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Scheidung einreichen § Scheidungsantrag, Kosten & mehr

Wann kann ich mit einem Scheidungsantrag die Scheidung einreichen? Wie sieht es bei der Scheidung in Österreich mit dem Trennungsjahr aus? Wer soll die Scheidung einreichen? Prinzipiell ist die einvernehmliche Scheidung immer günstiger und schneller als eine strittige Scheidung in Österreich. Wie lange dauert eine einvernehmliche Scheidung in Österreich? Wie hoch sind die Kosten für eine Scheidung? Im folgenden Artikel erhalten Sie alle Antworten auf die obigen Fragen und können sich ausführlich zum Scheidungsantrag informieren. Außerdem erklären wir Ihnen, welche Angelegenheiten im Scheidungsantrag geregelt werden und welche Form Sie dabei unbedingt einhalten sollten. Ferner erfahren Sie alles über die Kosten bei einem Scheidungsantrag. 

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Grundsätzliches zum Scheidung einreichen

Um eine Scheidung einreichen zu können, muss rechtzeitig ein Scheidungsantrag beim zuständigen Bezirksgericht eingebracht werden. Mit dem Scheidungsantrag erklärt der eine Ehepartner unter Angabe von Gründen, dass es sein fester Wille ist, sich von dem anderen Ehepartner zu trennen. Der Scheidungsantrag in Österreich ist an keine formalen Voraussetzungen gebunden, dennoch sollte daraus hervorgehen, warum es der Wunsch ist, sich von seinem Ehegatten zu trennen. Überdies muss der Inhalt des schriftlichen Scheidungsantrags über folgende Sachverhalte informieren:

  • Das Schreiben muss die Anschrift des zuständigen Bezirksgerichts enthalten.
  • Haben vor der Ehe, die geschieden werden soll, andere Ehen bestanden, so muss das Bezirksgericht über Dauer und Trennungsgrund informiert werden.
  • Das Schreiben muss eine eindeutige Formulierung enthalten und informiert das Bezirksgericht über den Antrag im Einvernehmen gemäß § 55a Ehegesetz.

Weitere Pflichtangaben informieren über den letzten gemeinsamen Aufenthalt, die Namen und die Staatsangehörigkeit beider Ehepartner, wann und an welchem Ort die Ehe geschlossen wurde und ob aus dieser Kinder hervorgegangen sind. Zusätzlich darf auch die Angabe über den aktuellen Wohnort der Ehegatten nicht fehlen. Die Kosten des Scheidungsverfahrens werden für den Scheidungsantrag und den Scheidungsvergleich erhoben und von den Ehepartnern gemeinsam getragen.

Wann kann ich die Scheidung einreichen?

Der Scheidungsantrag muss beim Bezirksgericht eingereicht werden, um das Scheidungsverfahren einleiten zu können. Mit dem Scheidungsantrag kann der Ehegatte sein Scheidungsbegehren kundgeben. Hierfür muss er seine Beweggründe in dem Antrag anführen. Der Scheidungsantrag ist mit relativ wenig Aufwand verbunden, bedarf jedoch einer gewissen inhaltlichen Form, um vom zuständigen Bezirksgericht anerkannt zu werden. Das zuständige Bezirksgericht bei einer internationalen Scheidung, ist wo die Eheleute zuletzt ihren Wohnsitz hatten.

Wer sollte die Scheidung einreichen?

Im Grunde genommen können beide Eheleute die Scheidung einreichen. Dazu sollte man prüfen, welches Bezirksgereicht für den Vollzug der Scheidung zuständig ist. Dabei muss die Scheidung immer bei dem Bezirksgericht eingereicht werden, in dessen die Ehegatten zuletzt gelebt haben. Ob die Ehepartner getrennt leben oder nicht, ist dabei nicht wichtig.

Scheidungsantrag stellen

Möchte man einen Scheidungsantrag stellen, sollte man zunächst wissen welches Bezirksgericht für den Vollzug der Scheidung zuständig ist. Die Scheidung muss beim Bezirksgericht eingereicht werden, in dessen Sprengel die Ehegatten zuletzt gemeinsam wohnten. Die neuen Wohnorte der getrennten Ehepartner sind dabei irrelevant, denn es zählt nur der vorherige gemeinsame Aufenthaltsort. Je nach Bedarf können Sie den Scheidungsantrag mündlich in Form eines Protokolls oder schriftlich einreichen. Das Schreiben kann individuell gestaltet werden, sollte jedoch einige wichtige Punkte beinhalten. Ungültig wird der Antrag jedoch, wenn der Scheidungswillige den Antrag nicht persönlich einreicht, da eine Online Scheidung in Österreich nicht möglich ist.
Zuständigkeit des
Familiengerichts beachten
Person unterschreibt einen Scheidungsantrag

Inhalte des Scheidungsantrags

Obschon der Scheidungsantrag keine vorgeschriebene Form besitzt und individuell gestaltet werden kann, sollten die folgenden Inhalte des Scheidungsantrags nicht fehlen:

