Unwesentlich ist auch, in wessen Eigentum ein Vermögenswert während der aufrechten Ehe stand. Selbst wenn ein Ehepartner Alleineigentümer einer Immobilie ist, wird diese bei der Scheidung bei der Aufteilung berücksichtigt.
Da während der Ehe Einvernehmen darüber bestand, dass die Frau den Haushalt führt während der Mann arbeitet, wird der Beitrag zur Vermögensbeschaffung von rechtlicher Seite als gleichwertig betrachtet.
Beträgt der Wert der Immobilie abzüglich der Finanzierungsverbindlichkeiten noch 200.000 Euro, dann wird der Wert zur Hälfte zwischen beiden Eheleuten geteilt. Möchte ein Ehepartner die Ehewohnung behalten, muss er dem anderen Ehepartner den Anteil auszahlen und gegebenenfalls den Kredit alleine bezahlen.
Möchten beide Eheleute die Wohnung behalten, hat derjenige das Wahlrecht, der weniger Schuld am Scheitern der Ehe trägt. Nichtsdestotrotz nimmt die Ehewohnung einen besonderen Anspruch bei der Rechtsprechung ein, denn es wird immer geprüft, ob ein Ehegatte einen existentiellen Bedarf hat oder ob gemeinsame Kinder ein Interesse an der Nutzung der Wohnung haben. Das Wohl der Kinder steht dabei im Vordergrund.
Sind die Kinder noch minderjährig befindet sich das soziale Umfeld und die Schule meist in der Nähe des Wohnorts. Ein Umzug würde das soziale Gefüge und die Bindung der Kinder zum Heimatort gefährden. Diese Konsequenzen werden beim Aufteilungsverfahren berücksichtigt und bestmöglich verhindert.