Besuchsrecht nach der Scheidung § Kriterien, Verzicht & mehr
Sobald eine Ehe in die Brüche geht, muss das Besuchsrecht nach einer Scheidung geklärt werden. Grundsätzlich gesehen hat das Kind und jenes Elternteil ein Recht auf Kontakt (Kontaktrecht), welches nicht mit der Obsorge des Kindes betraut ist. Gleichzeitig muss es über die wichtigsten Ereignisse im Leben des Kindes informiert werden (Informations- und Austauschrecht). Insbesondere Maßnahmen, welche der gemeinsamen Obsorge und der Zustimmung bzw. Genehmigung des Gerichts bedürfen, müssen dem anderen Elternteil mitgeteilt werden. Doch wie oft hat der nicht betreuende Elternteil Besuchsrecht in Österreich? Kann man das Kontaktrecht verweigern? Welche Gründe sind in Österreich notwendig, um das Besuchsrecht zu verweigern? Was geschieht, wenn das Besuchsrecht nicht eingehalten wird? Ist ein Verzicht auf Besuchsrecht möglich? Welche Regelungen trifft das Ferienbesuchsrecht in Österreich aus? Der folgende Artikel beantwortet Ihre Fragen zum Thema.
- Lesezeit: 11 Minuten
- Rechtsstand: Juli 2019
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Familienrecht Redaktion
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- Wer hat Besuchsrecht nach einer Scheidung? Sowohl die Eltern als auch das Kind haben ein Recht auf persönlichen Kontakt; das Besuchsrecht kann auf weitere Bezugspersonen (Großeltern, Paten) erweitert werden.
- Kann man das Besuchsrecht in Österreich verweigern? Ja, wenn das Kindeswohl gefährdet ist.
- Kinder über 14 Jahren können das Besuchsrecht in Österreich verweigern.
- Die Eltern können eine einvernehmliche und informelle Vereinbarung treffen und beim Gericht oder Jugendamt vorlegen. Finden sie keine einvernehmliche Lösung, müssen sie das Besuchsrecht beantragen.
Unterschied zwischen Besuchsrecht und Kontaktrecht
Besuchsrecht oder Kontaktrecht? Ganz gleich, ob man letztendlich Umgangsrecht, Besuchsrecht oder Kontaktrecht sagt, alle Begriffe zeigen denselben Sachverhalt an. Früher hieß es Besuchsrecht, heute verwendet man in der Rechtswissenschaft hauptsächlich der Begriff Kontaktrecht. Die Änderung des Begriffs fand statt, um zu signalisieren, dass der persönliche Kontakt sich nicht auf einen reinen Besuch beschränkt.
Die Bezeichnung Kontakt impliziert demzufolge eine wesentlich engere Bindung zum Kind. Dies zeigt ebenfalls, dass der Gesetzgeber davon ausgeht, dass eine gewisse Intensität des „Besuchsrechts“ notwendig ist, um einen tatsächlichen Kontakt zum Kind aufrechtzuerhalten. Rechtlich betrachtet gibt es jedoch keine genauen Festlegungen, wie das Besuchsrecht nach einer Scheidung geregelt werden soll. Das Gesetz gibt nicht an, wie oft der nicht betreuende Elternteil ein Kontaktrecht hat. Es handelt sich hierbei lediglich um Richtlinien, an denen sich Eltern orientieren können.
Recht auf persönlichen Kontakt
Obschon es zunächst so aussieht als hätte der nicht betreuende Elternteil ein Besuchsrecht nach einer Scheidung mit Kindern, so ist dieses Recht mehr oder weniger sogar eine Pflicht. Denn das Recht auf persönlichen Kontakt besteht nicht nur für die beiden Elternteile, sondern auch für das Kind. Das Kontaktrecht kann sogar auf weitere Personen außer den leiblichen Eltern ausgedehnt werden. Da das Kind ebenfalls ein Umgangsrecht hat, kann das Recht auch gerichtlich eingeklagt werden, sofern ein Elternteil den Kontakt verweigert. Demgegenüber kann der persönliche Kontakt auch entzogen oder eingeschränkt werden, wenn das Kindeswohl gefährdet ist.
