Das alleinige Sorgerecht kann bei einer einer strittigen als auch bei einer einvernehmlichen Scheidung vereinbart werden. Für die alleinige Obsorge müssen oft traurige Umstände bestehen denn ein geteiltes Sorgerecht ist auch vom Gesetzgeber her immer das Ziel. Bei einer Scheidung gönnen sich die Ehepartner meist nichts mehr. Die Mutter will alleiniges Sorgerecht aber natürlich auch der Vater will alleiniges Sorgerecht beantragen.
Im folgenden erhalten Sie mehr Informationen über die notwendigen Gründe für ein alleiniges Sorgerecht. Wir erklären wie man das alleinige Sorgerecht beantragt und welche Rechte und Pflichten das alleinige Sorgerecht mit sich bringt.
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Um das alleinige Sorgerecht zu beantragen als Mutter oder Vater in Österreich müssen gute und für das Gericht nachvollziehbare Gründe vorliegen. Das alleinige Sorgerecht können Sie auch alleine beantragen. Dafür gibt es hier das alleinige Sorgerecht Muster beziehungsweise alleinige Sorgerecht Formular mit dem Obsorgeantrag.
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Alleinige Obsorge beantragen Kosten
Bei dem Verfahren für das alleinige Obsorgerecht fallen natürlich Kosten für das Gericht und die Anwälte an. Jedoch gibt es auch um das Kindeswohl im Auge zu behalten einen Kinderbeistand. Dieser Kinderbeistand kümmert sich rein um die Wünsche und Anliegen der Minderjährigen. Sollten das Verfahren länger als 5 Monate andauern, müssen die Eltern für die Kosten des Kinderbeistands aufkommen. Die Kosten für diesen beruhen nicht auf getätigten Stunden sondern werden vom Gericht pauschal festgelegt. Diese liegen pro angefangene 12 Monate pro Elternteil bei ca. 280 €.
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Allerdings ist es ratsam sich einen Anwalt für Familienrecht zur Seite zu nehmen, der Ihnen in einem Erstgespräch sagen kann, welche Chancen Sie in etwa haben werden. Die Kosten für ein Erstgespräch liegen meist zwischen 100 € und 200 €. Danach wissen Sie aber auch ganz genau, ob sich der Aufwand und der damit verbundene Stress lohnt. Finden Sie hier einen Anwalt spezialisiert auf Familienrecht in Wien, Linz, Graz, Salzburg, Klagenfurt und diesen Orten in Österreich.
Gründe für eine alleinige Obsorge
Das Familiengericht stimmt einem Antrag auf alleiniges Sorgerecht zu, sofern bestimmte Voraussetzungen gegeben sind. Folgende Gründe können für eine alleinige Obsorge vorliegen:
● Beide Eltern vereinbaren einvernehmlich und schriftlich, dass nur ein Elternteil mit der Obsorge des Kindes betraut werden soll.
● Die Eltern haben im Zuge einer Scheidung eine gemeinsame Obsorge vereinbart, die nicht im Einklang mit dem Kindeswohl ist.
● Die Eltern können sich nicht einigen, in wessen Haushalt das Kind hauptsächlich leben soll.
● Ein Elternteil beantragt nach Beendigung des Scheidungsverfahrens das alleinige Sorgerecht und liefert notwendige Begründungen.
● Es besteht eine Gefährdung des Kindes (sexueller Missbrauch, Gewalt, Beleidigung, Vernachlässigung)
● Psychische Erkrankungen eines Elternteils.
● Alkohol- und Drogenkonsum.
● Fehlende Fähigkeit ein Kind zu erziehen.
● Intellektuelle Beeinträchtigung eines Elternteils.
● Schwerwiegende Konflikte in der Partnerschaft beeinträchtigen das Kindeswohl.
● Es liegt Entführungsgefahr vor.
● Vernachlässigung der Obsorgepflichten.
● Vernachlässigung der Unterhaltszahlungen.
In Österreich kann das alleinige Sorgerecht während der Trennung oder zu einem späteren Zeitpunkt vereinbart werden. Insbesondere dann, wenn sich im Nachhinein herausstellt, dass der andere Elternteil seinen Obsorgepflichten nicht nachkommt, ist die Beantragung der alleinigen Obsorge möglich.
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Was bedeutet alleiniges Sorgerecht?
Hat ein Elternteil das alleinige Sorgerecht in Österreich, dann übernimmt es die rechtliche Vertretung des minderjährigen Kindes. Allerdings muss der nicht sorgeberechtigte Elternteil über wichtige Entscheidungen im Leben des Kindes informiert werden. Hierzu zählen beispielsweise die Änderung des Familiennamens oder des Vornamens oder der Eintritt in eine Glaubensgemeinschaft. Eine Zustimmung ist nicht erforderlich.
