Prinzipiell ist die Aufteilung eines Unternehmens und Unternehmensanteile von der Vermögensaufteilung bei einer Scheidung ausgeschlossen. Unternehmensanteile, die lediglich als Wertanlage gehalten werden bzw. die keinen maßgeblichen Einfluss auf die Unternehmensführung haben, werden nicht berücksichtigt.
Sowohl bei der einvernehmlichen als auch bei einer strittigen Scheidung in Österreich sind die Unternehmen und Unternehmensanteile von der Vermögensaufteilung bei einer Scheidung ausgeschlossen.
Die Definition darüber, was als Unternehmen gilt, ist sehr weit gefasst, sodass nicht alle zum Unternehmen gehörenden Sachen zur Aufteilungsmasse gehören. Beispielsweise ist ein Unternehmen jegliche Organisation selbstständiger, wirtschaftlicher Tätigkeit, selbst wenn diese nicht auf Gewinn ausgelegt ist. Zu Konflikten kommt es dann, wenn große Werte im Unternehmen gebunden werden oder man vermutet, dass es so sei.
Während der Ehe werden meist eheliche Ersparnisse in das Unternehmen eingebracht und/oder Gewinne an anderer Stelle investiert und nicht ausgeschüttet. Dies führt dazu, dass die Vermögensmasse dem Ehegatten zugesprochen wird, dem das Unternehmen gehört.
Aus diesem Grunde ist es ratsam, zu prüfen, welche ehelichen Ersparnisse während der Ehe in das Unternehmen einflossen und in welcher Höhe eine Reinvestition der Gewinne geschah.
In diesem Zusammenhang ist es auch wichtig, in Erfahrung zu bringen, ob diese Investitionen der Unternehmenserhaltung oder der Gewinnerhöhung gedient haben. Je nach Unternehmensgröße und Komplexität der Investitionen kann dies eine sehr komplizierte Angelegenheit sein, daher empfehlen wir Ihnen unbedingt einen Scheidungsanwalt in Wien, Linz, Graz, Salzburg und diesen Orten in Österreich zu konsultieren.