Wohlverhaltenspflicht
Gemäß der Wohlverhaltenspflicht sind beide Elternteile dazu verpflichtet, den Kontakt zum Kind aufrechtzuerhalten. Beim Besuchsrecht nach einer Scheidung geht es demnach nicht nur um ein schlichtes Erdulden des Kindes, sondern auch um einen förderlichen Kontakt zu ihm. In diesem Zusammenhang ist es ebenfalls wichtig, dass die beiden Eltern nicht schlecht voneinander reden oder sich gegenseitig beleidigen. Die Beziehung zum Kind soll für beide Elternteile gefördert werden und nicht durch die Streitigkeiten der Eltern untereinander beeinflusst werden. Bei Missachtung der Wohlverhaltenspflicht muss das betroffene Elternteil mit Einschränkung oder dem Entzug des Sorgerechts rechnen.
Besuchsrecht bei unehelichem Kind
Trotz einiger Einschränkungen und der gegebenenfalls bestehenden alleinigen Obsorge der Mutter, hat der Vater eines unehelichen Kindes diverse Rechte und Pflichten, somit also auch ein Besuchsrecht. Beide Elternteile und das Kind haben Recht auf persönlichen Kontakt, sodass bei ehelichen und unehelichen Kindern beim Besuchsrecht kein Unterschied gemacht wird. Der nicht Obsorge berechtigte Elternteil hat die Möglichkeit das Kind regelmäßig zu sehen und über wichtige Ereignisse in dessen Leben Bescheid zu wissen.
Ferner muss der betreuende Elternteil im Rahmen des Besuchsrechts bei einem unehelichen Kind das andere Elternteil über wichtige Angelegenheiten informieren und über einen Schulwechsel, einen Wohnsitzwechsel oder wichtige Krankheiten in Kenntnis setzen. Seit Februar 2013 kann der Vater eines unehelichen Kinds in Österreich den persönlichen Kontakt bzw. das Besuchsrecht durchsetzen.
Ein Anwalt für Familienrecht berät Sie ausführlich zum Thema und hilft Ihnen Ihre Rechte durchzusetzen.
Wie oft hat man Besuchsrecht in Österreich?
Auf die Frage „Wie oft hat man Besuchsrecht in Österreich?“, kann keine allgemeingültige Antwort gegeben werden, da dies von Fall zu Fall unterschiedlich ist. Die Rechtsprechung geht jedoch davon aus, dass ein regelmäßiger Kontakt bestehen sollte, um eine enge Bindung zum Kind zu gewährleisten. Deswegen orientieren sich Eltern meist an einem 14-tägigen Besuchsrecht, wobei bei Kleinkindern auch ein größerer zeitlicher Abstand gewählt werden kann. Ebenso heißt es, dass Übernachtungen beim nicht betreuenden Elternteil ab einem Alter von 6 Jahren sinnvoll sind.
Allerdings handelt es sich bei diesen Richtlinien um keine verbindlichen Vorgaben, sodass auch alternative Vereinbarungen für einen engeren Kontakt zum Kind möglich sind. Es ist empfehlenswert, dass das Kind das andere Elternteil mindestens einmal die Woche sieht. Bei einem 14-tägigen Rhythmus kann ein zusätzlicher Besuchstag unter der Woche sinnvoll sein. Bemessungsgrundlage sind stets das Kindeswohl, das Alter und die individuellen Bedürfnisse des Kindes. Bei Bedarf können die Eltern in einer Trennungsvereinbarung weitere Regelungen festhalten. Mit steigendem Alter sollte die Besuchszeit erhöht werden. Dabei haben sich die folgenden Richtlinien etabliert:
Kontaktrecht Kleinkinder (0-3 Jahre)
Für Kleinkinder werden häufige, aber kürzere Kontakte empfohlen. Kinder bis zu 2 Jahren sollten den nicht betreuenden Elternteil zumindest alle zwei Wochen für einige Stunden oder einen ganzen Tag sehen. Eine Alternative kann auch ein zweimal wöchentlicher Kontakt von 2-3 Stunden sein. Für kleinere Kinder ist auch eine gewohnte Umgebung oder die Anwesenheit der Mutter besonders hilfreich. Durch die kurzen Intervalle, aber einen regelmäßigen Kontakt, kann eine bessere Beziehung zwischen dem Kind und dem anderen Elternteil entstehen.
