Der Scheidungsantrag muss beim Bezirksgericht eingereicht werden, um das Scheidungsverfahren einleiten zu können. Mit dem Scheidungsantrag kann der Ehegatte sein Scheidungsbegehren kundgeben Hierfür muss er seine Beweggründe in dem Antrag anführen. Der Scheidungsantrag ist mit relativ wenig Aufwand verbunden, bedarf jedoch einer gewissen inhaltlichen Form, um vom zuständigen Bezirksgericht anerkannt zu werden.
Im folgenden Beitrag erklären wir Ihnen, welche Angelegenheiten im Scheidungsantrag geregelt werden und welche Form Sie dabei unbedingt einhalten sollten. Ferner erfahren Sie alles über die Kosten bei einem Scheidungsantrag. Kann man einen Scheidungsantrag zurück ziehen? Gibt es ein Muster Scheidungsverfahren in Österreich?
Sollten Sie hingegen Informationen zum Verfahrensverlauf benötigen, möchten wir Sie gerne auf unseren Schwerpunktartikel zum Thema verweisen: Ablauf einer Scheidung vor Gericht.
Scheidungsantrag stellen
Möchte man einen Scheidungsantrag stellen, sollte man zunächst wissen welches Bezirksgericht für den Vollzug der Scheidung zuständig ist. Die Scheidung muss beim Bezirksgericht eingereicht werden, in dessen Sprengel die Ehegatten zuletzt gemeinsam wohnten.
Die neuen Wohnorte der getrennten Ehepartner sind dabei irrelevant, denn es zählt nur der vorherige gemeinsame Aufenthaltsort. Je nach Bedarf können Sie den Scheidungsantrag mündlich in Form eines Protokolls oder schriftlich einreichen. Das Schreiben kann individuell gestaltet werden, sollte jedoch einige wichtige Punkte beinhalten. Ungültig wird der Antrag jedoch, wenn der Scheidungswillige den Antrag nicht persönlich einreicht.
Inhalte des Scheidungsantrags
Obschon der Scheidungsantrag keine vorgeschriebene Form besitzt und individuell gestaltet werden kann, sollten die folgenden Inhalte des Scheidungsantrags nicht fehlen:
Anschrift des zuständigen Bezirksgerichts
Angaben über vorherige Ehen
Die Formulierung „Antrag auf Scheidung im Einvernehmen gemäß § 55a Ehegesetz“
Angaben zum letzten gemeinsamen Aufenthaltsort
Name, Geburtsname, Staatsangehörigkeit, Beruf und Wohnort der Ehegatten
Wann und wo die Ehe geschlossen wurde
Informationen und Daten der gemeinsamen Kinder
Angaben zu den aktuellen Aufenthaltsorten der Ehegatten
Im Anschluss daran sollte der Antragsteller nähere Erläuterungen geben, warum er die Ehe auflösen möchte. In diesem Zusammenhang sollten Sie Angaben über die Dauer der Trennung machen und Scheidungsgründe für die unheilbare Zerrüttung der Ehe nennen. Ferner beinhaltet dieser Abschnitt auch Angaben darüber, ob die Ehescheidung im Einvernehmen geschieht. Handelt es sich nicht um eine einvernehmliche Scheidung, dann muss eine Scheidungsklage eingereicht werden.
Sollten Sie sich hinsichtlich der Formulierungen im Scheidungsantrag nicht sicher sein, können Sie einen Rechtsanwalt für Familienrecht in Wien, Linz, Salzburg, Graz oder anderen österreichischen Bundesländern konsultieren. Ein Rechtsanwalt formuliert Ihnen auch einen stichhaltigen Scheidungsantrag, den Sie dem Bezirksgericht vorlegen können.
Muster Scheidungsantrag Österreich
Einen offiziellen Muster Scheidungsantrag für Österreich gibt es leider nicht. Mit Musterverträgen und Formularen muss man im Internet auch immer vorsichtig sein. Sie können einen Muster Scheidungsantrag hier einsehen, und als PDF downloaden. Den Scheidungsantrag online einzureichen geht allerdings nicht. Sie müssen das Scheidungsantragsformular ausdrucken, ausfüllen, unterschreiben und an das Bezirksgericht schicken.
Wobei sie dieses Muster nur als Orientierung nutzen sollten. Besser wäre es Ihre Scheidungsantrag kurz von einem Scheidungsanwalt prüfen zu lassen.
Trennungsjahr beim Scheidungsantrag
Obwohl das österreichische Ehegesetz auf den deutschen Reichsgesetzen basiert, sind viele Regelungen unterschiedlich. Demzufolge ist auch das Trennungsjahr in Österreich anders geregelt. In Deutschland besteht für das Trennungsjahr sowohl bei der einvernehmlichen als auch bei nicht einvernehmlichen Scheidung mit einer Trennungszeit von weniger als 3 Jahren eine Frist von mindestens einem Jahr.
In Österreich kann man bei zerstörendem Verhalten des anderen Ehepartners jederzeit die Scheidung einreichen, ohne dass Fristen zu beachten sind. Jedoch sollten Sie unbedingt beachten, dass nach einer sechsmonatigen Frist die Eheverfehlung ohne Erhebung einer Scheidungsklage als verziehen angesehen wird.