  • Anschrift des zuständigen Bezirksgerichts
  • Angaben über vorherige Ehen
  • Die Formulierung „Antrag auf Scheidung im Einvernehmen gemäß § 55a Ehegesetz“
  • Angaben zum letzten gemeinsamen Aufenthaltsort
  • Name, Geburtsname, Staatsangehörigkeit, Beruf und Wohnort der Ehegatten
  • Wann und wo die Ehe geschlossen wurde
  • Informationen und Daten der gemeinsamen Kinder
  • Angaben zu den aktuellen Aufenthaltsorten der Ehegatten

Im Anschluss daran sollte der Antragsteller nähere Erläuterungen geben, warum er die Ehe auflösen möchte. In diesem Zusammenhang sollten Sie Angaben über die Dauer der Trennung machen und Scheidungsgründe für die unheilbare Zerrüttung der Ehe nennen. Ferner beinhaltet dieser Abschnitt auch Angaben darüber, ob die Ehescheidung im Einvernehmen geschieht.

Handelt es sich nicht um eine einvernehmliche Scheidung, dann muss ein Scheidungsantrag eingereicht werden. Sollten Sie sich hinsichtlich der Formulierungen im Scheidungsantrag nicht sicher sein, können Sie einen Rechtsanwalt für Familienrecht in Wien, Linz, Salzburg, Graz oder anderen österreichischen Bundesländern konsultieren. Ein Rechtsanwalt formuliert Ihnen auch einen stichhaltigen Scheidungsantrag, den Sie dem Bezirksgericht vorlegen können.

Benötigte Unterlagen für die Scheidung

Neben dem Scheidungsantrag und allen damit verbundenen Angaben zu Ihrer Person und der Ehe, benötigen Sie auch entsprechende Nachweise und Unterlagen für die Scheidung. Diesbezüglich spielt es auch keine Rolle, ob es sich um eine einvernehmliche oder strittige Scheidung handelt. Bei einer strittigen Scheidung kann es aber passieren, dass sie weitere Scheidungsunterlagen einreichen müssen. Folgende Unterlagen brauchen Sie bei einer Scheidung:
  • Heiratsurkunde oder Stammbuch (beglaubigte Kopie)
  • Vollmacht für den Rechtsanwalt
  • Ggf. Ehevertrag oder Scheidungsfolgenvereinbarung
  • Ggf. entsprechende Formulare zur Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe
Haben Sie gemeinsame minderjährige Kinder, dann benötigen Sie weitere Unterlagen für die Scheidung. Hierzu gehören vor allem die Geburtsurkunden der Kinder sowie Angaben zum Namen und bei welchem Elternteil die Kinder nach der Scheidung leben werden. Ferner ist es wichtig, das Sorgerecht sowie das Umgangs- und Kontaktrecht zu regeln. Darüber hinaus sind auch Vereinbarungen bezüglich des Kindesunterhalts zu treffen.
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Checkliste für die Scheidungsunterlagen
Hier finden Sie eine Liste mit den benötigten Unterlagen.

Trennungsjahr bei Scheidung in Österreich

Obwohl das österreichische Ehegesetz auf den deutschen Reichsgesetzen basiert, sind viele Regelungen unterschiedlich. Demzufolge ist auch das Trennungsjahr in Österreich anders geregelt. In Deutschland besteht für das Trennungsjahr sowohl bei der einvernehmlichen als auch bei nicht einvernehmlichen Scheidung mit einer Trennungszeit von weniger als 3 Jahren eine Frist von mindestens einem Jahr. In Österreich kann man bei zerstörendem Verhalten des anderen Ehepartners jederzeit die Scheidung einreichen, ohne dass Fristen zu beachten sind. Jedoch sollten Sie unbedingt beachten, dass nach einer sechsmonatigen Frist die Eheverfehlung ohne Erhebung einer Scheidungsklage als verziehen angesehen wird.

Ferner fordert das österreichische Gesetz, dass die Ehe mehr als 6 Monate unheilbar zerrüttet ist. Hierbei muss nicht unbedingt eine räumliche Trennung zwischen den Ehepartnern vorliegen, um die Scheidung einreichen zu können. De facto ist eine Scheidung auch möglich, obwohl man erst wenige Monate getrennt ist und nach wie vor zusammenlebt, aber das Trennungsjahr nicht vollzogen wurde. Wichtig ist dabei nur, dass die Ehegatten die Ehe als gescheitert sehen und diese nicht weiter fortsetzen möchten. Im Grunde genommen kann die Einhaltung der sechsmonatigen Frist nicht vom Gericht nachgeprüft werden. Geschieden wird die Ehe jedoch erst nach 6 Monaten, sofern sich die Ehegatten einig sind.