Kontaktrecht Kind (3-6 Jahre)
Kinder im Alter von 3 bis 6 Jahren sollten den nicht betreuenden Elternteil alle zwei Wochen für einen ganzen Tag sehen. Mit zunehmendem Alter kann die Besuchszeit verlängert werden, sodass auch Übernachtungen und längere Aufenthalte in den Ferien möglich sind. Bei Bedarf sind längere Besuchsaufenthalte mit kürzeren Intervallen möglich, um den Kontakt durch längere regelmäßige Aufenthalte beim nicht betreuenden Elternteil zu intensivieren. Grundsätzlich ist es ratsam, dass das Kind den anderen Elternteil mindestens einmal die Woche sieht. Da das Besuchsrecht nach einer Scheidung keinen strikten Vorgaben folgt, kann hier nach den Bedürfnissen des Kindes und der Eltern entschieden werden.
Besuchsrecht Schulkind (ab 6 Jahren)
Kinder über 6 Jahren sollten den nicht betreuenden Elternteil alle vierzehn Tage für ein Wochenende sehen und zusätzlich zwei Wochen pro Jahr Urlaub mit ihm verbringen.
Alternative Besuchsregelungen
Wichtig ist es, dass diese Regelungen nur Richtlinien sind und beide Eltern alternative Besuchsregelungen wählen können. Das Besuchsrecht nach einer Scheidung kann ganz im Sinne der Bedürfnisse des Kindes und dessen Wohl individuell zwischen den Eltern vereinbart werden. Sollte das Kind eine besonders enge Bindung zu beiden Elternteilen haben und scheint ein enger Kontakt förderlich für die Eltern-Kind-Beziehung zu sein, dann ist die Ausdehnung des Besuchsrechts jederzeit möglich.
Nichtsdestotrotz sollte man stets die Wünsche des Kindes im Blick behalten. Grundsätzlich ändern sich die Bedürfnisse eines Kindes mit zunehmendem Alter durch das soziale Umfeld und den Freundeskreis, daher sollten sich die Eltern stets an diese neuen Umstände anpassen. Gehen Sie bestmöglich auf die Wünsche des Kindes ein, damit dieses sich nicht zum Kontakt gezwungen fühlt.
Besuchsrecht nur am Wochenende
Wann ist der Kontakt möglich? Besteht das Besuchsrecht nur am Wochenende? Dass ein nicht betreuendes Elternteil seine Kinder meist nur an Wochenenden sieht, hat eher einen praktischen Hintergrund. Sind beide Eltern berufstätig und das Kind zusätzlich schulpflichtig, wird eine Planung der Besuchszeiten meist schwierig. Das Wochenende ist häufig der einzige Zeitpunkt für einen persönlichen Kontakt.
Darüber hinaus muss der Kontakt zum Kind nicht nur während der Freizeit stattfinden, sondern kann auch unter der Woche erfolgen. Beispielsweise kann der nicht betreuende Elternteil das Kind bei Schulveranstaltungen und Arztbesuchen begleiten oder den betreuenden Elternteil bei anderen Angelegenheiten entlasten. Demzufolge muss das Besuchsrecht nach einer Scheidung nicht auf die Wochenenden beschränkt sein.
Besuchsrecht in den Ferien in Österreich
Insbesondere vor der Ferienzeit stellen sich unterhaltspflichtige Elternteile die Frage nach dem Ferienbesuchsrecht in Österreich. Welche Regelungen sieht das Umgangsrecht beim Ferienbesuchsrecht in Österreich vor? Hierbei ist es zunächst wichtig, dass der nicht betreuende Elternteil ein gerichtlich exakt festgelegtes Besuchsrecht haben muss. Liegt dieses nicht vor, muss das Besuchsrecht durchgesetzt werden.
Liegt ein Besuchsrecht vor und sind beide Elternteile mit der Obsorge des minderjährigen Kindes betraut, sollten die Eltern eine Ferienzeitvereinbarung treffen. Die Eltern können im Rahmen einer Vereinbarung des Ferienbesuchsrechts in Österreich mehr Zeit mit ihren minderjährigen Kindern verbringen, indem das übliche Kontaktrecht oder die gewohnten Regelungen für die Dauer der Ferien außer Kraft gesetzt werden. Hierbei sind die Gestaltungsmöglichkeiten der Vereinbarungen von folgenden Faktoren abhängig:
- Alter des Kindes
- Beziehungsintensität zum nicht betreuenden Elternteil
- Lebensumstände der getrennt lebenden Eltern
Beispielsweise kann der nicht betreuende Elternteil mit dem minderjährigen Kind 2 bis 3 Wochen Urlaub machen. Es empfiehlt sich, den Urlaub bereits ein halbes Jahr vorher zu planen, um das Urlaubskontaktrecht bzw. Ferienbesuchsrecht in Österreich terminlich genau festzulegen. Hierbei spielen folgende Aspekte und Fragen eine Rolle:
- Fristgerechte Aushändigung der Reisedokumente des minderjährigen Kindes
- Anrechnung von Urlaubskosten auf den Kindesunterhalt
- Gefährdet das Urlaubsziel das Kindeswohl?