Ferner fordert das österreichische Gesetz, dass die Ehe mehr als 6 Monate unheilbar zerrüttet ist. Hierbei muss nicht unbedingt eine räumliche Trennung zwischen den Ehepartnern vorliegen, um die Scheidung einreichen zu können. De facto ist eine Scheidung auch möglich, obwohl man erst wenige Monate getrennt ist und nach wie vor zusammenlebt, aber das Trennungsjahr nicht vollzogen wurde.
Wichtig ist dabei nur, dass die Ehegatten die Ehe als gescheitert sehen und diese nicht weiter fortsetzen möchten. Im Grunde genommen kann die Einhaltung der sechsmonatigen Frist nicht vom Gericht nachgeprüft werden. Geschieden wird die Ehe jedoch erst nach 6 Monaten, sofern sich die Ehegatten einig sind.
Scheidungsantrag ohne Trennungsjahr
Schwierigkeiten entstehen beim Scheidungsantrag ohne Trennungsjahr jedoch, wenn kein gegenseitiges Einvernehmen zwischen den Ehegatten besteht. Das Einreichen der Scheidung ohne die vorherige Einwilligung des anderen Ehepartners kann zu einer strittigen Auseinandersetzung führen. Entsteht letztendlich ein gravierender Konflikt, sodass keine einvernehmliche Scheidung mehr möglich ist, muss eine Scheidungsklage eingereicht werden.
Dies führt zum Scheidungsprozess, der oftmals sehr zeitaufwändig, langwierig und kostspielig ist. Außerdem kann die Scheidungsklage abgewiesen werden, da man das Trennungsjahr nicht eingehalten hat. Möchte man in Österreich die Scheidung vor Ablauf des Trennungsjahrs einreichen, sollte dies unbedingt im Einvernehmen mit dem Ehepartner geschehen. Die einvernehmliche Scheidung ist kostengünstig und ermöglicht eine schnelle Scheidung in Österreich. Mehr zum Thema einvernehmliche Scheidung erfahren Sie hier.
Kosten des Scheidungsantrags
Bei einer einvernehmlichen Scheidung sind die Kosten des Scheidungsantrags relativ gering, dennoch müssen die Ehegatten mit Gebühren rechnen. Eine strittige Scheidung sorgt in Österreich hingegen für einen größeren Verwaltungsaufwand, höhere Kosten und benötigt weitaus mehr Zeit. Der Aufwand ist dabei abhängig von der individuellen Situation. Grundsätzlich sind die Kosten einer Scheidung in Österreich geringer, wenn sie im Einvernehmen vollzogen wird. Möchte man in Österreich die Scheidung einreichen, dann fällt eine Pauschalgebühr für den Scheidungsantrag, das Scheidungsverfahren und den Scheidungsvergleich an. Für die Übertragung einer Liegenschaft oder eines Wohnobjekts fallen weitere Gebühren an.
Für 2018 fallen folgende Gebühren bei einer einvernehmlichen Scheidung an:
Scheidungsantrag: 293€ für beide Ehegatten gemeinsam
Scheidungsvergleich: 293€ für beide Ehegatten gemeinsam
Eigentumsübertragung oder die Begründung sonstiger Rechte: 493€ für beide Ehegatten gemeinsam
Die Gerichtsgebühren für die einvernehmliche Scheidung und die Scheidungsfolgen-vereinbarung entfallen, wenn das Jahreseinkommen jeweils beider Ehegatten unter 13.912€ liegt und deren Vermögen geringer als 4.637 € ist. Liegen die genannten Voraussetzungen für eine Gebührenbefreiung nicht vor, kann man einen Antrag auf Verfahrenshilfe stellen, sofern bestimmte Bedingungen erfüllt sind.
Scheidungsantrag bei nicht einvernehmlicher Scheidung
Es ist nicht empfehlenswert einen Scheidungsantrag bei nicht einvernehmlicher Scheidung vor Ablauf des Trennungsjahrs einzureichen, da dies zu zusätzlichen Konflikten führen kann. Nutzen Sie das Trennungsjahr, um alle notwendigen Vorbereitungen und rechtlichen Absicherungen zu treffen. Selbst wenn es anfangs schwierig scheint und Sie die Ehe schnellstmöglich vollziehen wollen, kann es hilfreich sein, vorab eine gute Rechtsberatung zu erhalten.
Ein Rechtsanwalt für Scheidungsrecht in Wien, Linz, Graz, Klagenfurt und diesen Orten in Österreich kann Sie über alle notwendigen Aspekte der Scheidung aufklären, alle Formalitäten regeln sowie Ihre Ansprüche aufzeigen und geltend machen. Häufig lassen sich Ehepartner in Ehekrisen zu unüberlegten Handlungen verleiten, um die Scheidung schnellstmöglich vollziehen zu können. Hierbei werden Ansprüche oftmals nicht berücksichtig oder vorschnell auf diese verzichtet, was schlimmstenfalls sogar sozialversicherungsrechtliche Konsequenzen haben kann.
Betrachten Sie das Trennungsjahr als Chance, um gegebenenfalls Konflikte zu ordnen und als Möglichkeit, sich adäquat auf die Scheidung vorzubereiten.
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Scheidungsantrag zurückziehen
Beide Ehegatten können den Scheidungsantrag bis zur Rechtskraft des Scheidungsbeschlusses zurück ziehen. Der Scheidungsbeschluss wird 14 Tage nach Zustellung rechtskräftig.
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