Ja, man kann einen Scheidungsvergleich anfechten. Dies entschied der Oberste Gerichtshof. Hat ein Ehepartner im Rahmen eines Scheidungsvergleichs beispielsweise bei geringer Ausgleichszahlung auf sonstige Ansprüche und auf Unterhalt verzichtet, kann er den Scheidungsvergleich anfechten.
Wurde Vermögen verschwiegen oder Druck ausgeübt, kann man auch den Scheidungsvergleich anfechten. Angenommen Herr Müller hat Frau Müller bei der Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens verschwiegen, dass er zusätzliches Einkommen erzielt hat, dann kann sie den Scheidungsvergleich anfechten.
Hat Herr Müller Frau Müller mit Drohungen veranlasst, dass Frau Müller den Scheidungsvergleich unterschreibt, kann sie den Scheidungsvergleich anfechten. Außerdem kann auch eine Teilanfechtung vorgenommen werden, wenn die restlichen Aspekte des Scheidungsvergleichs rechtlich korrekt sind.