- Schadenersatzansprüche, wenn das Besuchsrecht nicht eingehalten wird bzw. die getroffenen Urlaubskontaktrechts- und Ferienvereinbarung missachtet wird.
Besuchsrecht der Großeltern
Das Besuchsrecht nach einer Scheidung kann auch auf andere Bezugspersonen ausgedehnt werden. Somit haben auch die Großeltern Besuchsrecht in Österreich. Prinzipiell wird das Besuchsrecht der Paten, Großeltern, Stiefeltern und anderer Bezugspersonen analog zu dem der leiblichen Eltern geregelt.
Je enger der Kontakt vor der Scheidung war, desto stärker ist das Recht auf persönlichen Kontakt. Das Besuchsrecht schließt dabei auch verwandte Kontakte ein, zu denen das Kind eine enge Bindung aufgebaut hat.
Besuchsbegleitung bei einem schwierigen Kontakt
Gestaltet sich der Kontakt zwischen dem Kind und dem nicht betreuenden Elternteil schwierig, kann eine Besuchsbegleitung bei einem schwierigen Kontakt hilfreich sein. Auf Antrag wohnt eine neutrale Person als Unterstützung den Besuchen bei. Jene Besuchsbegleitung regelt die Übergabe und den Kontaktablauf zwischen dem Elternteil und dem Kind. Bei Bedarf greift sie ein und interveniert, wenn Konflikte auftreten. Eine Besuchsbegleitung kann jede neutrale Person sein – sei es ein professioneller Sozialarbeiter, Psychiater, Psychologe, Mediator, ferne Familienangehörige oder eine gemeinsame Bekannte.
Verzicht auf Besuchsrecht
Ein Verzicht auf Besuchsrecht ist unzulässig, da das Kind ein Anspruch auf persönlichen Kontakt hat. Sofern das Kindeswohl nicht gefährdet wird, ist ein Verzicht auf Besuchsrecht nicht möglich. Dabei ist es unwichtig, ob ein Verzicht auf das Besuchsrecht von Seiten eines Elternteils oder durch das Kind erfolgt. Ab dem Alter von 14 Jahren kann ein Kind das Besuchsrecht verweigern und muss keinen persönlichen Kontakt zum nicht betreuenden Elternteil haben. Ein Verzicht auf Besuchsrecht schließt aber keinesfalls die Unterhaltspflicht aus.
Kann das Kind den Kontakt zu einem Elternteil verweigern?
Prinzipiell können unter 14-jährige Kinder nur den Kontakt verweigern, wenn das Elternteil (1) Gewalt ausübt oder das Kind eine (2) grundlegende Abneigung gegen den Elternteil hat, die nicht überwindbar ist. Ist das Kind bzw. der Jugendliche bereits älter als 14 Jahre, dann kann das Kontaktrecht keinesfalls gegen seinen Willen durchgesetzt werden. Es liegt im Ermessen des Kindes, ob es den Elternteil sehen möchte oder nicht. Ebenso legt es die Länge des Besuchs fest. Weigert sich das Kind jedoch vehement gegen einen Kontakt, kann der Elternteil den Pflichtteil auf die Hälfte reduzieren lassen.
Kontakt einklagen?
- Anwalt kontaktieren
- Voraussetzungen ermitteln
- Rechte durchsetzen
Kriterien für den Umfang des Kontaktrechts
Grundlage jeglicher Entscheidungen und Vereinbarungen sollten das Kindeswohl und die Wünsche des Kindes sein. Findet keine Einigung zwischen den Eltern statt, entscheidet das Gericht über das Ausmaß des Kontaktrechts. Entscheidungsgrundlage des Gerichts sind das Alter, die Bedürfnisse und die Wünsche des Kindes sowie die Intensität des bisherigen Kontakts. Ferner spielt die Entfernung des Wohnsitzes eine wichtige Rolle.