Handelt es sich um nicht eheliche Kinder, so kommt die Obsorge stets der Mutter zu, wobei die Eltern die Möglichkeit haben, die gemeinsame Obsorge bei Gericht zu beantragen. Bei ehelichen Kindern gilt hingegen das gemeinsame Sorgerecht, welches auch nach der Scheidung und bei Auflösung der häuslichen Gemeinschaft aufrechterhalten bleibt.
Nach der Trennung müssen beide Eltern jedoch bei Gericht festlegen, in wessen Haushalt das Kind hauptsächlich lebt. Je nach individueller Situation können aber auch andere Vereinbarungen getroffen werden. Bei Bedarf kann ein Elternteil mit der alleinigen Obsorge betraut werden oder Einschränkungen hinsichtlich der Obsorge vorgenommen werden, sodass ein Elternteil letztendlich nur für bestimmte Angelegenheiten zuständig ist.
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Kindeswohl bei alleinigem Sorgerecht
Die Grundlage jeglicher Sorgerechtsentscheidungen ist das Kindeswohl, das stets berücksichtigt und keinesfalls gefährdet werden darf. Das Familiengericht greift dann ein, wenn das Kind durch die Handlungsweisen der Eltern in Gefahr ist. Durch spezifische Maßnahmen schützt es das Kind vor körperlichen, geistigen und seelischen Gefahren.
Besuchsrecht bei alleinigem Sorgerecht
Das Besuchsrecht für den nicht obsorgeberechtigten Elternteil bleibt trotz alleiniger Obsorge bestehen. Können die Eltern des Kindes sich nicht über eine vernünftige Besuchsfrequenz verständigen, legt das Gericht dies fest. Das Besuchsrecht wird nicht von eventuell versäumten Unterhaltszahlungen beeinflusst.
Wenn das Kind das 14. Lebensjahr vollendet hat, kann es über das Besuchsrecht selbst entscheiden.
Rechte des nicht sorgeberechtigten Elternteils
Nichtsdestotrotz bestehen auch Rechte für das nicht sorgeberechtigte Elternteil im Falle der alleinigen Obsorge. Zu den Mindestrechten des nicht obsorgeberechtigten Elternteils zählt das Informations-, Äußerungs- und Vertretungsrecht. Der nicht obsorgeberechtigte Elternteil hat das Recht, das Kind zu sehen (Besuchsrecht) und über wichtige Ereignisse im Leben des Kindes Bescheid zu wissen (Informations- und Äußerungsrecht). Der betreuende Elternteil ist dazu verpflichtet, das andere Elternteil über wichtige Angelegenheiten und Änderungen im Leben des Kindes in Kenntnis zu setzen.
Hierzu zählt beispielsweise ein Schulwechsel, eine Namensänderung, Wohnsitzwechsel, Krankheiten und Schulerfolge. Gleichzeitig hat der nicht sorgeberechtigte Elternteil das Recht, sich bezüglich gewisser Vorkommnisse, Ereignisse und Entscheidungen zu äußern. Außerdem muss der nicht sorgeberechtigte Elternteil zur Erziehung, Pflege und Vertretung des Kindes im Alltag beitragen.
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Phase der vorläufigen elterlichen Verantwortung
Treffen die Eltern jedoch keine Vereinbarung, dann veranlasst das Gericht eine vorläufige Regelung, sofern das Kindeswohl dadurch nicht gefährdet wird. Dies wird als die „Phase der vorläufigen elterlichen Verantwortung“ bezeichnet. Das Gericht legt dabei fest, bei welchem Elternteil das Kind hauptsächlich leben soll und betraut dieses mit der Obsorge.
Das andere nicht betreuende Elternteil bekommt jedoch ausreichend Kontaktmöglichkeiten eingeräumt, sodass es ebenfalls in die Pflege und Erziehung des Kindes einbezogen ist. In Absprache mit dem Gericht müssen die Eltern einen Plan für die Besuchsmöglichkeiten erstellen. Kommen die Eltern der Forderung nicht nach, übernimmt das Gericht die Regelung. Darüber hinaus nimmt das Gericht die Festlegung der Unterhaltsleistungen vor.
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Jene Absprachen erfolgen unter der vorläufigen Aufrechterhaltung der Obsorgeverhältnisse. Nachdem die gerichtliche Frist von 6 Monaten abgelaufen ist, wird auf Grundlage des Kindeswohls über eine endgültige Obsorgeregelung entschieden. Jene gerichtliche sechsmonatige Frist kann bei Bedarf verlängert werden. Bei der Regelung der Obsorge spielt auch der Kindesunterhalt eine wichtige Rolle. Betraut das zuständige Gericht beide Elternteile mit der Obsorge, dann legt es ebenfalls den hauptsächlichen Aufenthaltsort des Kindes fest.
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