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Trennungszeit

Wer sich in Österreich scheiden lassen möchte, muss eine Trennungszeit einhalten – jedoch ist dies keine absolute Erfordernis. Ist das Verhältnis derart zerrüttet, dass es dem klagenden Teil nicht mehr zumutbar ist, die Ehe fortzusetzen, ist die Scheidung jederzeit möglich.

Kosten des Scheidungsantrags

Bei einer einvernehmlichen Scheidung sind die Kosten des Scheidungsantrags relativ gering, dennoch müssen die Ehegatten mit Gebühren rechnen. Eine strittige Scheidung sorgt in Österreich hingegen für einen größeren Verwaltungsaufwand, höhere Kosten und benötigt weitaus mehr Zeit. Der Aufwand ist dabei abhängig von der individuellen Situation.

Grundsätzlich sind die Kosten einer Scheidung in Österreich geringer, wenn sie im Einvernehmen vollzogen wird. Möchte man in Österreich die Scheidung einreichen, dann fällt eine Pauschalgebühr für den Scheidungsantrag, das Scheidungsverfahren und den Scheidungsvergleich an. Für die Übertragung einer Liegenschaft oder eines Wohnobjekts fallen weitere Gebühren an. Für 2018 fielen folgende Gebühren bei einer einvernehmlichen Scheidung an:

  • Scheidungsantrag: 293€ für beide Ehegatten gemeinsam
  • Scheidungsvergleich: 293€ für beide Ehegatten gemeinsam
  • Eigentumsübertragung oder die Begründung sonstiger Rechte: 493€ für beide Ehegatten gemeinsam
  • Die Gerichtsgebühren für die einvernehmliche Scheidung und die Scheidungs­folge­vereinbarung entfallen, wenn das Jahreseinkommen jeweils beider Ehegatten unter 13.912€ liegt und deren Vermögen geringer als 4.637 € ist.

Liegen die genannten Voraussetzungen für eine Gebührenbefreiung nicht vor, kann man einen Antrag auf Verfahrenshilfe stellen, sofern bestimmte Bedingungen erfüllt sind.

Scheidungsantrag bei nicht einvernehmlicher Scheidung

Es ist nicht empfehlenswert einen Scheidungsantrag bei nicht einvernehmlicher Scheidung vor Ablauf des Trennungsjahrs einzureichen, da dies zu zusätzlichen Konflikten führen kann. Nutzen Sie das Trennungsjahr, um alle notwendigen Vorbereitungen und rechtlichen Absicherungen zu treffen. Selbst wenn es anfangs schwierig scheint und Sie die Ehe schnellstmöglich vollziehen wollen, kann es hilfreich sein, vorab eine gute Rechtsberatung zu erhalten.

Ein Rechtsanwalt für Scheidungsrecht in Wien, Linz, Graz, Klagenfurt und diesen Orten in Österreich kann Sie über alle notwendigen Aspekte der Scheidung aufklären, alle Formalitäten regeln sowie Ihre Ansprüche aufzeigen und geltend machen. Häufig lassen sich Ehepartner in Ehekrisen zu unüberlegten Handlungen verleiten, um die Scheidung schnellstmöglich vollziehen zu können. Hierbei werden Ansprüche oftmals nicht berücksichtigt oder vorschnell auf diese verzichtet, was schlimmstenfalls sogar sozialversicherungsrechtliche Konsequenzen haben kann. Betrachten Sie das Trennungsjahr als Chance, um gegebenenfalls Konflikte zu ordnen und als Möglichkeit, sich adäquat auf die Scheidung vorzubereiten.

Scheidungsantrag zurückziehen

Beide Ehegatten können den Scheidungsantrag bis zur Rechtskraft des Scheidungsbeschlusses zurück ziehen. Der Scheidungsbeschluss wird 14 Tage nach Zustellung rechtskräftig.

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FAQ: Scheidung einreichen

Die Kosten für den Scheidungsantrag bei einer einvernehmlichen Scheidung in Österreich betragen für beide Ehepartner gemeinsam derzeit 312 Euro. Dazu kommen weitere 312 Euro für einen notwendigen Vergleich in der Verhandlung. Gegebenenfalls fallen für die Vereinbarung der Eigentumsübertragung an einer unbeweglichen Sache oder die Begründung sonstiger Rechte 156 Euro zusätzlich an. Wie für die Gerichtsgebühren gilt auch für die Rechtsanwaltskosten, dass diese insbesondere vom Streitwert abhängen. Je höher der Streitwert, desto höher die damit verbundenen Anwaltskosten.
Grundsätzlich können beide Eheleute die Scheidung einreichen. Dabei muss die Scheidung beim zuständigen Bezirksgericht eingereicht werden, in dessen Sprengel die Ehepartner zuletzt gelebt haben.
Der erste Schritt, um in Österreich eine Scheidung einreichen zu können, ist der Scheidungsantrag. Zusammen mit allen benötigten Dokumenten müssen Sie diesen ausgefüllt beim zuständigen Bezirksgericht einreichen.
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