Besuchsrecht verweigern in Österreich
Um einem Elternteil das Besuchsrecht in Österreich zu verweigern, müssen gewisse Bedingungen vorliegen. Schadet der Kontakt dem Wohl des Kindes, erfolgt eine Einschränkung oder ein Entzug des Sorgerechts. Gründe, um das Besuchsrecht in Österreich einzuschränken, können der die allgemeinen Lebensumstände oder die Entfernung zum Wohnsitz des anderen Elternteils sein.
Das Besuchsrecht in Österreich zu verweigern, ist nur in Ausnahmefällen möglich. Gründe, um das Besuchsrechts in Österreich zu verweigern, können vor allem bestimmte Lebensumstände oder gewalttätige Handlungen eines Elternteils sein. Es wird dringlichst davon abgeraten, das Besuchsrecht zu verweigern, wenn er die Alimente nicht zahlt. Das Kindeswohl ist dann gefährdet,
- wenn die Bezugsperson Gewalt ausübt.
- wenn das Elternteil gegen die Wohlverhaltensregel verstößt.
- wenn das Kind vernachlässigt wird.
- wenn Drogen- oder Alkoholkonsum eines Elternteils dem Kind schaden.
- wenn das Kind gegen den anderen Elternteil aufgehetzt wird.
- wenn das Kind durch den Kontakt sexuell gefährdet ist.
Eine persönliche Abneigung gegenüber dem nicht betreuenden Elternteil reicht nicht aus, um dem anderen Elternteil das Besuchsrecht in Österreich zu verweigern. Ebenso ist die Annahme falsch, dass fehlende Unterhaltszahlungen zum Kontaktrechtsentzug führen.
Besuchsrecht durchsetzen
Das Besuchsrecht wird rechtlich genau geregelt. Sollten die Eltern keine einvernehmliche Lösung für das Besuchsrecht finden, muss eine Gerichtsentscheidung erfolgen. Für ein Elternteil, dem das Besuchsrecht verweigert wird, ist dies natürlich ein langwieriger Prozess. Doch im Sinne des Kindeswohles ist es in einigen Fällen notwendig.
Möchten Sie das Besuchsrecht durchsetzen, sollten Sie einen Anwalt für Familienrecht konsultieren, um den Prozess zu beschleunigen.
Sollte Ihnen das Besuchsrecht verweigert werden, müssen sie dies genau festhalten. Ein Anwalt kann Sie ausführlich beraten und Ihnen helfen einen Antrag beim Bezirksgericht zu stellen. Sollten Sie vom Gericht das Besuchsrecht eingeräumt bekommen, aber Ihnen dieses verweigert werden, stellt diese eine Gefährdung des Kindeswohls dar. In letzter Konsequenz kann daraufhin beantragt werden, dass die Obsorge entzogen wird.
Das Besuchsrecht wird nicht eingehalten
Wird das Besuchsrecht nicht eingehalten bzw. die Vereinbarung zum Ferienbesuchsrecht in Österreich missachtet, besteht ein Schadensersatzanspruch für den geschädigten Elternteil. Durch den geplatzten Urlaub und damit einhergehende Stornokosten entsteht ein Vermögensschaden für den betroffenen Elternteil. Bei Einhaltung der Vereinbarung wären die Kosten nicht entstanden. Der Schaden muss auf dem Zivilrechtsweg geltend gemacht werden. Anwaltspflicht besteht ab einem Schaden von 4.000 Euro. Holen Sie sich anwaltlichen Rat, wenn das Besuchsrecht nicht eingehalten wird.
Beantragung des Besuchsrechts
Zunächst versuchen Paare das Besuchsrecht nach einer Scheidung in Form einer informellen Vereinbarung zu regeln. Diese kann anschließend beim Gericht oder Jugendamt vorgelegt werden. Können sich beide Elternteile jedoch nicht einvernehmlich auf eine Kontaktregelung einigen, dann können sie einen Antrag beim Bezirksgericht stellen. Um das Besuchsrecht zu beantragen, muss eine schriftliche oder mündliche Antragsstellung erfolgen. Sollten Sie Fragen zu Besuchsrechtsregelungen haben oder allgemein Hilfe diesbezüglich benötigen, empfehlen wir Ihnen die Konsultation eines Rechtsanwalts für Familienrecht in Wien, Linz, Graz, Salzburg, Klagenfurt oder anderen Städten in Österreich.
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