift zur Ermittlung“ und eine „Niederschrift zur Begründung“ notwendig. Beide kosten jeweils 13,20 € Bundesgebühr plus 2,10 € Bundesverwaltungsabgabe.
Für die Partnerschaftsurkunde werden nochmals 6,60 € für Gebühren und 2,10 € als Verwaltungsabgabe berechnet. Möchten man also eine Lebensgemeinschaft eintragen lassen, kostet dies mindestens 39,30 €. Wünscht das Paar einen gemeinsamen Familiennamen zu tragen, muss es für die Namensänderung, den Rechtsmittelverzicht und die Rechtskraftsbestätigung je 13,20 € Bundesgebühr pro Person zahlen. Insgesamt also 39,60 €. Demnach kostet es zwischen 50 und 150 Euro eine Lebensgemeinschaft eintragen zu lassen.
Vorteile der eingetragenen Lebensgemeinschaft
Die eingetragene Lebensgemeinschaft kann eine Vielzahl an Vorteilen bieten. Beispielsweise berücksichtigt die Sozialversicherung die Lebensgemeinschaft in dem Sinne, dass eine Mitversicherung für den Lebenspartner möglich ist. Auch gleichgeschlechtliche Partner (siehe auch Ehe für alle) können unter bestimmten Voraussetzungen kostenfrei beim Partner mitversichert sein.
Ebenso begünstigt das Einkommensteuergesetz die nichtehelichen Lebensgemeinschaften durch den Alleinverdienerabsetzbetrag, welcher nach Bestand einer sechsmonatigen Lebensgemeinschaft mit einem haushaltszugehörigen Kind geltend gemacht werden kann. Ferner sichert das Zivilrecht im Mietrechtsgesetz einem Lebensgefährten das Mietrecht nach dem Tod des anderen Partners zu. Dies gilt auch für einen gleichgeschlechtlichen Lebensgefährten, sofern dieser mit dem Partner in einer dreijährigen Hausgemeinschaft gelebt hat oder die Wohnung mit ihm gemeinsam bezogen hatte.
Güter in einer Lebensgemeinschaft
Wie sieht es mit Gütern in einer Lebensgemeinschaft aus und was geschieht mit jenen Gütern, die während einer Lebensgemeinschaft erworben wurden? Gibt es eine Gütertrennung bei einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft? Bezüglich der Gütertrennung spielt es in Österreich im Grunde keine Rolle, ob man verheiratet ist oder nicht. In Österreich gilt prinzipiell die Gütertrennung, d.h. jeder bleibt Eigentümer seines Vermögens und dessen, was er in die Lebensgemeinschaft eingebracht hat oder während der Beziehung selbst erwirtschaftet hat.
So gilt der Güterstand Gütertrennung bei einer eingetragenen Partnerschaft, sowie bei einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft. Eine Änderung dieser Regelung erfolgt nur, wenn sich Ehepaare scheiden lassen. Bei einer Lebensgemeinschaft erfolgt aber keine Vermögensaufteilung. Demzufolge verbleibt bei einer Trennung das Vermögen beider Lebenspartner weiterhin in deren Besitz.
Schriftliche Vereinbarungen und Partnerverträge in einer Lebensgemeinschaft
Obwohl es keine rechtlichen Regelungen wie beim Eherecht gibt, können in einer Lebensgemeinschaft schriftliche Vereinbarungen und Partnerschaftsverträge eine formale Basis schaffen. Denn nach einer Auflösung der nicht ehelichen Lebensgemeinschaft sind Leistungen der beiden Lebensgefährten sowie der Familie (Geschenke von Wertgegenständen und Geld) nur noch schwer nachweisbar. Um für beide Seiten ein faires Arrangement zu finden, sollten daher Regelungen schriftlich festgehalten werden.
Erstellen Sie eine Vermögensaufstellung, um bei einer Trennung aus der Lebensgemeinschaft die gleichen Rechte und eine Grundlage für den finanziellen Ausgleich zu haben. Ohne vertragliche Vereinbarungen bestehen aus rein rechtlicher Sicht bei Trennung aus einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft keine Ansprüche auf das Haus, Unterhaltszahlungen oder eine Vermögensaufteilung. Möchte man Vermögen zurückfordern, sind lediglich die gesetzlichen Bestimmungen des allgemeinen Schuldrechts anwendbar.